Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetz 2024 - Oö. DRAG 2024
LGBLA_OB_20240926_79Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetz 2024 - Oö. DRAG 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/2023, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur nachstehenden Bestimmung:
Dem § 3a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei allen Anträgen, Ansuchen und Erklärungen von Beamtinnen und Beamten ist die Schriftlichkeit durch jede digitale Form erfüllt, die eine eindeutige persönliche Zuordnung ermöglicht.“
2a. Nach § 39 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 24a Oö. LGG gilt sinngemäß.“
„(4) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Abs. 3 gilt als amtliche Mitteilung, stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht dar und kann ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“
„(7) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
§ 77 Abs. 3 entfällt.
Im § 83a Abs. 3 wird die Wortfolge „genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuender bzw. betreuendem nahen Angehörigen im Sinn des § 81a.“ durch die Wortfolge und den Satz „untersagt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem entgegenstehen. Grundsätzlich darf eine Maßnahme nach Abs. 1 nur einmal pro zu betreuender bzw. betreuendem nahen Angehörigen im Sinn des § 81a in Anspruch genommen werden.“ ersetzt.
Im § 83a Abs. 5 wird die Wortfolge „dem Oö. PG 2006“ durch die Wortfolge „§ 1 Abs. 10 in Verbindung mit dem IX. Abschnitt des Oö. L-PG“ ersetzt.
Im § 107a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit“ jeweils der Klammerausdruck „(bzw. 540 Versicherungsmonate)“ ergänzt.
Im letzten Satz des § 108 Abs. 1 und im § 108a Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „zweiter Satz“ durch die Wortfolge „dritter Satz“ ersetzt.
Im § 112 wird die Wortfolge „zu stellen“ durch das Wort „gestellt“ ersetzt.
Im § 115 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses“ die Wortfolge „bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung“ eingefügt; nach dem ersten Satz wird folgender Satz angefügt:
„Gebührt der Beamtin oder dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin oder dem Beamten gebührenden Monatsbezug auszugehen.“
„(2a) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.“
Im § 125 Abs. 1 wird in Z 1 das Zitat „44“ durch das Zitat „43a“ ersetzt.
Im § 151 Abs. 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Im 1. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2021;“ durch die Wortfolge „Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2024;“ ersetzt.
Im 3. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Allgemeines Pensionsgesetz - APG, BGBl. I Nr. 142/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016;“ durch die Wortfolge „Allgemeines Pensionsgesetz - APG, BGBl. I Nr. 142/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024;“ ersetzt.
Im 4. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2021;“ durch die Wortfolge „Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024;“ ersetzt.
Im 5. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018;“ durch die Wortfolge „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023;“ ersetzt.
Im 6. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Angestelltengesetz - AngG, BGBl. Nr. 292/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019;“ durch die Wortfolge „Angestelltengesetz - AngG, BGBl. Nr. 292/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024;“ ersetzt.
Im 7. Spiegelstrich wird die Wortfolge „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;“ durch die Wortfolge „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2024;“ ersetzt.
Im 8. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2021;“ durch die Wortfolge „Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2024;“ ersetzt.
Im 9. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2020;“ durch die Wortfolge „Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2022;“ ersetzt.
Im 10. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Arbeitsmarktservicegesetz - AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2021;“ durch die Wortfolge „Arbeitsmarktservicegesetz - AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2023;“ ersetzt.
Im 12. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Arbeitsruhegesetz - ARG, BGBl. Nr. 144/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2019;“ durch die Wortfolge „Arbeitsruhegesetz - ARG, BGBl. Nr. 144/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2022;“ ersetzt.
Im 13. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021;“ durch die Wortfolge „Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024;“ ersetzt.
Im 14. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2021;“ durch die Wortfolge „Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024;“ ersetzt.
Im 17. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2021;“ durch die Wortfolge „Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024;“ ersetzt.
Im 18. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - BKUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2021;“ durch die Wortfolge „Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024;“ ersetzt.
Im 20. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2021;“ durch die Wortfolge „Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2024;“ ersetzt.
Im 21. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Berufsausbildungsgesetz - BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2021;“ durch die Wortfolge „Berufsausbildungsgesetz - BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2023;“ ersetzt.
Im 22. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2021;“ durch die Wortfolge „Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2024;“ ersetzt.
Im 26. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Bundesbahn-Pensionsgesetz - BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;“ durch die Wortfolge „Bundesbahn-Pensionsgesetz - BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2023;“ ersetzt.
Im 27. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Bundesbezügegesetz - BBezG, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2020;“ durch die Wortfolge „Bundesbezügegesetz - BBezG, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2023;“ ersetzt.
Im 28. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungsgesetz - BRPG), BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2020;“ durch die Wortfolge „Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungsgesetz - BRPG), BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022;“ ersetzt.
Im 29. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung - BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2019;“ durch die Wortfolge „Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung - BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023;“ ersetzt.
Im 30. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste - MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021;“ durch die Wortfolge „Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste - MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2024;“ ersetzt.
Im 34. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;“ durch die Wortfolge „Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2023;“ ersetzt.
Im 35. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021;“ durch die Wortfolge „Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024;“ ersetzt.
Im 36. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Bundestheaterpensionsgesetz - BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;“ durch die Wortfolge „Bundestheaterpensionsgesetz - BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2023;“ ersetzt.
Im 37. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021;“ durch die Wortfolge „Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 89/2024;“ ersetzt.
Im 40. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021;“ durch die Wortfolge „Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024;“ ersetzt.
Im 42. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2021;“ durch die Wortfolge „Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2023;“ ersetzt.
Im 43. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021;“ durch die Wortfolge „Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2024;“ ersetzt.
