Oö. Hundehalteverordnung 2024 - Oö. HHVO 2024
LGBLA_OB_20241121_101Oö. Hundehalteverordnung 2024 - Oö. HHVO 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 4 Abs. 3 Oö. Hundehaltegesetz 2024, LGBl. Nr. 84/2024, wird verordnet:
(1) Die Sachkunde-Ausbildung im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2024 für künftige Hundehalterinnen und Hundehalter umfasst eine mindestens sechsstündige Ausbildung samt Prüfung über die Inhalte gemäß § 2 Abs. 1.
(2) Der Nachweis einer absolvierten Ausbildung samt positiv abgelegter Prüfung gemäß § 8 sowie der Nachweis des Abschlusses des veterinärmedizinischen Studiums gelten ebenfalls als Sachkundenachweis im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2024.
(1) Die Sachkunde-Ausbildung ist in Kursen gemeinsam von einer Tierärztin oder einem Tierarzt, die oder der zur Berufsausübung in Österreich berechtigt ist, und einer Ausbildnerin oder einem Ausbildner (fachkundige Person) durchzuführen. Die Ausbildung hat jedenfalls nachstehende Inhalte zu umfassen:
(2) Geprüfte Hundetrainerinnen und Hundetrainer des Österreichischen Kynologenverbands (ÖKV), der Österreichischen Hundesport Union (ÖHU) des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbands (ÖJGV), des Oberösterreichischen Landesjagdverbands und Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ nach § 11 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, führen dürfen, sowie Personen, die eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können, sind jedenfalls Ausbildnerin oder Ausbildner (fachkundige Person) im Sinn des Abs. 1.
(1) Die Einrichtung, welche die Sachkunde-Ausbildung gemäß § 2 Abs. 1 organisiert und durchführt, hat sich zu vergewissern, dass die Kursteilnehmerin oder der Kursteilnehmer die vermittelten Inhalte verstanden hat. Die Prüfung zu den Kursinhalten erfolgt in schriftlicher Form.
(2) Nach vollständig absolviertem Kurs und positiv abgelegter Prüfung hat die Einrichtung die Sachkundenachweise gemäß Anlage 1 entsprechend auszufüllen, von der vortragenden Tierärztin oder vom vortragenden Tierarzt und von der Ausbildnerin oder dem Ausbildner (fachkundige Person) unterfertigen zu lassen und den Kursteilnehmenden auszuhändigen; dies gilt in gleicher Weise für die Ausstellung von Duplikaten.
(3) Die Einrichtung, welche die Kurse gemäß § 2 Abs. 1 organisiert und durchführt, hat Sachkundenachweise gemäß der Anlage 1 nach voraussichtlichem Bedarf für ein halbes Kalenderjahr beim Amt der Oö. Landesregierung anzufordern. Nach Ablauf des 30. Juni und des 31. Dezember jedes Kalenderjahres sind dem Amt der Oö. Landesregierung die nicht verwendeten Sachkundenachweise sowie die Anzahl der Personen zu übermitteln, für die im abgelaufenen Halbjahr ein Sachkundenachweis gemäß der Anlage 1 ausgestellt wurde.
(1) Inhalt der Alltagstauglichkeitsprüfung im Sinn des § 5 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2024 ist die Überprüfung des „Mensch-Hund-Gespanns“ durch Nachweis eines Grundwissens der Hundehalterin oder des Hundehalters über den verantwortungsbewussten Umgang mit ihrem oder seinem Hund im Alltag sowie das konfliktfreie Führen des Hundes durch alltägliche Situationen. Dabei muss die Hundehalterin oder der Hundehalter den Hund in Alltagssituationen entsprechend einschätzen können, um kritische Situationen zu vermeiden oder zu bewältigen. Der Hund muss dabei ein angemessenes Sozialverhalten in der Öffentlichkeit zeigen.
