Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der „Offensee und angrenzendes Verlandungsmoor“ in der Gemeinde Ebensee als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBLA_OB_20241223_140Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der „Offensee und angrenzendes Verlandungsmoor“ in der Gemeinde Ebensee als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2024, wird verordnet:
(1) Der „Offensee und angrenzendes Verlandungsmoor“ in der Gemeinde Ebensee, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets und die Zonen A, B und C durch den Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der „Offensee“ in der Gemeinde Ebensee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 33/2010, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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