Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019 geändert wird
LGBLA_OB_20241216_120Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2021, wird verordnet:
Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Miet(kauf)wohnungen und Wohnheimen (Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2019), LGBl. Nr. 118/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 24/2023, wird wie folgt geändert:
„(1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens beträgt:
„Bei einer Einraumwohnung werden maximal 35 m², bei einer Zweiraumwohnung maximal 50 m², bei einer Dreiraumwohnung maximal 70 m² (bei Mietkaufwohnungen maximal 75 m²), bei einer Vierraumwohnung maximal 85 m² (bei Mietkaufwohnungen maximal 90 m²) und bei einer Fünfraumwohnung maximal 95 m² (bei Mietkaufwohnungen maximal 100 m²) Wohnfläche gefördert.“
(1) Für den Eigenmitteleinsatz der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers gelten folgende drei alternative Varianten:
(2) Die Eigenmittel sind mindestens für die Dauer von zehn Jahren einzusetzen. 2 % der anerkannten Gesamtbaukosten sind von der Mieterin oder vom Mieter aufzubringen.“
„(1) Die Gesamtbaukosten werden insofern begrenzt, als die Finanzierungsbelastungen aus den Baukosten (ohne allfälligen Anteil für überdachte Stellplätze) bestehend aus der Summe der Annuitäten für das Landesdarlehen, für das Hypothekardarlehen (abzüglich allfälliger Zuschüsse) sowie für die Eigenmittel des Bauträgers den Wert von 5,60 Euro pro m² (Nutzfläche inkl. Freifläche) und Monat nicht übersteigen dürfen.“
§§ 6, 7 und 8 entfallen.
Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Richtlinien „Wege zur Wirtschaftlichkeit“ (veröffentlicht auf der Homepage des Landes Oberösterreich) sind maßgebend für den Erhalt einer Förderung nach dieser Verordnung.“
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und gilt für Förderansuchen, die ab diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.
(2) Für Förderansuchen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, ist weiterhin die Oö. Neubauförderungs-Verordnung, LGBl. Nr. 118/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 24/2023, anzuwenden.
(3) Wurde die Baubewilligung bei der Baubehörde bis zum 31. Dezember 2023 beantragt, kann § 2 Abs. 2 der Oö. Neubauförderungs-Verordnung, LGBl. Nr. 118/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2021, weiter angewendet werden.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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