Im 45. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Forschungsorganisationsgesetz - FOG, BGBl. Nr. 341/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2020;“ durch die Wortfolge „Forschungsorganisationsgesetz - FOG, BGBl. Nr. 341/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2023;“ ersetzt.
Im 47. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2019;“ durch die Wortfolge „Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024;“ ersetzt.
Im 48. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021;“ durch die Wortfolge „Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024;“ ersetzt.
Im 49. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2021;“ durch die Wortfolge „Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024;“ ersetzt.
Im 52. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Hebammengesetz - HebG, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019;“ durch die Wortfolge „Hebammengesetz - HebG, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022;“ ersetzt.
Im 53. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019;“ durch die Wortfolge „Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024;“ ersetzt.
Im 57. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Kinderbetreuungsgeldgesetz - KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2020;“ durch die Wortfolge „Kinderbetreuungsgeldgesetz - KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024;“ ersetzt.
Im 58. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 - KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018;“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 - KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2022;“ ersetzt.
Im 59. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz - KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;“ durch die Wortfolge „Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz - KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022;“ ersetzt.
Im 61. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 - KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020;“ durch die Wortfolge „Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 - KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2024;“ ersetzt.
Im 62. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;“ durch die Wortfolge „Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2023;“ ersetzt.
Im 63. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - LVG, BGBl. Nr. 172/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;“ durch die Wortfolge „Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - LVG, BGBl. Nr. 172/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2023;“ ersetzt.
Im 64. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechts-gesetz - LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2020;“ durch die Wortfolge „Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz - LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023;“ ersetzt.
Im 65. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz - LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2020;“ durch die Wortfolge „Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz - LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2023;“ ersetzt.
Im 66. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2021;“ durch die Wortfolge „Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024;“ ersetzt.
Im 68. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Pensionsgesetz 1965 - PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;“ durch die Wortfolge „Pensionsgesetz 1965 - PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2023;“ ersetzt.
Im 69. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;“ durch die Wortfolge „Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024;“ ersetzt.
Im 72. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020;“ durch die Wortfolge „Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2024;“ ersetzt.
Im 73. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz - RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;“ durch die Wortfolge „Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz - RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2024;“ ersetzt.
Im 75. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021;“ durch die Wortfolge „Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2024;“ ersetzt.
Im 76. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz - SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;“ durch die Wortfolge „Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz - SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024;“ ersetzt.
Im 77. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2020;“ durch die Wortfolge „Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2023;“ ersetzt.
Im 78. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Strafprozeßordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020;“ durch die Wortfolge „Strafprozeßordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2024;“ ersetzt.
Im 79. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019;“ durch die Wortfolge „Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022;“ ersetzt.
Im 80. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2020;“ durch die Wortfolge „Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2024;“ ersetzt.
Im 81. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2021;“ durch die Wortfolge „Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2024;“ ersetzt.
Im 83. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Theaterarbeitsgesetz - TAG, BGBl. I Nr. 100/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013;“ durch die Wortfolge „Theaterarbeitsgesetz - TAG, BGBl. I Nr. 100/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2024;“ ersetzt.
Im 86. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021;“ durch die Wortfolge „Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024;“ ersetzt.
Im 91. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;“ durch die Wortfolge „Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024;“ ersetzt.
Im 92. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020;“ durch die Wortfolge „Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2024;“ ersetzt.
Im 93. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;“ durch die Wortfolge „Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2023;“ ersetzt.
Im 94. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2020;“ durch die Wortfolge „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2022;“ ersetzt.
Im 95. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019;“ durch die Wortfolge „Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024;“ ersetzt.
Im 96. Spiegelstrich wird die Wortfolge „Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2020.“ durch die Wortfolge „Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2024.“ ersetzt.
(1) Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 begangen werden, ist weiterhin § 115 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Dienstbehörde bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 117 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.“
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG), LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/2023, wird wie folgt geändert:
„(5) Bei allen Anträgen, Ansuchen und Erklärungen von Vertragsbediensteten und Personen in einem Dienstverhältnis nach § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5, 6 und 7 ist die Schriftlichkeit durch jede digitale Form erfüllt, die eine eindeutige persönliche Zuordnung ermöglicht.“
„(8) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Abs. 7 gilt als amtliche Mitteilung, stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht dar und kann ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“
„(7) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
3a. Dem § 28 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 24a Oö. LGG gilt sinngemäß. Dies gilt ebenso für Personen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a Oö. LVBG.“
„(2a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs im drittvorangegangenen Kalenderjahr das Zweifache der Wochendienstzeit, in den anderen Jahren das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.“
„(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die oder der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen wird.“
Im § 45 Abs. 7 wird die Wortfolge „nach den Abs. 1, 2, 5 und 6“ durch die Wortfolge „nach dieser Bestimmung“ ersetzt.
Im § 49a Abs. 2 wird die Wortfolge „genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuender bzw. betreuendem nahen Angehörigen im Sinn des § 47a.“ durch die Wortfolge und den Satz „untersagt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem entgegenstehen. Grundsätzlich darf eine Maßnahme nach Abs. 1 nur einmal pro zu betreuender bzw. betreuendem nahen Angehörigen im Sinn des § 47a in Anspruch genommen werden.“ ersetzt.
