Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz-Novelle 2024
LGBLA_OB_20241114_96Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz-Novelle 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz - Oö. FGPG, LGBl. Nr. 113/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 2 Z 8 wird die Wortfolge „zuständigen Brandmelde- oder Alarmierungsstelle (§ 5 Abs. 3)“ durch das Wort „Gemeinde“ ersetzt.
§ 3 Abs. 1 Z 1 erster Spiegelstrich lautet:
Im § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Feuerwehrkommandanten des Pflichtbereiches“ durch die Wortfolge „der Pflichtbereichskommandantin bzw. des Pflichtbereichskommandanten“ ersetzt.
§ 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Gemeinde hat Alarmierungseinrichtungen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten. Alarmierungseinrichtungen dienen der Warnung der Bevölkerung sowie der Alarmierung der örtlich zuständigen Feuerwehren und müssen über die hierzu erforderliche technische Ausstattung verfügen.“
Im § 10 Abs. 1 Z 3 lit. a entfällt die Wortfolge „mit höchstens drei Wohnungen“.
Im § 10 Abs. 1 Z 3 lit. b wird nach dem Wort „Brandschutzes“ ein Beistrich eingefügt.
Im § 10 Abs. 1 Z 3 wird vor der Wortfolge „in einem Intervall von 20 Jahren“ die Wortfolge „die nicht der Risikogruppe (Abs. 2) angehören,“ eingefügt.
Dem § 10 Abs. 1 Z 3 werden folgende Halbsätze angefügt:
„im Fall von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 (GK3 bis GK5) im Sinn der „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik, eingeschränkt auf die außerhalb der einzelnen Wohnung gelegenen, für die Benützung durch alle Bewohnerinnen und Bewohner vorgesehenen Gebäudeteile, wie Zu- und Eingänge, Gänge, Gemeinschaftsanlagen, Tiefgaragen udgl., in einem Intervall von zehn Jahren;“
„(2a) Die regelmäßige Feuerpolizeiliche Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 entfällt bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 (GK1 und GK2) im Sinn der „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik.“
Im § 13 Abs. 1 wird nach dem Wort „Werden“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
Im § 18 erhalten die bisherigen Abs. 2 bis 8 die Bezeichnung „(4)“ bis „(10)“ und folgende Abs. 2 und 3 werden eingefügt:
„(2) Ein Wechsel in der Person der oder des Brandschutzbeauftragten (Abs. 1 Z 1) ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 2 sind nach Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen sowie erforderlichenfalls zu aktualisieren und in diesem Fall der Gemeinde vorzulegen.
(3) Die Gemeinde hat von der Bekanntgabe und einem Wechsel der oder des Brandschutzbeauftragten (Abs. 1 und 2) die Pflichtbereichskommandantin bzw. den Pflichtbereichskommandanten zu informieren sowie dieser bzw. diesem die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 2 und allfällige Aktualisierungen (Abs. 2) weiterzuleiten.“
Im § 18 Abs. 10 (neu) wird das Zitat „Abs. 7“ durch das Zitat „Abs. 9“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 2 dritter Spiegelstrich wird in der Parenthese nach dem Wort „insbesondere“ die Wortfolge „in elektronischen Medien,“ eingefügt.
Im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. d wird nach der Wortfolge „§ 18 Abs. 1“ die Wortfolge „und 2“ eingefügt.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verfahren sind mit Ausnahme der Verfahren nach § 22 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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