(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 hat verpflichtend folgende Inhalte zu umfassen und ist in folgender Reihenfolge zu absolvieren:
(3) Die Unbefangenheitsüberprüfung gemäß Abs. 2 Z 1 hat am Beginn der Prüfung zu erfolgen. Jeder Hund ist einzeln vorzuführen. Der Hund ist angeleint rechts oder links von der Hundehalterin oder vom Hundehalter zu führen. Die Identität des Hundes ist von der Prüferin oder vom Prüfer durch Auslesen des Chips festzustellen. Sollte der Chip nach wiederholtem Versuch nicht gefunden werden, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter die Chipkontrolle vorzunehmen. Hunde, deren Identität mittels Chipkontrolle nicht eindeutig feststellbar ist, dürfen an der Prüfung nicht teilnehmen.
(4) Die Unbefangenheit des Hundes muss während des gesamten Prüfungsverlaufs gegeben sein. Verhält sich der Hund im Laufe der Prüfung gegenüber einem Menschen oder einem Tier unangemessen (insbesondere durch unbeherrschbares ängstliches oder aggressives Verhalten), ist auch dann die Unbefangenheit nicht gegeben, wenn die vorangegangenen Prüfungspunkte positiv absolviert wurden. Die Prüferin oder der Prüfer muss sich während der gesamten Prüfung neutral gegenüber der Hundehalterin oder dem Hundehalter und dem Hund verhalten.
(5) Beim verantwortungsbewussten Umgang mit dem Hund (Abs. 2 Z 2) hat die Hundehalterin oder der Hundehalter einfache Pflegehandlungen, unter Beachtung eines für den Hund angenehmen Umgangs, vorzuzeigen. Werden alle anderen Prüfungsteile bestanden, lässt der Hund jedoch die Pflegehandlungen nicht zu, kann die Alltagstauglichkeitsprüfung trotzdem als bestanden beurteilt werden, wenn der Hund dabei kein aggressives Verhalten zeigt.
(6) Beim Prüfungsteil im Verkehr (Abs. 2 Z 3) sind die angeführten Situationen an einem geeigneten, von der Prüferin oder vom Prüfer zu bestimmenden öffentlichen Ort zu absolvieren; für Menschen mit Behinderung muss ein öffentlicher Ort gewählt werden, der barrierefrei zugänglich ist. In allen Situationen des Prüfungsteils im Verkehr ist ein neutrales Verhalten des Hundes erforderlich. Unter neutral ist zu verstehen, dass sich der Hund zwar interessiert zeigen darf, andere Personen bzw. Verkehrsteilnehmer, Autos oder andere Hunde aber nicht unangemessen belästigen oder attackieren darf. Die Prüferin oder der Prüfer ist berechtigt, bei Zweifel in der Beurteilung des Hundes, Abschnitte zu wiederholen.
(1) Die Prüfung gemäß § 4 darf nur von Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ nach § 11 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, führen dürfen, oder von einer Prüferin oder einem Prüfer der DogAudit eGen, die oder der zur Abnahme dieser Prüfung von der DogAudit eGen zertifiziert wurde, abgenommen werden. Eine Hundetrainerin oder ein Hundetrainer, die oder der bereits mit einem konkreten Hund trainiert hat, darf nicht gleichzeitig Prüferin oder Prüfer dieses Hundes sein.
(2) Die erfolgreiche Prüfung oder das Nichtbestehen der Prüfung ist von der Prüferin oder vom Prüfer durch Ausfüllen und Unterfertigen des Formulars gemäß Anlage 2 zu bestätigen.
(3) Die Prüfung kann wiederholt werden. Dies gilt nicht, wenn der Hund während der Prüfung ein aggressives Verhalten zeigt, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein. In diesen Fällen hat die Prüferin oder der Prüfer dies schriftlich der Hauptwohnsitzgemeinde der Hundehalterin oder des Hundehalters zu melden.
(1) Die Alltagstauglichkeitsprüfung gemäß § 4 gilt als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter mit dem betreffenden Hund eine Ausbildung im Sinn des § 8 begonnen oder positiv abgeschlossen hat und eine Bestätigung über die positive Absolvierung eines darin enthaltenen Moduls vorgelegt wird, das inhaltlich den Vorgaben des § 4 entspricht. Die erfolgreiche Absolvierung des Moduls oder das Nichtbestehen des Moduls ist von der Prüferin oder vom Prüfer (§ 8 Abs. 3 oder 4) durch Ausfüllen und Unterfertigen des Formulars gemäß Anlage 2 zu bestätigen. § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Bestätigungen über bis zum 30. November 2024 positiv abgeschlossene Ausbildungen im Sinn des § 8 gelten für das betreffende „Mensch-Hund-Gespann“ als Nachweis der Alltagstauglichkeitsprüfung gemäß § 4.