Nach § 59 Abs. 7 werden folgende Abs. 7a und 7b eingefügt:
„(7a) Werden Dienstverhältnisse begründet, um der bzw. dem Vertragsbediensteten eine Ausbildung, die vom Umfang her zumindest 120 ECTS entspricht, unter Anrechnung auf die Dienstzeit zu ermöglichen, so kann mit Sonderdienstvertrag auch von den Abs. 1 bis 7 Abweichendes zu Lasten der bzw. des Vertragsbediensteten vereinbart werden. Bei derartigen Sonderverträgen dürfen überdies Vertragsstrafen bis zum Wert der Ausbildungskosten vereinbart werden, bei Sonderverträgen im Zusammenhang mit Studienplätzen der Humanmedizin nach § 71c Abs. 5a Universitätsgesetz sind zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens Vertragsstrafen zu vereinbaren, die inklusive Ausbildungskostenersatz 4979,75 % des Betrags nach § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 nicht überschreiten dürfen. Abs. 8 erster Satz gilt sinngemäß. Über Antrag der bzw. des Vertragsbediensteten kann darüber hinaus auch ein Aufschub oder eine Ratenzahlung gewährt werden.
(7b) Die sondervertraglichen Festlegungen gelten im Fall der späteren Aufnahme in ein Beamtendienstverhältnis nach dem Oö. LBG weiter, sofern im Pragmatisierungsdekret (§ 6 Oö. LBG) keine gegenteilige Anordnung der Dienstbehörde getroffen wird; das Pragmatisierungsdekret hat einen Hinweis auf diese Weitergeltung zu enthalten.“
Das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001), LGBl. Nr. 28/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2022, wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 5 Z 1 entfällt.
Im § 13a Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Bei einem erfolglosen freiwilligen Prüfungsantritt findet solange keine Kürzung statt, als nach Maßgabe der dienstrechtlichen Stellung keine Prüfung abzulegen ist.“
§ 18a Abs. 2 entfällt.
Im § 18a Abs. 3 wird die Wortfolge „für das zweitvorangegangene und das vorangegangene Kalenderjahr“ durch die Wortfolge „für das zweitvorangegangene, das vorangegangene und das laufende Kalenderjahr“ ersetzt.
4a. Nach § 43 wird folgender § 43a neu eingefügt:
(1) Auf Antrag einer bzw. eines Landesbediensteten kann dieser bzw. diesem ein Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emmissionswert von 0 Gramm zur persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, wobei der zu leistende Aufwandsbeitrag der bzw. des Landesbediensteten durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung hereinzubringen ist (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge. Der Abzug darf nicht mehr als 10 % der gebührenden Bezüge betragen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Voraussetzungen für die Zurverfügungstellung eines Fahrrads oder Kraftrads nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Interessen des Landes Oberösterreich und die vorhandenen budgetären Mittel durch Verordnung festzulegen.“
Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG), LGBl. Nr. 8/1956, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 20/2022, wird wie folgt geändert:
§ 13c Abs. 2 entfällt.
Im § 13c Abs. 3 wird die Wortfolge „für das zweitvorangegangene und das vorangegangene Kalenderjahr“ durch die Wortfolge „für das zweitvorangegangene, das vorangegangene und das laufende Kalenderjahr“ ersetzt.
2a. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
(1) Auf Antrag einer Beamtin bzw. eines Beamten kann dieser bzw. diesem ein Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2Emmissionswert von 0 Gramm zur persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, wobei der zu leistende Aufwandsbeitrag der Beamtin bzw. des Beamten durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung hereinzubringen ist (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge. Der Abzug darf nicht mehr als 10 % der gebührenden Bezüge betragen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Voraussetzungen für die Zurverfügungstellung eines Fahrrads oder Kraftrads nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Interessen des Landes Oberösterreich und die vorhandenen budgetären Mittel durch Verordnung festzulegen.“
„1.
für leitende Beamtinnen und Beamte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Hebammen, denen mindestens zwanzig andere Bedienstete unterstellt sind
560,8 Euro
für leitende Beamtinnen und Beamte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Hebammen, denen mindestens sechs, aber weniger als zwanzig andere Bedienstete unterstellt sind,
280,3 Euro.“
für die Hygienepflegerinnen und -pfleger,
für lehrende Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes,
für die Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege und Lehrhebammen
Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz (Oö. L-PG), LGBl. Nr. 22/1966, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2023, wird wie folgt geändert:
„(11a) Im Dienststand begonnene Gehaltsumwandlungen (§ 24a Oö. LGG, § 43a Oö. GG 2001) werden mit der Versetzung bzw. dem Übertritt in den Ruhestand fortgesetzt, wobei an Stelle der Bruttomonatsbezüge die Brutto-Ruhebezüge bzw. Brutto-Versorgungsbezüge treten.“
„und diese im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand gebührt.“
Im ersten Satz des § 14 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „gebührt“ die Wortfolge „auf Antrag“ eingefügt.
Dem § 17 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:
„Bei einem Studium ohne Abschnittsgliederung beträgt die Toleranzgrenze ein Studienjahr.“
§ 19 Abs. 2 entfällt.
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
Die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen gebühren ab dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, wenn binnen sechs Monaten ein Antrag gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt der Versorgungsbezug erst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsbezug von diesem Tag an. Ist die anspruchsberechtigte Person bei Ablauf dieser Frist minderjährig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt, so endet die Frist mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit oder dem Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenversorgungsbezugsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestages beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung.“
„Erstattungsbeträge im Zusammenhang mit der steuerlichen Begünstigung der freiwilligen Höherversicherung, die nach Pensionsantritt an den Dienstgeber geleistet werden, sind von Amts wegen auszubezahlen.“
„Soweit in landesgesetzlichen Bestimmungen auf ruhegenussfähige Zeiten Bezug genommen wird, treten an deren Stelle die Versicherungszeiten nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, dies gilt insbesondere für die Anwendung des § 8 zur Begründung des Anspruchs auf Ruhebezug.“
„(6) Die Anpassung der veränderlichen Beträge nach diesem Abschnitt erfolgt anhand der Aufwertungszahl. Diese ist nach Maßgabe des § 108a ASVG jährlich durch Verordnung, die auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden darf, festzusetzen.“
Das Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021 (Oö. GBG 2021), LGBl. Nr. 76/2021, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/2023, wird wie folgt geändert:
„(8) Der Ablauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter zu Beginn eines Urlaubs im Sinn der Artikel 4, 5 und 6 oder einer Arbeitsfreistellung im Sinn des Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende eines solchen Urlaubs oder einer solchen Arbeitsfreistellung gehemmt.“
Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete (Oö. KFLG), LGBl. Nr. 57/2000, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 53/2024, wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 2 Z 1 lautet:
Im § 18 Abs. 3 lit. b wird nach dem Zitat „§ 3 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956“ die Wortfolge „und der Kinderzuschuss gemäß § 4 Gehaltsgesetz 1956“ eingefügt und die Wortfolge „Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985“ wird durch die Wortfolge „Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz - LLDG 1985“ ersetzt.
