Oö. Sozialhilfegesetz-Novelle 2024
LGBLA_OB_20241107_91Oö. Sozialhilfegesetz-Novelle 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG 1998), LGBl. Nr. 82/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 134/2021, wird wie folgt geändert:
„Die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 sowie die Dringlichkeit der Hilfe in stationären Einrichtungen sind unter Beiziehung des regionalen Trägers sozialer Hilfe festzustellen.“
Im § 37 Abs. 1 wird der Ausdruck „des § 76 Abs. 2, 3, 5 und 7“ durch den Ausdruck „des § 76 Abs. 2, 3 und 5“ und der Ausdruck „des § 92 Abs. 4“ durch den Ausdruck „des § 92 Abs. 9“ ersetzt.
Dem § 40 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Bestimmungen zur Kostentragung nach diesem Abschnitt sind auf eine juristische Person des Privatrechts im Sinn des § 54 Abs. 2 und 4 nicht anzuwenden.“
Im § 41 Abs. 3 Z 8 wird der Verweis „§ 12 Abs. 4 Z 1 oder 2 Oö. BMSG“ durch den Verweis „§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b“ ersetzt.
Der bisherige § 54 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und dem § 54 werden folgende Abs. 2 bis 5 angefügt:
„(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, gemeinsam mit den Sozialhilfeverbänden zur effizienten und wirkungsorientierten Unterstützung der Sozialhilfeverbände im Bereich der Personalgewinnung sowie des Innovations- und Verwaltungsmanagements eine juristische Person des Privatrechts zu errichten, an der das Land Oberösterreich im Wege der Oö. Landesholding GmbH mit 50 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Eine Beteiligung an dieser juristischen Person des Privatrechts durch die Sozialhilfeverbände ist nur zulässig, wenn in der Satzung oder im Statut der juristischen Person des Privatrechts vorgesehen ist, dass diese im Rahmen des § 105 Oö. Gemeindeordnung 1990 in Verbindung mit § 39 Oö. SHG 1998 geprüft werden kann (Unterwerfungserklärung). Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durch Verordnung nähere Regelungen über die Organisation sowie den Aufgabenbereich der juristischen Person des Privatrechts treffen sowie vorsehen, dass zur Koordinierung der von der juristischen Person wahrgenommenen Aufgaben ein Lenkungsgremium eingerichtet wird.
(3) Auf Anregung der Städte mit eigenem Statut können diese in die juristische Person des Privatrechts gemäß Abs. 2 mit einbezogen werden.
(4) Die durch den laufenden Betrieb der juristischen Person des Privatrechts anfallenden Kosten trägt das Land nach Maßgabe des vom Landtag des Landes Oberösterreich jeweils genehmigten Voranschlags. Die Sozialhilfeverbände und die nach Abs. 3 einbezogenen sonstigen regionalen Träger haben insgesamt 50 Prozent der vom Land getragenen Kosten im Verhältnis der Einwohnerzahl ihrer politischen Bezirke zu übernehmen. Die näheren Regelungen zur Vorschreibung und Abrechnung dieser Kosten sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
(5) Sofern die Kosten einer Liquidation oder Restrukturierung der juristischen Person des Privatrechts durch Einnahmen nicht gedeckt werden können, verpflichtet sich das Land Oberösterreich die Kosten bis zu 500.000 Euro, wertgesichert mit dem Verbraucherpreisindex 2020, Ausgangsbasis September 2024, zu decken.“
Im § 56 Abs. 3 Z 8 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 9 angefügt:
Im § 63 Abs. 7 werden nach dem ersten Satz die Sätze „Dabei ist auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Für Rechtsträger von Heimen nach § 64 sind die Kosten mit den Vorgaben an die Träger sozialer Hilfe begrenzt.“ eingefügt.
Im § 67 Abs. 9 wird nach der Wortfolge „im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Landesgesetz“ die Wortfolge „sowie die nach § 54 Abs. 2 eingerichtete juristische Person des Privatrechts“ eingefügt.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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