Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Radinger Moorwiesen“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
LGBLA_OB_20241107_94Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Radinger Moorwiesen“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2024, wird verordnet:
Das Gebiet „Radinger Moorwiesen“ in der Gemeinde Roßleithen (offizielle Gebietskennziffer AT3104000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2024 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Radinger Moorwiesen‘“ bezeichnet.
Das Europaschutzgebiet „Radinger Moorwiesen“ umfasst jenes Gebiet, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Radinger Moorwiesen“ in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 93/2024, zur Gänze erfasst ist.
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Radinger Moorwiesen“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Tabelle 1
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)
7230
Kalkreiche Niedermoore
91D0*
Moorwälder
und
Tabelle 2
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
1903
Glanzstendel
(Liparis loeselii)
Nährstoffarme, kalkreiche Streuwiesen über Niedermoortorf
Die im § 2 der Verordnung, mit der die „Radinger Moorwiesen“ in der Gemeinde Roßleithen als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 93/2024, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 3 und der Pflanzenart gemäß der Tabelle 4 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils Nutzungsberechtigten.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)
Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit einmaliger, später Mahd und Abtransport des Mähguts; Freihalten von Gehölzen
7230
Kalkreiche Niedermoore
Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit einmaliger, später Mahd und Abtransport des Mähguts; Freihalten von Betritt und Beweidung durch Weidetiere; fakultative Gehölzentfernung
91D0*
Moorwälder
Entnahme der Fichten
und
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
1903
Glanzstendel
(Liparis loeselii)
Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit einmaliger, später Mahd und Abtransport des Mähguts, Freihalten von Betritt und Beweidung durch Weidetiere; fakultative Gehölzentfernung; Schaffung weiterer Pufferflächen in den anschließenden Wirtschaftswiesen außerhalb des Schutzgebiets
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die „Radinger Moorwiesen“ in der Gemeinde Roßleithen als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, LGBl. Nr. 13/2012, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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