§ 21a entfällt.
Dem § 41 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für jene Mitglieder, die unter das LLDG 1985 fallen und nicht von § 5 Abs. 3 Oö. LLDHG 1988 erfasst werden, sowie deren Hinterbliebene nach § 2 Z 3 sind die Beiträge spätestens am 15. des Folgemonats zu überweisen.“
„Dieser Betrag erhöht sich im gleichen Ausmaß, wie sich der Betrag nach § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 erhöht.“
„(2) Der Hinweis auf die Erlassung und auf jede Änderung der Satzung sowie der Inhalt der Satzung selbst sind auf der Homepage der KFL kundzumachen.“
„Veranlagungen in Aktien und sonstigen Beteiligungswertpapieren sowie Aktienfonds sind bis zu einem Gesamtausmaß von 25 % des Vermögens der KFL zulässig, wobei der § 23 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie § 25 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 sowie Abs. 4 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018, sinngemäß zur Anwendung gelangen.“
Das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 (Oö. ObjG 1994), LGBl. Nr. 102/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 76/2021, wird wie folgt geändert:
„(5) Der Personalbeirat ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Personalbeirat kann Beschlüsse in Sitzungen, die mindestens vier Mal pro Kalenderjahr stattzufinden haben, oder sonst im Umlaufweg fassen. Auf Antrag eines Mitglieds des Personalbeirats ist eine Sitzung binnen acht Wochen abzuhalten. Zu jeder Sitzung des Personalbeirats sind die für die Angelegenheiten der Personaleinstellungen zuständigen Bediensteten im Amt der Landesregierung einzuladen. Der Personalbeirat kann neben diesen Bediensteten des Amtes der Landesregierung seinen Sitzungen auch weitere Sachverständige und Auskunftspersonen, wie zB externe Personalexpertinnen und Personalexperten, jeweils mit beratender Stimme beiziehen. Die Sitzungen des Personalbeirats sind nicht öffentlich.
(5a) Der Personalbeirat kann im Weg der Geschäftsordnung jeweils immer nur befristet (auch wiederkehrend) auf maximal zwei Jahre Bereiche festlegen, in denen Aufnahmen durch Bedienstete im Amt der Landesregierung ohne vorherige Befassung des Personalbeirats entschieden werden können, wobei eine Information über solche Aufnahmen an den Personalbeirat zu erfolgen hat.“
„Den Mitgliedern des Personalbeirats ist jeweils der Entwurf eines Aufnahmevorschlags unter Anschluss der für die Beurteilung erforderlichen sonstigen Unterlagen über alle Bewerbungen spätestens drei Arbeitstage vor der nächsten Sitzung bzw. im Fall eines Umlaufbeschlusses gleichzeitig damit zu übermitteln.“
Im § 5 Abs. 5 dritter Satz wird nach dem Wort „zusammen“ die Wortfolge „und kommt auch kein Umlaufbeschluss zustande“ eingefügt und im letzten Satz wird nach der Wortfolge „eine zweite Sitzung“ die Wortfolge „oder ein Umlaufbeschluss“ eingefügt.
Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für jene Bewerberinnen und Bewerber, die als Ersatz für eine Stelle objektiviert wurden und bis längstens ein Jahr nach der erfolgten Auswahl für eine andere gleichartige Verwendung aufgenommen werden.“
„(4) Expertin bzw. Experte gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine bzw. ein von der Landesamtsdirektorin bzw. vom Landesamtsdirektor aus dem jeweiligen Fachbereich entsendete Bedienstete oder entsendeter Bediensteter. Kommt eine Entsendung solcher Bediensteter ausnahmsweise nicht in Betracht, entsendet die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor ein anderes geeignetes Mitglied. Im Fall der Auswahl von Bezirkshauptleuten hat die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor eine Bezirkshauptfrau bzw. einen Bezirkshauptmann als Expertin bzw. Experten zu entsenden. Im Bereich der Bildungsdirektion ist die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor oder eine von ihr bzw. ihm namhaft gemachte Bundesbedienstete bzw. ein von ihr bzw. ihm namhaft gemachter Bundesbediensteter, die bzw. der an der Bildungsdirektion für Oberösterreich tätig ist, die Expertin bzw. der Experte.“
„Die Zusammensetzung der Begutachtungskommission richtet sich dabei nach dem Zeitpunkt der Befassung. Mitglieder nach § 10 Abs. 2 sind dabei nicht beizuziehen.“
Das Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz (Oö. L-PVG), LGBl. Nr. 72/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2021, wird wie folgt geändert:
„Bedienstete im Sinn dieses Landesgesetzes sind alle im Dienststand befindlichen Beamtinnen bzw. Beamten des Landes Oberösterreich, weiters Vertragsbedienstete nach dem Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Lehrlinge sowie darüber hinaus solche in privatrechtlichen Dienstverhältnissen zum Land Oberösterreich stehende Personen, deren Dienstverhältnisse vom Geltungsbereich des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 nicht ausgenommen sind.“
Im § 1 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „und für die nach dem Arbeitsverfassungsrecht Arbeitnehmerinnen- bzw. Arbeitnehmervertreter gewählt werden“ vor dem Strichpunkt angefügt, in lit. c wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die lit. d und die lit. e entfallen.
