Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für die Ortschaft Wildenau Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
LGBLA_OB_20250120_4Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für die Ortschaft Wildenau Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
(1) In der Ortschaft Wildenau, Gemeinde Aspach, am Veranstaltungsgelände des Georgimarktes, dürfen am Sonntag, 13. April 2025, Verkaufstätigkeiten in der Zeit von 9:00 bis 17:00 Uhr ausgeübt werden.
(2) Für Tätigkeiten zum Verkauf von Modebekleidung sowie damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende oder für deren Durchführbarkeit erforderliche Arbeiten wird auch die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ausgenommen jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinn des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2022, in einem zur Deckung des außergewöhnlichen Bedarfs unbedingt notwendigen Ausmaß zugelassen.
Diese Verordnung tritt mit 13. April 2025 in Kraft und mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Achleitner
Landesrat
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