Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2020 geändert wird
LGBLA_OB_20241216_119Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2020 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 3, 6 und 10 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2021, wird verordnet:
Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sanierung von Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen, Wohnheimen und Wohnungen in Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen (Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2020), in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2020, wird wie folgt geändert:
(1) Zuschüsse werden gewährt für Darlehen und eingesetzte Eigenmittel im Ausmaß von höchstens 80 % der förderbaren Sanierungskosten bei Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen bzw. höchstens 50 % bei Wohnheimen, wobei höchstens gefördert werden:
(2) Die Höhe des Zuschusses beträgt bei der Bestandsanierung und bei Zu- und Einbau 25 % des Darlehens mit einer Darlehenslaufzeit von 15 bis 30 Jahren.
(3) Die Höhe des Zuschusses beträgt bei Abbruch eines Gebäudes und anschließendem Neubau eines Wohnhauses 10 % des Darlehens bei einer Darlehenslaufzeit von 15 Jahren und 25 % des Darlehens bei einer Darlehenslaufzeit von 25 oder 30 Jahren.
(4) Als förderbare Fläche werden bei bestehenden Wohnungen maximal 150 m² Wohnfläche, bei Zu- und Einbau von Wohnungen sowie bei Abbruch eines Gebäudes und Neubau eines Wohnhauses maximal 90 m² Wohnfläche pro Wohnung anerkannt. Bei Alten- und Pflegeheimen sowie bei Heimen für Menschen mit Behinderungen werden als förderbare Fläche maximal 40 m² pro Heimplatz und bei den sonstigen Wohnheimen maximal 25 m² pro Heimplatz anerkannt.
(5) Werden Wohnungen durch Zu- bzw. Einbau sowie bei Abbruch eines Gebäudes und Neubau eines Wohnhauses neu geschaffen, so dürfen diese Wohnungen eine Wohnfläche von maximal 150 m² aufweisen.
(6) Werden im Zuge der Sanierung Balkone, Loggien oder Terrassen neu errichtet, erhöhen sich das Darlehen bzw. die einzusetzenden Eigenmittel um 5.000 Euro je errichtetem Balkon, errichteter Loggia oder errichteter Terrasse, wobei diese Erhöhung höchstens einmal pro Wohnung gewährt werden kann. Die darauf entfallenden Kosten werden bei den förderbaren Sanierungskosten gemäß § 4 Abs. 7 berücksichtigt, nicht jedoch in die Kosten gemäß § 2 Abs. 1 eingerechnet.
(7) Der nachträgliche Zu- oder Einbau eines Liftes wird mit einem Zuschuss in Höhe von 50 % zu einem maximalen Darlehen oder eingesetzten Eigenmitteln in Höhe von 15.000 Euro je Wohn- und Kellergeschoß mit Haltestelle gefördert. Es muss jedes Wohngeschoß erschlossen werden. Wenn durch den Lifteinbau eine barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnungen geschaffen wird, wird die Förderung um einen Barrierefreiheitsbonus in Höhe von 10.000 Euro je Wohn- u. Kellergeschoß mit Haltestelle erhöht.
(8) Die Sanierung von einzelnen Wohnungen wird mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Bauzuschuss in Höhe von 15 % der Kosten, maximal jedoch 1.000 Euro je Wohnung gefördert. Wird dieser in der maximal angeführten Förderhöhe gewährt, ist eine neuerliche Förderung von Sanierungsmaßnahmen erst nach 20 Jahren wieder möglich. Diese förderbaren Sanierungsmaßnahmen sind:
(9) Bei Kauf einer Wohnung innerhalb der letzten drei Jahre vor Einbringung des Ansuchens für eine Förderung gemäß Abs. 8 Z 1 oder 2 erhöht sich der Bauzuschuss um 500 Euro pro Wohnung.
(10) Ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Bauzuschuss in Höhe von 15 % der Kosten, maximal jedoch 2.250 Euro je Wohnung kann für eine Wohnraumadaptierung auf Grund eines erhöhten Pflegebedarfs für Personen, die
§ 3 entfällt.
§ 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Laufzeit eingesetzter, rückzahlbarer Eigenmittel einer gemeinnützigen Bauvereinigung beträgt mindestens 15 Jahre und es sind diese Eigenmittel mit maximal 2,6 % p.a. zu verzinsen. Die Zuschüsse werden für eine Dauer von 15 Jahren gewährt und in gleichen Teilen halbjährlich ausbezahlt.“
Im § 5 wird in Abs. 2 die Wortfolge „zusätzlichen Wohnraum und“ gestrichen.
Im § 5 wird jeweils in den Abs. 4 und 8 die Wortfolge „§ 2 Abs. 13 und 14“ durch die Wortfolge „§ 2 Abs. 8 und 10“ ersetzt.
§ 5 Abs. 6 lautet:
„(6) Mit den Abbrucharbeiten darf vor Erteilung der Förderungszusicherung oder einer Zustimmung zum vorzeitigen Abbruch nicht begonnen werden. Mit dem Neubau darf erst nach Erteilung der Förderungszusicherung begonnen werden.“
„(7) Bei der Bestandsanierung müssen die förderbaren Sanierungskosten insgesamt mindestens 50 Euro/m² sanierter Wohnfläche (Nutzfläche ohne Freifläche) betragen. Ausgenommen davon sind Förderungen gemäß § 2 Abs. 8 und 10.“
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und gilt für Förderansuchen, die ab diesem Datum beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.
(2) Für Förderansuchen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, ist weiterhin die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2020 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2020 anzuwenden.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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