Im § 3 Abs. 1 wird das Wort „Peronalvertretung“ durch das Wort „Personalvertretung“ ersetzt und die lit. b bis e lauten:
Im § 3 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „des Dienststellenausschusses und des Obmannes des Dienststellenausschusses“ durch die Wortfolge „der Dienststellen-Personalvertretung und der Obfrau bzw. des Obmanns der Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt und der zweite Satz lautet:
„Die Obfrau bzw. der Obmann der Dienststellen-Personalvertretung führt die Bezeichnung Dienststellenobfrau bzw. Dienstellenobmann.“
„Die Obfrau bzw. der Obmann der Landes-Personalvertretung führt die Bezeichnung Landesobfrau bzw. Landesobmann.“
Im § 3 Abs. 6 werden die Wortfolgen „des Landespersonalausschusses“ und „dem Landespersonalausschuß“ jeweils durch die Wortfolge „der Landes-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 7 wird die Wortfolge „der Dienststellenausschüsse und des Landespersonalausschusses“ durch die Wortfolge „der Dienststellen-Personalvertretungen und der Landes-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 1 letzter Satz entfällt die Wortfolge „der Abteilungsgruppe Landesbaudirektion“.
Im § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Landespersonalausschuß nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse“ durch die Wortfolge „die Landes-Personalvertretung nach Anhörung der betroffenen Dienststellen-Personalvertretungen“ ersetzt.
§ 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Jede Verfügung gemäß Abs. 2 ist im Intranet des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren. Wenn in der Verfügung nichts anderes bestimmt wird, tritt sie mit Ablauf des Tages der Verlautbarung in Kraft.“
Im dritten Satz des § 5 Abs. 5 wird die Wortfolge „durch Anschlag an geeigneter Stelle in den betroffenen Dienststellen oder in sonst geeigneter Weise kundzumachen“ durch die Wortfolge „im Intranet des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren“ ersetzt und im nächstfolgenden Satz wird das Wort „Kundmachung“ durch das Wort „Verlautbarung“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 2 lit. a und c wird jeweils die Wortfolge „des Dienststellenausschusses“ durch die Wortfolge „der Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Der Dienststellenausschuß“ durch die Wortfolge „Die Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt und im zweiten Satz wird die Wortfolge „der Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „die Landes-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Dienststellenausschusses“ durch die Wortfolge „der Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 5 wird die Wortfolge „des Dienststellenausschusses“ durch die Wortfolge „der Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 6 erster Satz wird vor der Wortfolge „der Dienststellenobmann“ die Wortfolge „die Dienststellenobfrau bzw.“ eingefügt; im zweiten Satz wird die Wortfolge „dieser und dessen Stellvertreter“ durch die Wortfolge „diese bzw. dieser und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter“ ersetzt und die Wortfolge „des Dienststellenausschusses oder wenn ein Dienststellenausschuß“ durch die Wortfolge „der Dienststellen-Personalvertretung oder wenn eine Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 7 zweiter Satz wird die Wortfolge „Der Dienststellenausschuß kann zur Auskunftserteilung über Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches“ durch die Wortfolge „Die Dienststellen-Personalvertretung kann zur Auskunftserteilung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 8 erster Satz wird die Wortfolge „des Dienststellenausschusses“ durch die Wortfolge „der Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt.
Die Überschrift zu § 7 lautet:
Im § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „ein Dienststellenausschuß“ durch die Wortfolge „eine Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Der Dienststellenausschuß“ durch die Wortfolge „Die Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt; im zweiten Satz wird die Wortfolge „des Dienststellenausschusses“ durch die Wortfolge „der Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt und im vierten Satz wird die Wortfolge „der Dienststellenausschuß“ durch die Wortfolge „die Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer“ durch die Wortfolge „der Dienststellen-Personalvertretung während deren Tätigkeitsdauer“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „Die Landes-Personalvertretung“ ersetzt und nach dem Strichpunkt wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „der Abteilungsgruppe Landesbaudirektion“.
Im § 8 Abs. 1 lit. d wird die Wortfolge „des § 67 Dienstpragmatik in der als Landesgesetz geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „des § 93a Oö. LBG“ ersetzt.
