Oö. Feuerwehrgesetz-Novelle 2024
LGBLA_OB_20241114_95Oö. Feuerwehrgesetz-Novelle 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 104/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 131/2021, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 2 lautet:
„§ 2
Aufgaben und sonstige Leistungen der Feuerwehren“
b) Der Eintrag zu § 11 lautet:
„§ 11
Bekleidung“
c) Der Eintrag „§ 41 Leiterin bzw. Leiter der Landes-Feuerwehrschule“ entfällt.
d) Nach § 45 werden folgende Einträge eingefügt:
„§ 45a
Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen- und Bezirks-Feuerwehrkommandantenkonferenz
§ 45b
Landes-Feuerwehrschule
§ 45c
Leiterin bzw. Leiter der Landes-Feuerwehrschule“
e) Nach § 50 werden folgende Einträge eingefügt:
„§ 50a
Umlaufbeschlüsse
§ 50b
Videokonferenzen
§ 50c
Entfall von verpflichtend abzuhaltenden Sitzungen
§ 50d
Verarbeitung personenbezogener Daten“
„(2) Ziel der Feuerwehren ist es, ihre Aufgaben in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität und Quantität unter Berücksichtigung einer größtmöglichen Wirkungsorientierung zu erfüllen. Unter besonderer Beachtung des Schutzes der Einsatzkräfte sind insbesondere im Fall akuter oder drohender Gefahr Leben von Menschen zu retten und sie vor körperlichem Schaden zu bewahren, Tiere zu retten und die Umwelt und Infrastruktur vor Schaden und Schadensausdehnung zu schützen. Weiters können die Feuerwehren durch Aktivitäten und Projekte im Bereich der Prävention und der Vorsorge, insbesondere durch Bildungs- und Forschungsarbeit, tätig werden. Die Feuerwehren haben sich dabei an den nationalen und internationalen Standards zu orientieren und können durch eigenständige bzw. gemeinsam mit Kooperationspartnern betriebene Forschung zur Weiterentwicklung dieser Standards beitragen. Zur Sicherung des Bestands, der Verfügbarkeit und der Schlagkraft der Feuerwehren ist überdies eine gezielte Jugend- und Nachwuchsarbeit sowie eine nachhaltige Kameradschaftspflege durchzuführen und darüber hinaus die Bedeutung der Feuerwehren für die Aufrechterhaltung der flächendeckend dezentralen Strukturen zu berücksichtigen. Diese Ziele können in einer Verordnung nach § 10 Abs. 1 näher konkretisiert werden.“
„Zur Erreichung der im § 1 genannten Ziele hat jede Feuerwehr nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten auch über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus entsprechende Bildungsmaßnahmen sowie Unterweisungen im richtigen Verhalten bei Notfällen aller Art zu setzen.“
„(5) Jede Feuerwehr ist berechtigt, in anderen Bundesländern und im Ausland
Im § 3 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „In den“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.
Im § 4 Abs. 6 Z 2 wird nach dem Wort „Schlagkraft“ die Wortfolge „, insbesondere bei Freiwilligen Feuerwehren die Angabe, welche Mitglieder die Kommandofunktionen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 bis zur Wahl und die Kommandofunktionen gemäß § 17 Abs. 1 Z 5 und 6 bis zur Bestellung ausüben werden sowie einen entsprechenden Wahlvorschlag; bei Betriebsfeuerwehren die Angabe, welche Mitglieder die Kommandofunktionen gemäß § 17 Abs. 3 bis zur Bestellung ausüben werden“ eingefügt.
Im § 4 Abs. 6 Z 3 wird nach der Wortfolge „Freiwilligen Feuerwehr“ die Wortfolge „, ausgenommen im Fall einer Fusionierung,“ eingefügt.
