Landesgesetz, mit dem das Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 geändert wird
LGBLA_OB_20250206_12Landesgesetz, mit dem das Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 (Oö. LBezG 1998), LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2023, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 zweiter und dritter Satz entfallen.
Im § 2 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von Abs. 1 gilt für die demnach vorgesehene Anpassung:
„(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1 und 1a, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
(2a) Bestehen neben dem Anspruch auf einen Bezug nach Abs. 1 und 1a ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Landes, des Bundes oder anderer Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Abs. 1 und 1a nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 und 1a unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezugs nach Abs. 1 und 1a um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.“
Dieses Landesgesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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