Die Überschrift zu § 9 lautet:
Im § 9 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „vom Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „von der Landes-Personalvertretung“ ersetzt; im zweiten Satz wird die Wortfolge „der Landespersonalausschuß die Stellungnahme jener Dienststellenausschüsse“ durch die Wortfolge „die Landes-Personalvertretung die Stellungnahme jener Dienststellen-Personalvertretungen“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Der Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „Die Landes-Personalvertretung“ ersetzt und die Wortfolge „die Dienststellenausschüsse“ wird durch die Wortfolge „die Dienststellen-Personalvertretungen“ ersetzt und im zweiten Satz wird die Wortfolge „Er kann ein Mitglied des Landespersonalausschusses zu Sitzungen der Dienststellenausschüsse“ durch die Wortfolge „Sie kann ein Mitglied der Landes-Personalvertretung zu Sitzungen der Dienststellen-Personalvertretungen“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „der Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „die Landes-Personalvertretung“ ersetzt, die Wortfolge „eines Dienststellenausschusses“ wird durch die Wortfolge „einer Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt und die Wortfolge „so hat er“ wird durch die Wortfolge „so hat sie“ ersetzt; im letzten Satz wird vor der Wortfolge „eines Dienststellenobmannes“ die Wortfolge „einer Dienststellenobfrau bzw.“ eingefügt und die Wortfolge „des Landespersonalausschusses die Zuständigkeit in der Angelegenheit auf den Dienststellenausschuß“ durch die Wortfolge „der Landes-Personalvertretung die Zuständigkeit in der Angelegenheit auf die Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „die Dienststellenausschüsse“ durch die Wortfolge „die Dienststellen-Personalvertretungen“ ersetzt; im zweiten Satz wird die Wortfolge „Der Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „Die Landes-Personalvertretung“ und die Wortfolge „eines Dienststellenausschusses“ durch die Wortfolge „einer Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt; im dritten Satz wird die Wortfolge „des Landespersonalausschusses“ durch die Wortfolge „der Landes-Personalvertretung“ ersetzt, die Wortfolge „der Dienststellenausschuß“ wird durch die Wortfolge „die Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt und im Klammerausdruck wird das Wort „Dienststellenausschüssen“ durch das Wort „Dienststellen-Personalvertretungen“ ersetzt; im letzten Satz wird die Wortfolge „der Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „die Landes-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „Der Landespersonalausschuß und die Dienststellenausschüsse“ durch die Wortfolge „Die Landes-Personalvertretung und die Dienststellen-Personalvertretungen“ ersetzt und im letzten Satz wird die Wortfolge „der Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „die Landes-Personalvertretung“ ersetzt.
In der Überschrift des § 10 wird die Wortfolge „des Landespersonalausschusses“ durch die Wortfolge „der Landes-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Landespersonalausschuß das Recht auf Mitwirkung zukommt, sind ihm“ durch die Wortfolge „der Landes-Personalvertretung das Recht auf Mitwirkung zukommt, sind ihr“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Der Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „Die Landes-Personalvertretung“ ersetzt; im dritten Satz wird die Wortfolge „des Landespersonalausschusses“ durch die Wortfolge „der Landes-Personalvertretung“ ersetzt und im letzten Satz wird die Wortfolge „der Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „die Landes-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Dem Landespersonalausschuß ist auf sein Verlangen Gelegenheit zur Beratung über seine“ durch die Wortfolge „Der Landes-Personalvertretung ist auf ihr Verlangen Gelegenheit zur Beratung über ihre“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „die Landes-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 5 wird im ersten Satz die Wortfolge „dem Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „der Landes-Personalvertretung“ ersetzt; im zweiten Satz wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt und im letzten Satz wird die Wortfolge „des Landespersonalausschusses ist ihm“ durch die Wortfolge „der Landes-Personalvertretung ist ihr“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 6 wird die Wortfolge „des Landespersonalausschusses“ durch die Wortfolge „der Landes-Personalvertretung“ ersetzt und die Wortfolge „der Landespersonalausschuß“ wird durch die Wortfolge „die Landes-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 7 wird die Wortfolge „Der Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „Die Landes-Personalvertretung“ ersetzt und in den Abs. 8 bis 10 wird jeweils die Wortfolge „der Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „die Landes-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 10 wird die Wortfolge „erstattet er Vorschläge“ durch die Wortfolge „erstattet sie Vorschläge“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 11 wird die Wortfolge „dem Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „der Landes-Personalvertretung“ ersetzt.
In der Überschrift zu § 11 wird die Wortfolge „des Dienststellenausschusses“ durch die Wortfolge „der Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 11 wird jeweils die Wortfolge „der Dienststellenausschuß“ durch die Wortfolge „die Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt und die Wortfolge „der Dienststellenausschuß den Landespersonalausschuß“ wird durch die Wortfolge „die Dienststellen-Personalvertretung die Landes-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 13 Abs. 2 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „dem Dienststellenausschuß“ durch die Wortfolge „der Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt und in der lit. b wird die Wortfolge „der Dienststellenausschuß“ durch die Wortfolge „die Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 13 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Dienststellenausschuß“ durch die Wortfolge „die Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt.
In der Überschrift zu § 15 und im § 15 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Dienststellenausschüsse“ durch das Wort „Dienststellen-Personalvertretungen“ ersetzt.
Im § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Dienststellenausschusses“ durch die Wortfolge „der Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt.
Dem § 15 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Für Dienststellen, in denen ausschließlich Arbeitsplätze vorhanden sind, die nicht unter § 96 Abs. 1 Oö. LBG oder § 11 Abs. 1 Oö. LVBG (Inländervorbehalt) fallen, sind auch Personen wählbar, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.“
Im § 15 Abs. 5 lit. a wird nach der Wortfolge „der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes“ ein Beistrich und die Wortfolge „die Direktorin bzw. der Direktor des Landes- Rechnungshofs und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter“ eingefügt.
Im § 15 Abs. 5 lit. b wird die Wortfolge „Leiter von Abteilungsgruppen, Abteilungen und Unterabteilungen sowie die Bezirkshauptmänner“ durch die Wortfolge „Leiterinnen bzw. Leiter von Abteilungsgruppen und Abteilungen, die Bezirkshauptleute sowie die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vize-Präsidentin bzw. der Vize-Präsident des Landesverwaltungsgerichts“ ersetzt.