Im § 4 Abs. 8 Z 2 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und werden danach folgende Z 3 und 4 eingefügt:
Im § 5 Abs. 2 wird das Wort „Dienstbekleidungsordnung“ durch das Wort „Bekleidungsordnung“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 7 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Im Fall einer Fusionierung von Freiwilligen Feuerwehren geht das Vermögen von den zusammengelegten Feuerwehren nicht auf die Standortgemeinde, sondern auf die durch die Fusionierung entstandene Freiwillige Feuerwehr über, sofern die Pflichtbereichsgemeinden nichts anderes festlegen.“
„Auf Verlangen einer Kommandantin bzw. eines Kommandanten einer Feuerwehr, die ihren Standort im Pflichtbereich hat, ist vor der Beschlussfassung des Gemeinderates bzw. der Gemeinderäte über den Bescheid die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor zu hören.“
Im § 9 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Grundausbildung“ durch die Wortfolge „grundlegenden Ausbildungen“ ersetzt.
Im § 9 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant kann - unbeschadet der Verantwortlichkeit der Pflichtbereichskommandantin bzw. des Pflichtbereichskommandanten für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben sowie der Bestimmung des Abs. 4 - zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben mit deren Einverständnis Kommandantinnen bzw. Kommandanten von Feuerwehren des jeweiligen Pflichtbereichs zur Unterstützung heranziehen. Die Kommandantinnen bzw. Kommandanten sind dabei an die Weisungen der Pflichtbereichskommandantin bzw. des Pflichtbereichskommandanten gebunden.“
(1) Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche Bekleidungsordnung zu erlassen. Darin ist das Nähere über die Dienst-, Einsatz- und sonstige Bekleidung sowie über die Gestaltung der Dienstränge und Dienstabzeichen zu regeln. Die Bekleidungsordnung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Bekleidungsordnung binnen zwei Monaten zu versagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt. Für den Fall der ausdrücklichen Zustimmung der Landesregierung ist die Bekleidungsordnung nach Zustimmung, ansonsten nach ungenütztem Ablauf dieser Frist, auf der Homepage des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu veröffentlichen.
(2) Vor Erlassung der Bekleidungsordnung gemäß Abs. 1 sind der Oberösterreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, und die Wirtschaftskammer Oberösterreich zu hören.
(3) Für Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren kann die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant - ergänzend zur Bekleidungsordnung gemäß Abs. 1 - die maßgeblichen Bekleidungsvorschriften in einer eigenen Bekleidungsordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen Vorgaben der jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands regeln.“
Im § 12 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Grundausbildung“ durch die Wortfolge „grundlegenden Ausbildungen“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 2 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:
„Die Ausbildungsangebote des Oö. Landes-Feuerwehrverbands stellen einen Teil der Aus- und Fortbildung für Betriebs- und Berufsfeuerwehren dar, sofern deren Inhalte nicht im Rahmen spezieller Ausbildungsformate gemäß den Richtlinien des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbands vermittelt werden.“
„Kommen im Pflichtbereich einer Berufsfeuerwehr Kräfte dieser Berufsfeuerwehr und zumindest einer Freiwilligen Feuerwehr am selben Einsatzort gleichzeitig zum Einsatz, obliegt bis zum Eintreffen der Einsatzleiterin bzw. des Einsatzleiters gemäß Abs. 1 die Einsatzleitung jener Offizierin bzw. jenem Offizier der Berufsfeuerwehr, die bzw. der gemäß den innerdienstlichen Vorschriften dafür vorgesehen ist.“
Im § 17 Abs. 1 Z 6 wird zu Beginn das Wort „gegebenenfalls“ eingefügt.
Im § 17 Abs. 5 letzter Satz wird die Wortfolge „Ablehnung des Antrags“ durch das Wort „Gegenstimme“ ersetzt.
Im § 18 Abs. 5 wird nach dem Wort „erforderlich“ die Wortfolge „; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme“ eingefügt.
Im § 19 Abs. 1 entfällt nach dem Wort „Organisation“ die Wortfolge „einschließlich der dienstgradmäßigen Rangordnung“ und Z 4 entfällt. Z 5 bis 10 erhalten die Bezeichnung „4.“ bis „9.“.
Im § 21 Abs. 2 wird die Wortfolge „Übungen oder Ausbildungsveranstaltungen“ durch die Wortfolge „Übungen oder Ausbildungs- und Bildungsveranstaltungen“ und die Wortfolge „Übung oder der Ausbildungsveranstaltung“ durch die Wortfolge „Übung oder der Ausbildungs- und Bildungsveranstaltung“ ersetzt.
