Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fischereiverordnung geändert wird
LGBLA_OB_20241211_113Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fischereiverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 8 Abs. 7 und des § 23 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020, LGBl. Nr. 41/2020, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/2024, wird verordnet:
Die Oö. Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 85/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 38/2024, wird wie folgt geändert:
(1) Das Hauptbuch besteht aus einem A-Blatt und einem B-Blatt.
(2) Einzutragen sind:
(3) Die Reihung der A-Blätter erfolgt unter Bedachtnahme auf die Gewässersysteme sowie den Gewässerverlauf und der Folge der einzelnen Fischereirechte entsprechend mit fortlaufender Nummerierung (Ordnungsnummer).
(4) Die Eintragungen im B-Blatt sind mit derselben Ordnungsnummer wie im A-Blatt zu versehen. Bestehen an einem Fischwasser (Gewässer) mehrere Fischereiberechtigte, ist für jede Fischereiberechtigte bzw. jeden Fischereiberechtigten ein eigenes B-Blatt anzulegen, dem zusätzlich zur Ordnungsnummer eine Subzahl zu geben ist. Der für die Berechtigung maßgebliche Rechtstitel ist anzuführen. Im Fall der Verpachtung ist auch die Pächterin bzw. der Pächter und gegebenenfalls die gemäß § 7 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020 bestellte Person, bei Verwaltung die Verwalterin bzw. der Verwalter anzuführen.
In die Urkundensammlung sind alle den Bestand oder den Umfang eines Fischereirechts berührenden Urkunden (wie Kauf-, Übergabe-, Schenkungs-, Tausch-, Pachtverträge, Einantwortungsurkunden, gerichtliche und behördliche Entscheidungen bzw. Verfügungen und dergleichen) aufzunehmen.
(1) In das Verzeichnis der Fischereiberechtigten sind die Fischereiberechtigten, die Pächterinnen und Pächter sowie die Verwalterinnen und Verwalter mit Namen und Anschrift einzutragen.
(2) Auf die dazugehörenden Eintragungen im A- und B-Blatt des Hauptbuchs ist durch Angabe der Ordnungsnummern, gegebenenfalls auch der Subzahlen hinzuweisen.“
Im § 5 Abs. 1 wird der Verweis auf die „Anlagen 8 und 9“ durch den Verweis auf die „Anlagen 1 und 2“ ersetzt.
§ 10 lautet:
(1) Der gemäß § 23 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020 von der Behörde als Karte auf Kunststoffbasis auszustellende und in Anlage 3 dargestellte Dienstausweis enthält neben einem Lichtbild insbesondere die nach § 9 Abs. 1 Z 3 aufgelisteten Angaben und Merkmale. Er ist zum Schutz vor Fälschungen mit entsprechenden Sicherheitsmerkmalen auszustatten.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann der Dienstausweis auch in digitaler Form ausgestellt werden, wobei dieser jedenfalls die Daten nach dem Muster der Anlage 3 aufzuweisen hat. Für den Nachweis der Betrauung können diese Daten für die Dauer von höchstens drei Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. In der Anwendung ist ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden. In diesem Fall hat die Behörde auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob eine bestimmte Person als Aufsichtsorgan betraut ist. Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und der betrauten Person kann, sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, die Auskunft durch eine Abfrage im Weg der Datenfernübertragung ermöglicht werden, soweit dies zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die im Abs. 1 genannten Personen haben bei Ausübung ihres Dienstes auch das in der Anlage 4 dargestellte und beschriebene Dienstabzeichen deutlich sichtbar zu tragen.“
„(2) Die Zulassung zur Prüfung ist bei der Landesregierung schriftlich zu beantragen. Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer (Jahres)Fischerkarte sind. Erfüllt eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber diese Voraussetzungen nicht, ist die Zulassung zur Prüfung mit Bescheid der Landesregierung zu verweigern.“
Im § 15 wird der Verweis auf die „Anlage 12“ durch den Verweis auf die „Anlage 5“ ersetzt.
Im § 19 Abs. 6 wird der Verweis auf die „Anlage 12“ durch die Wortfolge „Verordnungen und diesbezüglichen Anlagen“ ersetzt.
Dem § 19 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die nach den bisherigen Bestimmungen geführten Fischereibücher und ausgestellten Dienstausweise gelten als solche im Sinn dieser Verordnung weiter.“
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Langer-Weninger
Landesrätin
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