Im § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „eines Dienststellenausschusses“ durch die Wortfolge „einer Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 16 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „vom Dienststellenausschuß über Vorschlag der im Dienststellenausschuß“ durch die Wortfolge „von der Dienststellen-Personalvertretung über Vorschlag der in der Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt und die Wortfolge „diesem Ausschuss“ wird durch die Wortfolge „dieser Vertretung“ ersetzt; im zweiten Satz wird die Wortfolge „dem Dienststellenausschuß“ durch die Wortfolge „der Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 16 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „zum Dienststellenausschuß“ durch die Wortfolge „zur Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 16 Abs. 5 wird die Wortfolge „im Landespersonalausschuß vertretene oder für die Wahl des Dienststellenausschusses“ durch die Wortfolge „in der Landes-Personalvertretung vertretene oder für die Wahl der Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 16 Abs. 6 wird das Wort „kundzumachen“ durch die Wortfolge „zu verlautbaren“ ersetzt.
Im § 16 Abs. 7 zweiter Satz wird die Wortfolge „dem Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „der Landes-Personalvertretung“ ersetzt und im dritten Satz wird die Wortfolge „im Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „in der Landes-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 16 Abs. 8 wird die Wortfolge „vom Dienststellenausschuß“ durch die Wortfolge „von der Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Landespersonalausschusses“ durch die Wortfolge „der Landes-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „von der Landes-Personalvertretung“ ersetzt und die Wortfolge „der Landespersonalausschuß“ wird durch die Wortfolge „die Landes-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 3 wird die Wortfolge „vom Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „von der Landes-Personalvertretung“ ersetzt und das Wort „kundzumachen“ wird durch die Wortfolge „zu verlautbaren“ ersetzt.
Im § 19 wird die Wortfolge „der Dienststellenausschüsse und des Landespersonalausschusses“ durch die Wortfolge „der Dienststellen-Personalvertretungen und der Landes-Personalvertretung“ ersetzt und das Wort „Kundmachung“ wird durch das Wort „Verlautbarung“ ersetzt.
In der Überschrift zu § 20 wird das Wort „Dienststellenausschüsse“ durch das Wort „Dienststellen-Personalvertretungen“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Dienststellenausschüsse“ durch die Wortfolge „Dienststellen-Personalvertretungen“ ersetzt und im letzten Satz wird das Wort „kundzumachen“ durch die Wortfolge „zu verlautbaren“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 4 erster Satz wird das Wort „schriftlich“ durch das Wort „nachweislich“ ersetzt und die Wortfolge „den betreffenden Dienststellenausschuß“ wird durch die Wortfolge „die betreffende Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt und im letzten Satz wird die Wortfolge „des Dienststellenausschusses“ durch die Wortfolge „der Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 5 wird das Wort „kundzumachen“ jeweils durch die Wortfolge „zu verlautbaren“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 7 wird die Wortfolge „des Dienststellenausschusses“ durch die Wortfolge „der Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt.
§ 20 Abs. 8 lautet:
„(8) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl muss beim Dienststellenwahlausschuss so rechtzeitig beantragt werden, dass die Zustellung oder Aushändigung der Briefwahlunterlagen solange vor dem Wahltag möglich ist, dass eine zeitgerechte Stimmabgabe vor Wahlschluss ausgeübt werden kann. Später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschriften oder Zeichen tragen, aus denen auf die Person der Wählerin bzw. des Wählers geschlossen werden könnte.“
Im § 20 Abs. 9 lit. a wird jeweils die Wortfolge „des Dienststellenausschusses“ durch die Wortfolge „der Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 12 wird die Wortfolge „des Dienststellenausschusses“ durch die Wortfolge „der Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 13 wird die Wortfolge „zum Dienststellenausschuß“ durch die Wortfolge „zur Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 14 zweiter Satz wird die Wortfolge „in den Dienststellenausschuß“ durch die Wortfolge „in die Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt und das Wort „kundzumachen“ wird durch die Wortfolge „zu verlautbaren“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 15 erster Satz wird das Wort „Dienststellenausschüssen“ durch das Wort „Dienststellen-Personalvertretungen“ ersetzt und das Wort „Kundmachung“ wird durch das Wort „Verlautbarung“ ersetzt; im vorletzten Satz wird die Wortfolge „finden die Bestimmungen des AVG 1950 Anwendung“ durch die Wortfolge „ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im § 151 Abs. 2 Oö. LBG zitierten Fassung, anzuwenden“ ersetzt.
In der Überschrift zu § 21 wird die Wortfolge „des Landespersonalausschusses“ durch die Wortfolge „der Landes-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „Die Landes-Personalvertretung“ ersetzt und die Wortfolge „der Dienststellenausschüsse“ wird jeweils durch die Wortfolge „der Dienststellen-Personalvertretungen“ ersetzt.
Im § 21 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „im Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „in der Landes-Personalvertretung“ ersetzt, die Wortfolge „der Dienststellenausschüsse“ wird durch die Wortfolge „der Dienststellen-Personalvertretungen“ ersetzt und das Wort „Kundmachung“ wird durch das Wort „Verlautbarung“ ersetzt.
Im § 21 Abs. 3 wird das Wort „Dienststellenausschüssen“ durch das Wort „Dienststellen-Personalvertretungen“ ersetzt.
Im § 21 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Landespersonalausschusses folgenden Mitglieder der Dienststellenausschüsse gelten als Ersatzmitglieder des Landespersonalausschusses“ durch die Wortfolge „der Landes-Personalvertretung folgenden Mitglieder der Dienststellen-Personalvertretungen gelten als Ersatzmitglieder der Landes-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 21 Abs. 5 wird die Wortfolge „des Landespersonalausschusses“ durch die Wortfolge „der Landes-Personalvertretung“ ersetzt und die Wortfolge „in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen“ wird durch die Wortfolge „im Intranet des Amtes der Landesregierung zu verlautbaren“ ersetzt.
Im § 22 Abs. 1 wird das Wort „Dienststellenausschüsse“ durch das Wort „Dienststellen-Personalvertretungen“ ersetzt.