Im § 22 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Der Ausschluss aus einer Feuerwehr steht einer erneuten Mitgliedschaft nicht entgegen.“
Im § 23 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „, wobei die gesundheitliche Eignung auch dann zu bejahen ist, wenn eine auf gewisse Tätigkeiten beschränkte Feuerwehrtauglichkeit von einer Ärztin bzw. einem Arzt bestätigt wurde“ eingefügt.
Im § 23 Abs. 9 wird in Z 1 der Strichpunkt durch das Wort „oder“ ersetzt und in Z 2 nach dem Wort „Feuerwehrmitglied“ die Wortfolge „durch sein Verhalten die Kameradschaft in solchem Maße beeinträchtigt hat, dass mit einer nachhaltigen Schädigung der Schlagkraft zu rechnen ist, oder“ eingefügt und der Strichpunkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
Im § 23 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Im Fall der Fusionierung Freiwilliger Feuerwehren geht die ursprüngliche Mitgliedschaft zu einer der zusammengelegten Feuerwehren mit der Eintragung der neuen Feuerwehr auf diese über.“
„(1b) Bei Neugründung und Fusionierung von Freiwilligen Feuerwehren hat die Wahl binnen drei Monaten nach deren Eintragung im Feuerwehrbuch zu erfolgen.“
Im § 24 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „der Feuerwehr“ durch die Wortfolge „einer Freiwilligen Feuerwehr und davon zum Zeitpunkt des Anlegens des Wählerverzeichnisses mindestens ein Jahr aktives Mitglied der Feuerwehr, für die sie bzw. er sich zur Wahl stellt,“ ersetzt.
§ 24 Abs. 3 lautet:
„(3) Feuerwehrmitglieder, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 zum Zeitpunkt der Wahl nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn sie vor der Wahl erklären, dass sie die Voraussetzungen der Z 3 spätestens zwei Jahre bzw. der Z 4 spätestens sechs Monate nach der Wahl erbringen werden. In besonders begründeten Fällen, insbesondere im Krisen- oder Katastrophenfall, ist die Zwei-Jahres-Frist auf Antrag des Feuerwehrmitglieds von der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor längstens um die Dauer des Hinderungsgrundes mit Bescheid zu verlängern.“
Im § 24 Abs. 4 wird nach dem Wort „alle“ das Wort „volljährigen“ eingefügt.
Im § 26 Abs. 4 wird die Wortfolge „frei geworden“ durch das Wort „erloschen“ ersetzt.
Im § 26 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für den Fall, dass die Funktion der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten erloschen ist, hat die bisherige Stellvertreterin bzw. der bisherige Stellvertreter diese Funktion bis zur Nachbesetzung auszuüben. Bis zur Nachbesetzung einer Kommandantenfunktion, für die auch keine Stellvertretung vorhanden ist, ist die Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. der Abschnitts-Feuerwehrkommandant und in weiterer Folge die jeweilige übergeordnete Funktion zuständig.“
Im § 27 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Wahl bzw. die Bestellung“ die Wortfolge „, auf welche jeweils unverzüglich, zumindest jedoch alle drei Monate durch den Wahlausschuss bzw. durch das Feuerwehrkommando hinzuwirken ist,“ eingefügt.
Im § 27 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Eine provisorische Bestellung gemäß Abs. 1 ist für längstens ein Jahr möglich. Nach Ablauf dieser Frist ist eine weitere provisorische Bestellung unzulässig.“
Im § 28 Abs. 3 wird nach dem Wort „oder“ die Wortfolge „die Landes-Feuerwehrleitung“ durch die Wortfolge „den Oö. Landes-Feuerwehrverband“ und nach der Wortfolge „in diesem Fall hat“ die Wortfolge „die Landes-Feuerwehrleitung“ durch die Wortfolge „der Oö. Landes-Feuerwehrverband“ ersetzt.
Im § 30 Abs. 7 Z 2 wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „, wobei die gesundheitliche Eignung auch dann zu bejahen ist, wenn eine auf gewisse Tätigkeiten beschränkte Feuerwehrtauglichkeit von einer Ärztin bzw. einem Arzt bestätigt wurde,“ eingefügt.
