Landesgesetz, mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 und das Oö. Starkstromwegegesetz 1970 geändert werden
LGBLA_OB_20241121_100Landesgesetz, mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 und das Oö. Starkstromwegegesetz 1970 geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 (Oö. ElWOG 2006), LGBl. Nr. 1/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 112/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 2 wird nach Z 16 folgende Z 16a eingefügt:
Im § 3 wird der Punkt am Ende von Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt:
Im § 6 Abs. 2 Z 1a wird nach der Wortfolge „bis 1.000 kW“ die Wortfolge „und Photovoltaikanlagen auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie besteht“ eingefügt.
Im § 6 Abs. 2 wird nach Z 1a folgende Z 1b eingefügt:
Im § 6 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
Im § 6 Abs. 3 wird das Zitat „gemäß Abs. 2 Z 1, 1a, 2 und 2a“ durch das Zitat „gemäß Abs. 2 Z 1, 1a, 1b, 2 und 2a“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 4 wird das Zitat „gemäß Abs. 2 Z 1, 1a, 2 und 2a“ durch das Zitat „gemäß Abs. 2 Z 1, 1a, 1b, 2 und 2a“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 3 werden der Terminus „20 MW“ durch „10 MW“ und jeweils die Wortfolge „nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe des Anhangs XI der Richtlinie (EU) 2023/1791“ ersetzt.
Im § 11 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Bei Anträgen betreffend Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 in Beschleunigungsgebieten bestätigt die Behörde die Vollständigkeit des jeweiligen Antrags innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags und bei Anträgen außerhalb von Beschleunigungsgebieten innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags oder fordert den Antragsteller auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, falls der Antragsteller nicht alle für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat. Das Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags durch die zuständige Behörde markiert den Beginn des Genehmigungsverfahrens.“
Im § 12 Abs. 1 Z 2a wird nach der Wortfolge „Kosten-Nutzen-Analyse“ die Wortfolge „im Sinn des Prinzips Energieeffizienz an erster Stelle“ eingefügt.
Im § 19 Abs. 3 wird das Zitat „gemäß Abs. 2 Z 1, 1a, 2 und 2a“ durch das Zitat „gemäß Abs. 2 Z 1, 1a, 1b, 2 und 2a“ ersetzt.
Im § 64 Abs. 2 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Spiegelstrich angefügt:
Das Oö. Starkstromwegegesetz 1970, LGBl. Nr. 1/1971, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 111/2022, wird wie folgt geändert:
„§ 2a
Energieeffizienzprinzip“
Das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Sinn des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S 1, hat als Grundsatz Beachtung zu finden.“
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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