(1) Die verhaltensmedizinische Evaluierung gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 5, 7 oder 8 Oö. Hundehaltegesetz 2024 ist eine verhaltensmedizinische Diagnostik zur Erfassung des psychischen und emotionalen Zustands des Hundes sowie eine allgemeinmedizinische, tierärztliche Untersuchung, um ursächlich organische Erkrankungen von primär psychischen abzugrenzen und allfällige Therapieempfehlungen auszusprechen (Momentaufnahme).
(2)Der Ablauf der Evaluierung wird unter anderem durch eine Erhebung der Anamnese, einen Gesundheitscheck, eine Beurteilung der psychischen Gesundheit sowie eine Beurteilung der Mensch-Tier-Interaktion bestimmt und mit einem Befund abgeschlossen.
(3) Im Befund werden allfällige Verhaltensauffälligkeiten, Verhaltensstörungen und Erkrankungen beim Hund angeführt und Behandlungs- bzw. Managementempfehlungen sowie ein allfällig nötiger Wiedervorstellungstermin zur neuerlichen Befundung festgehalten.
(4) Die Evaluierung gemäß Abs. 1 darf nur von einer Tierärztin oder einem Tierarzt, die oder der zur Berufsausübung in Österreich berechtigt ist, mit einer Zusatzausbildung auf dem Gebiet der Verhaltensmedizin durchgeführt werden. Dazu zählen jedenfalls:
(1) Die Inhalte der Zusatzausbildung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2024 zielen darauf ab, die Halterin bzw. den Halter eines auffälligen Hundes in die Lage zu versetzen, das Verhalten ihres oder seines Hundes sowohl in Alltags- als auch in Stresssituationen richtig einschätzen und diese Situationen mit ihrem bzw. seinem auffälligen Hund richtig bewältigen zu können, sodass bei positiver Absolvierung dieser vertiefenden Ausbildung samt Prüfung ein weitgehend gefahrloser Umgang mit dem betreffenden Hund gewährleistet sein soll.
(2) Der Nachweis einer Zusatzausbildung im Sinn des § 4 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2024 gilt als erbracht, wenn die Halterin oder der Halter eines auffälligen Hundes eine Bestätigung (Abs. 4) darüber vorlegt, dass sie oder er mit diesem Hund eine der nachfolgenden Ausbildungen samt Prüfung positiv absolviert hat:
(3) Die Ausbildung nach Abs. 2 Z 5 und 6 kann bei jedem Verein des ÖKV, der ÖHU, beim Österreichischen Berufsverband der Hundetrainer und -verhaltensberater (ÖBdH e.V.) oder einer gewerblichen Hundeschule absolviert werden. Die Prüfung muss von einer Prüferin oder einem Prüfer abgenommen werden, die oder der dazu autorisiert und legitimiert wurde. Es ist seitens der die Ausbildung und Prüfung anbietenden Organisationen sicherzustellen, dass die Zusatzausbildungen für Menschen mit Behinderung umfassend barrierefrei zugänglich sind.
(4) Die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung nach Abs. 1 ist bei positiv absolvierter Prüfung nach der jeweiligen Prüfungsordnung, Prüfungsvorschrift oder nach den jeweiligen Richtlinien schriftlich zu bestätigen. Aus der Bestätigung muss zweifelsfrei hervorgehen, welche Person mit welchem Hund die Ausbildung und Prüfung absolviert hat. Die Prüfung muss von einer Prüferin oder einem Prüfer abgenommen worden sein, die oder der von einer der im Abs. 2 genannten Organisationen dazu legitimiert wurde.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung 2021, LGBl. Nr. 93/2021, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Lindner
Landesrat
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