Im § 30 Abs. 10 wird die Wortfolge „der Überstellung“ durch die Wortfolge „des Übertritts“ ersetzt.
§ 31 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei Fehlen einer Voraussetzung nach Abs. 1 Z 3 und 4 ist die Bestellung mit der Auflage zu versehen, dass die fehlenden Voraussetzungen der Z 3 innerhalb von zwei Jahren bzw. der Z 4 innerhalb von sechs Monaten ab der Bestellung erfüllt werden. In besonders begründeten Fällen, insbesondere im Krisen- oder Katastrophenfall, ist die Zwei-Jahres-Frist auf Antrag des Feuerwehrmitglieds von der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor längstens um die Dauer des Hinderungsgrundes mit Bescheid zu verlängern.“
Im § 31 Abs. 8 wird die Wortfolge „frei geworden“ durch das Wort „erloschen“ ersetzt.
Im § 34 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Landeshauptstadt Linz“ durch das Wort „Oberösterreich“ ersetzt.
Im § 34 Abs. 2 Z 8 entfällt die Wortfolge „als Ausbildungsstätte“.
Im § 36 Abs. 2a wird die Wortfolge „bis zum 31. März“ durch die Wortfolge „zwischen 15. Februar und 31. März“ und die Wortfolge „bis zum 31. Mai“ durch die Wortfolge „zwischen 15. April und 31. Mai“ ersetzt.
Im § 36 Abs. 5 wird das Wort „Dienstbekleidung“ durch das Wort „Bekleidung“ und das Wort „Dienstbekleidungsordnung“ durch das Wort „Bekleidungsordnung“ ersetzt.
Im § 37 Abs. 1 wird in Z 5 der Klammerausdruck „(§ 41)“ durch den Klammerausdruck „(§ 45c)“ ersetzt und entfällt die Z 9 und erhält die Z 10 die Bezeichnung „9.“.
Nach § 37 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Landes-Feuerwehrleitung gehört als beratendes Mitglied ohne Stimmberechtigung die Landes-Feuerwehrjugendreferentin bzw. der Landes-Feuerwehrjugendreferent an, die bzw. der von der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. vom Landes-Feuerwehrkommandanten für die Dauer ihrer bzw. seiner Funktionsperiode ernannt wird.“
Im § 37 Abs. 2 wird in Z 1 das Wort „Dienstbekleidungsordnungen“ durch die Wortfolge „der Bekleidungsordnung“ ersetzt.
Im § 37 Abs. 2 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
Im § 37 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Grundausbildung“ durch die Wortfolge „grundlegenden Ausbildungen“ ersetzt.
Im § 37 Abs. 2 wird in Z 15 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 16 und 17 angefügt:
Im § 37 Abs. 7 entfällt der letzte Satz.
Im § 38 Abs. 4 wird zu Beginn folgender Satz eingefügt:
„Beschlüsse sind bei Bedarf über grundsätzliche Angelegenheiten des Feuerwehrwesens zu fassen und dienen der organisationsinternen Meinungsbildung.“
§ 41 samt Überschrift entfällt.
Im § 42 Abs. 1 Z 7 wird nach dem Wort „die“ die Wortfolge „Anregung der“ eingefügt.
Im § 42 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„In besonders begründeten Fällen, insbesondere im Krisen- oder Katastrophenfall, ist diese Frist auf Antrag des Feuerwehrmitglieds von der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor längstens um die Dauer des Hinderungsgrundes mit Bescheid zu verlängern.“
„(9) Der Oö. Landes-Feuerwehrverband hat für jeden Bezirk eigenständige Bezirkskonten zu führen, die durch die jeweils zuständige Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. den zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder eines von ihr bzw. ihm damit betrauten Mitglieds des Bezirks-Feuerwehrkommandos im Namen der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten verwaltet werden, um die laufenden finanziellen Geschäfte und Angelegenheiten der Bezirke zu führen. Die näheren Details sind in der Dienstordnung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu regeln.“
„In besonders begründeten Fällen, insbesondere im Krisen- oder Katastrophenfall, ist diese Frist auf Antrag des Feuerwehrmitglieds von der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor längstens um die Dauer des Hinderungsgrundes mit Bescheid zu verlängern.“
Um einen ständigen Austausch der Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen und Bezirks-Feuerwehrkommandanten insbesondere im Hinblick auf feuerwehrspezifische Entwicklungen und Strategien zu gewährleisten, wird eine Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen- und Bezirks-Feuerwehrkommandantenkonferenz eingerichtet. Diese besteht aus allen aktiven Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen und Bezirks-Feuerwehrkommandanten und der Vertreterin bzw. dem Vertreter der Betriebsfeuerwehren gemäß § 37 Abs. 1 Z 8. Den Vorsitz führt die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant. Die näheren Details sind in der Dienstordnung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu regeln.
