Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. ChG-Hauptleistungsverordnung geändert wird
LGBLA_OB_20241223_135Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. ChG-Hauptleistungsverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 11 Abs. 3 Oö. Chancengleichheitsgesetz, LGBl. Nr. 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2020, wird verordnet:
Die Oö. ChG-Hauptleistungsverordnung, LGBl. Nr. 20/2018, wird wie folgt geändert:
§§ 5 und 6 lauten:
(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von beruflicher Qualifizierung sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß § 2 Oö. ChG, für die mittels eines individuellen Perspektiven- und Betreuungsplans im Sinn des § 14 Abs. 2 Ausbildungspflichtgesetz, BGBl. I Nr. 62/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2024, festgestellt wurde, dass keine Möglichkeit besteht eine Lehre oder eine andere adäquate Ausbildung am allgemeinen Arbeitsmarkt zu absolvieren, bei denen es jedoch realistisch erscheint, im Rahmen der Maßnahme die Zielsetzung der beruflichen Qualifizierung zu erreichen.
(2) Die berufliche Qualifizierung kann ab der Beendigung der Schulpflicht in Anspruch genommen werden. Die Gewährung der beruflichen Qualifizierung ist bis vor Vollendung des 25. Lebensjahres zulässig.
(3) Der individuelle Hilfebedarf des Menschen mit Beeinträchtigungen wird auf Grund des im Rahmen der Assistenzkonferenz jeweils anzuwendenden Erhebungsbogens „Ermittlung des Hilfebedarfs“ und nach Maßgabe des vereinbarten Ausmaßes der Ausübung der Maßnahme ermittelt.
(4) Vor Beginn der Maßnahme ist vom Menschen mit Beeinträchtigungen mindestens ein Schnuppertag zu absolvieren. Die zuständige Einrichtung erstattet der zuständigen Behörde als Grundlage für die Gewährung der Hauptleistung einen Bericht über den Schnuppertag, auf Grund dessen abgeklärt werden kann, ob die Ausbildungsform und das Ausbildungsangebot für den Menschen mit Beeinträchtigungen geeignet sind und ob das Ausbildungsziel erreichbar ist. Der Bericht hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
(5) Die berufliche Qualifizierung wird befristet gewährt. Die zeitliche Befristung der Inanspruchnahmemöglichkeit der beruflichen Qualifizierung ist bedingt dadurch, dass
(6) Die Arbeitszeit in der beruflichen Qualifizierung beträgt mindestens 20, höchstens jedoch 37 Stunden in der Woche.
(7) Die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von beruflicher Qualifizierung kann nicht gewährt werden, wenn
(1) Leistungsempfangende Personen für die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von geschützter Arbeit sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. ChG Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß § 2 Oö. ChG, die zur Zeit auf einen geschützten Arbeitsplatz in Form
(2) Personen, die nachweislich dem Kreis der „begünstigt Behinderten“ im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angehören, können auf einen geschützten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 aufgenommen werden, wenn sie nachweislich eine Maßnahme mit dem Ziel der Integration am allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. in einem integrativen Betrieb ohne Erfolg absolviert haben und mit einem medizinischen Gutachten nachgewiesen werden kann, dass eine Leistungsfähigkeit von zumindest 50 % nicht mehr erbracht werden kann und auf der Grundlage eines individuellen Perspektiven- und Betreuungsplans im Sinn des § 14 Abs. 2 Ausbildungspflichtgesetz, BGBl. I Nr. 62/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2024, festgestellt wurde, dass eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt oder integrativen Betrieb dauerhaft nicht möglich ist.
(3) Die geschützte Arbeit kann ab der Beendigung der Schulpflicht beantragt werden und endet jedenfalls, wenn auf Grund dieser Maßnahme ein Anspruch auf Alterspension erworben wurde, spätestens aber mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
(4) Die Abklärung des individuellen Hilfebedarfs ist vor Beginn der Maßnahme durchzuführen und erfolgt individuell im Rahmen der Assistenzkonferenz, wobei insbesondere Nachweise zu erbringen sind, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 gegeben sind.
(5) Ab Eintritt in die geschützte Arbeit hat eine Arbeitserprobung zu erfolgen. Die Einrichtung der geschützten Arbeit erstattet der zuständigen Behörde unmittelbar vor Abschluss der Arbeitserprobung einen Bericht über die Arbeitserprobung, auf Grund dessen festgestellt werden kann, ob die geschützte Arbeit für den Menschen mit Beeinträchtigungen auf Grund seiner Fähigkeiten weiterhin die geeignete Maßnahme ist bzw. welche Form der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität in Form von geschützter Arbeit für den Menschen mit Beeinträchtigungen in Betracht kommen kann.
(6) Die Arbeitserprobung erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von längstens drei Monaten; ist darüber hinaus eine Arbeitserprobung erforderlich, so kann in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung auf insgesamt maximal sechs Monate erfolgen. Die Festlegung der tatsächlichen Dauer der Arbeitserprobung erfolgt individuell auf Grundlage der Fähigkeiten des Menschen mit Beeinträchtigungen durch die Einrichtung der geschützten Arbeit.
(7) Die Arbeitszeit im Rahmen der geschützten Arbeit beträgt mindestens 20, höchstens jedoch 37 Stunden in der Woche.
(8) Die Hauptleistung Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität in Form von geschützter Arbeit kann nicht gewährt werden, wenn
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Für Leistungen, die vor dem 1. Jänner 2025 gewährt wurden, sind §§ 5 und 6 der Oö. ChG-Hauptleistungsverordnung in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/2018 anzuwenden.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Dörfel
Landesrat
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