Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung, die Aufhebung der Einreihung (Umreihung) und die Auflassung von Abschnitten der L1242 Eberstalzeller Straße als Landesstraße im Gemeindegebiet von Steinhaus
LGBLA_OB_20241014_86Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung, die Aufhebung der Einreihung (Umreihung) und die Auflassung von Abschnitten der L1242 Eberstalzeller Straße als Landesstraße im Gemeindegebiet von SteinhausGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2024, wird verordnet:
Folgender neu herzustellender Straßenabschnitt (rot gefärbt im beiliegenden Verordnungsplan, Maßstab 1 : 2.000) wird für den Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht:
L1242 Eberstalzeller Straße:
Das Trassenband des neu herzustellenden Abschnitts beginnt bei km 2,729, um südwestlich verlaufend nach einem leichten Bogen bei km 3,472 in die bestehende Trasse einzubinden.
(1) Die Einreihung folgender Straßenabschnitte (blau gefärbt im beiliegenden Verordnungsplan, Maßstab 1 : 2.000) als Landesstraße wird aufgehoben (Umreihung):
L1242 Eberstalzeller Straße:
(2) Die Aufhebung der Einreihung jeweils als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinhaus über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Straßenabschnitte als Gemeindestraßen, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.
(1) Folgende bisherige Straßenabschnitte (gelb gefärbt im Verordnungsplan, Maßstab 1 : 2.000) werden als Landesstraße aufgelassen:
L1242 Eberstalzeller Straße:
(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Streckenabschnitts (§ 1) wirksam.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße, LGBl. Nr. 26/2003, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Steinkellner
Landesrat
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