(1) Der Oö. Landes-Feuerwehrverband hat die Landes-Feuerwehrschule als Ausbildungsstätte und Bildungseinrichtung mit Internat zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aus- und Fortbildungspflichten einzurichten, zu betreiben und zu erhalten. Dazu hat er ein entsprechendes Lehrveranstaltungsprogramm zur Verfügung zu stellen, welches in qualitativer und quantitativer Hinsicht geeignet ist, den Aus- und Fortbildungsbedarf der Feuerwehren in Oberösterreich abzudecken.
(2) Die Landes-Feuerwehrschule hat in ihrem Zuständigkeitsbereich zudem einen Forschungsauftrag in den Bereichen der Lehrgangsinhalte und deren Vermittlung und hat die gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse in das Lehrgangsprogramm aufzunehmen. Dies ist durch ein verpflichtendes Qualitäts- und Wissensmanagement sicherzustellen.
(3) Über Beschluss der Landes-Feuerwehrleitung kann der Oö. Landes-Feuerwehrverband Aus- und Fortbildungen, die über seine gesetzliche Aus- und Fortbildungsverpflichtung hinausgehen, anbieten oder durch Kooperationen mit anderen Bildungseinrichtungen oder Anbietern feuerwehrspezifischer Aus- und Fortbildungen zur Verfügung stellen, sofern dadurch die Kernaufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(1) Die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule wird von der Landes-Feuerwehrleitung mit Bescheid ernannt.
(2) Die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule ist Bedienstete bzw. Bediensteter des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und Hilfsorgan der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten und der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors. Als Leiterin bzw. Leiter der Landes-Feuerwehrschule ist sie bzw. er auch Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter aller Bediensteten, die der Landes-Feuerwehrschule zur Dienstleistung zugeteilt sind.
(3) Für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung hat die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule für ihre bzw. seine Vertretung durch ein fachlich geeignetes Organ oder Hilfsorgan des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu sorgen. Ist sie bzw. er länger als zwei Monate verhindert, hat die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant über Vorschlag der Landes-Feuerwehrleitung eine Vertreterin bzw. einen Vertreter für die Zeit der Verhinderung mit Bescheid zu ernennen.“
(1) Für Kollegialorgane nach §§ 17 und 37 ist in begründeten Ausnahmefällen eine Beschlussfassung im Umlaufweg zulässig.
(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende hat den Antrag auf Durchführung einer Umlaufabstimmung sowie den im Umlauf zu erledigenden Antrag allen Mitgliedern des Kollegialorgans unter Setzung einer angemessenen Frist von zumindest sieben Tagen schriftlich unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, zu übermitteln. Die Anträge müssen begründet und so gefasst sein, dass darüber mit „ja“ oder „nein“ abgestimmt werden kann.
(3) Für das Zustandekommen sowohl des Beschlusses auf Durchführung einer Umlaufabstimmung als auch des Beschlusses des im Umlauf zu erledigenden Antrags haben bei Kollegialorganen nach § 17 mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, und beim Kollegialorgan nach § 37 mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter jeweils jedenfalls die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung, ihre Stimme abzugeben. Die Mitglieder haben ihre Stimme schriftlich abzugeben und an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie innerhalb der gesetzten Frist einlangt.
(4) Ein Beschluss im Umlaufweg kommt nicht zustande, wenn auch nur ein Mitglied, das seine Stimme abgegeben hat, eine Beratung oder eine andere Fassung des Antrags verlangt, also den Antrag auf Durchführung einer Umlaufbestimmung ablehnt. Diesfalls ist der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen.
