Oö. Kassenkredit-Anhebungsverordnung-Linz 2025
LGBLA_OB_20240926_83Oö. Kassenkredit-Anhebungsverordnung-Linz 2025Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 58a Abs. 4 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2024, wird verordnet:
(1) Die Höchstgrenze zur Inanspruchnahme von Kassenkrediten wird für die Stadt Linz für das Rechnungsjahr 2025 um 10 (in Worten: zehn) Millionen Euro angehoben.
(2) Bis 15. September 2025 ist der Landesregierung von der Stadt Linz der Projektfortschritt und der Finanzierungsbedarf für das Rechnungsjahr 2026 zu den Projekten, für die die erhöhten Kassenkredite in Anspruch genommen wurden bzw. werden sollen, schriftlich mitzuteilen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Langer-Weninger
Landesrätin
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