Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Artenschutzverordnung geändert wird
LGBLA_OB_20241223_139Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Artenschutzverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 24 Abs. 2, des § 25 Abs. 4, des § 27 und des § 29 Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2024, wird verordnet:
Die Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und Pilze sowie freilebender Tiere (Oö. Artenschutzverordnung), LGBl. Nr. 73/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 54/2020, wird wie folgt geändert:
„(2) In Berücksichtigung fischereiökonomischer Interessen ist es zum Schutz von gefährdeten Fischbeständen im Umkreis von 100 m von Gewässern im Sinn des Abs. 7 und anerkannten Fischzuchtbetrieben zum Zweck der Vertreibung erlaubt, Kormorane durch die Verwendung von optischen oder akustischen Hilfsmitteln (ohne Schieß- und Sprengmittel) zu beunruhigen und dürfen befugte Jagdausübungsberechtigte mit hiefür geeigneten Jagdwaffen durch den Abschuss von einzelnen Exemplaren bis insgesamt höchstens 10 % des landesweiten Gesamtbestands töten, und zwar zu folgenden Zeiten und in folgenden Gebieten:
(3) Die Tötung von Kormoranen ist nur zulässig, wenn davor eine aktuelle Information darüber eingeholt wurde, dass die höchstmöglichen Entnahmemengen gemäß Abs. 2 weder landesweit noch im Europaschutzgebiet „Untere Traun“ ausgeschöpft sind. Diese Information über den Stand des Entnahmekontingents ist vorrangig über die Homepage des Landes Oberösterreich unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/kormorankontingent zu beziehen. Nur eine Information, dass das mögliche Entnahmemaß am Tag des Eingriffs noch nicht ausgeschöpft ist, löst die Berechtigung zur Tötung (weiterer) Kormorane bis zum Erreichen des jeweiligen Höchstausmaßes aus.
(4) Bei der Verwendung von Schalldämpfern verlängern sich die im Abs. 2 genannten Fristen für das Töten von Kormoranen jeweils bis 30. April eines jeden Jahres.
(5) Jede Tötung von Kormoranen ist innerhalb von 24 Stunden von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten in die Jagddatenbank des Landes Oberösterreich (JADA) einzumelden.
(6) Die für Abschüsse maßgeblichen Bestandszahlen sind von August bis April jeweils zu jedem Monatsersten von der Landesregierung dem Oö. Landesfischereiverband und dem Oö. Landesjagdverband bekanntzugeben. Die Landesregierung hat durch Mitteilung an den Oö. Landesfischereiverband und an den Oö. Landesjagdverband weitere Abschüsse zu untersagen, wenn die im Abs. 2 festgelegten Höchstzahlen erschöpft sind, wobei Abschüsse, welche vor der jeweils letzten Bekanntgabe gemäß dem ersten Satz erfolgten, nicht anzurechnen sind.
(7) Gewässer im Sinn des Abs. 2 sind Fischwässer (§ 4 Oö. Fischereigesetz 2020).“
In § 8a Z 11 wird die Wortfolge „vom Erreichen der in Z 11 festgelegten Höchstzahl“ durch die Wortfolge „vom Erreichen der in Z 10 festgelegten Höchstzahl“ ersetzt.
Die Anlage 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 68/2019 entfällt.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Art. I Z 1 tritt hinsichtlich § 8 Abs. 2 Z 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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