(5) Für das Zustandekommen des im Umlauf zu erledigenden Antrags ist die Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Die Teilnahme an der Abstimmung sowie das Ergebnis der Beschlussfassung ist von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden unmittelbar nach Ablauf der Frist in einem Protokoll zu dokumentieren und allen Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen. Mit der Protokollierung ist der Beschluss wirksam.
(7) Die näheren Details über die Beschlussfassung im Umlaufweg sind in den Dienstordnungen zu regeln.
(1) Kollegialorgane nach §§ 17 und 37 können in begründeten Ausnahmefällen auf Vorschlag der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden Sitzungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen und auf diesem Weg Beschlüsse fassen.
(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende hat allen Mitgliedern des Kollegialorgans schriftlich unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, alle für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen sowie eine Begründung für die Durchführung einer Videokonferenz vollständig zu übermitteln und dabei auch die dafür vorgesehene technische Anwendung bekannt zu geben.
(3) Ein Beschluss im Rahmen einer Videokonferenz kommt nicht zustande, wenn auch nur ein Mitglied vor oder während der Videokonferenz, aber jedenfalls vor Beschlussfassung, die Durchführung der Beschlussfassung im Rahmen der Videokonferenz ablehnt. Diesfalls ist der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen.
(4) Für eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz gelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden mündlich abgeben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung § 17 Abs. 5 und § 37 Abs. 7 sinngemäß.
(5) Die Teilnahme an der Abstimmung sowie das Ergebnis der Beschlussfassung ist von der Vorsitzenden bzw. von dem Vorsitzenden in einem Protokoll zu dokumentieren und allen Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.
(6) Im Rahmen einer Videokonferenz können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden. Soweit Sitzungen nicht öffentlich sind, ist durch die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Videokonferenz zu gewährleisten, dass die Nichtöffentlichkeit der Sitzung gewahrt ist.
(7) Die näheren Details über die Abhaltung von Videokonferenzen sind in den Dienstordnungen zu regeln.
Ist die Abhaltung von Sitzungen von Kollegialorganen und sonstigen Gremien, die auf Grund dieses Gesetzes in einem bestimmten Turnus, in einer bestimmten Anzahl während eines bestimmten Zeitraums oder auf Verlangen einzuberufen sind, wegen eines zwingenden Hinderungsgrundes, insbesondere im Krisen- und Katastrophenfall, nicht möglich und kommt auch eine Abhaltung im Umlaufweg oder die Durchführung der Sitzung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz nicht in Betracht oder ist dies für dieses Kollegialorgan nicht vorgesehen, so entfällt die Verpflichtung. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist die Sitzung unverzüglich nachzuholen.
(1) Die Behörden nach § 3 Abs. 2, die Feuerwehren und der Oö. Landes-Feuerwehrverband sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten.
(2) Zum Zweck der Mitgliederverwaltung sind die Feuerwehren und der Oö. Landes-Feuerwehrverband als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, insbesondere folgende personenbezogene Daten von natürlichen Personen, die aktuelle oder potentielle Mitglieder einer Feuerwehr oder eines Organs bzw. einer sonstigen Einrichtung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands sind, gemeinsam zu verarbeiten:
(3) Die Ermächtigungen nach Abs. 1 und 2 umfassen unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.
(4) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts, Berichtigungs, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.“
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 12 (§ 9 Abs. 1 Oö. FWG 2015) gilt für Bescheidverfahren, die nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eingeleitet werden.
(3) Art. I Z 28 (§ 24 Abs. 1b Oö. FWG 2015) gilt für Freiwillige Feuerwehren, deren Neugründung oder Fusionierung nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in das Feuerwehrbuch eingetragen werden.
(4) Art. I Z 30, 55 und 57 (§ 24 Abs. 3, § 42 Abs. 5 und § 43 Abs. 5 Oö. FWG 2015) gelten für Wahlen, die nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes durchgeführt werden.
(5) Art. I Z 35 (§ 27 Abs. 4 Oö. FWG 2015) gilt für provisorische Bestellungen, die nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorgenommen werden.
(6) Art. I Z 39 (§ 31 Abs. 2 Oö. FWG 2015) gilt für Bestellungen, die nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erfolgen.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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