In der Überschrift zu § 23, im § 23 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Mitgliedschaft zum Dienststellen- oder Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „Mitgliedschaft zur Dienststellen- oder Landes-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 23 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „des Dienststellen- oder Landespersonalausschusses“ durch die Wortfolge „der Dienststellen- oder Landes-Personalvertretung“ ersetzt, die Wortfolge „der Ausschuß, dem“ wird durch die Wortfolge „die Vertretung, der“ ersetzt und im zweiten Satz wird die Wortfolge „der Dienststellenausschuß“ durch die Wortfolge „die Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 23 Abs. 3 lit. d wird die Wortfolge „des Obmannes und seiner Stellvertreter“ durch die Wortfolge „der Obfrau bzw. des Obmanns und ihrer bzw. seiner Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter“ ersetzt.
Im § 23 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „zum Dienststellen- oder zum Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „zur Dienststellen- oder zur Landes-Personalvertretung“ ersetzt und im letzten Satz wird die Wortfolge „Fraktion des Dienststellenausschusses“ durch die Wortfolge „Wählergruppe der Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 23 Abs. 6 wird die Wortfolge „zum Dienststellen- oder Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „zur Dienststellen- oder Landes-Personalvertretung“ ersetzt, die Wortfolge „auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem dieser Personalvertreter“ wird durch die Wortfolge „auf Antrag der betroffenen Personalvertreterin bzw. des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem diese Personalvertreterin bzw. dieser Personalvertreter“ ersetzt; im letzten Satz wird die Wortfolge „sind die Bestimmungen des AVG. 1950 anzuwenden“ durch die Wortfolge „ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im § 151 Abs. 2 Oö. LBG zitierten Fassung, anzuwenden“ ersetzt.
Im § 23 Abs. 7 wird die Wortfolge „eines Dienststellen- oder des Landespersonalausschusses“ durch die Wortfolge „einer Dienststellen- oder der Landes-Personalvertretung“ ersetzt.
In der Überschrift zu § 24 wird die Wortfolge „des Dienststellen- und des Landespersonalausschusses“ durch die Wortfolge „der Dienststellen- und der Landes-Personalvertretung“ ersetzt.
§ 24 Abs. 1 lautet:
„(1) Die erste Sitzung der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung (Konstituierung) hat spätestens sechs Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses stattzufinden. Sie ist von der bisherigen Obfrau bzw. dem bisherigen Obmann einzuberufen, die bzw. der sie bis zur Wahl der neuen Obfrau bzw. des neuen Obmanns zu leiten hat. In der ersten Sitzung wählt die Dienststellen-Personalvertretung aus ihrer Mitte die Obfrau (Dienststellenobfrau) bzw. den Obmann (Dienststellenobmann). Die Dienststellen-Personalvertretung beim Amt der Landesregierung wählt weiters eine erste und eine zweite Stellvertreterin bzw. einen ersten und einen zweiten Stellvertreter der Dienststellenobfrau bzw. des Dienststellenobmanns. Die Landes-Personalvertretung wählt aus ihrer Mitte die Obfrau (Landesobfrau) bzw. den Obmann (Landesobmann) und eine erste und eine zweite Stellvertreterin bzw. einen ersten und einen zweiten Stellvertreter der Landesobfrau bzw. des Landesobmanns sowie die Schriftführerin bzw. den Schriftführer. Gehören zwei Drittel der Mitglieder der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist für die Obfrau bzw. den Obmann eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist.“
Im § 24 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Dienststellen(Landespersonal-)ausschusses sind vom Obmann“ durch die Wortfolge „der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung sind von der Obfrau bzw. vom Obmann“ ersetzt.
Im § 24 Abs. 3 lautet der erste, zweite, dritte, vierte, fünfte und sechste Satz:
„Das zu einer Sitzung der Dienststellen-(Landes)Personalvertretung einberufene Mitglied der Vertretung hat an ihr teilzunehmen. Die Landesobfrau bzw. der Landesobmann und die Dienststellenobfrau bzw. der Dienststellenobmann der Dienststellen-Personalvertretung beim Amt der Landesregierung werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter nach ihrer Reihung vertreten. Sind auch die Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter verhindert, so vertritt sie das von der Landes-Personalvertretung bzw. von der Dienststellen-Personalvertretung hiezu bestellte Mitglied der Vertretung; in Ermangelung eines solchen Beschlusses sind sie von dem an Lebensjahren ältesten nicht verhinderten Mitglied der stärksten Wählergruppe der Vertretung mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Die Dienststellenobfrauen bzw. die Dienststellenobmänner, für die keine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen sind, werden im Fall ihrer Verhinderung durch das Mitglied der stärksten Wählergruppe der Dienststellen-Personalvertretung vertreten, die die Dienststellen-Personalvertretung bestellt. Dauert die Verhinderung mehr als sechs Monate, so ist eine neue Obfrau bzw. ein neuer Obmann zu wählen. Ein anderes Mitglied der Dienststellen-(Landes)Personalvertretung, das verhindert ist seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied seiner Wahl, das seiner Wählergruppe angehört, vertreten lassen.“; im letzten Satz wird die Wortfolge „finden die Bestimmungen des AVG. 1950 Anwendung“ durch die Wortfolge „ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im § 151 Abs. 2 Oö. LBG zitierten Fassung, anzuwenden“ ersetzt.
Im § 24 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „Der Dienststellen(Landespersonal)ausschuß“ durch die Wortfolge „Die Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung“ ersetzt und das Wort „seiner“ wird durch das Wort „ihrer“ ersetzt; im zweiten Satz wird die Wortfolge „Der Dienststellen(Landespersonal)ausschuß“ durch die Wortfolge „Die Dienststellen-(Landes)Personalvertretung“ ersetzt; im letzten Satz wird vor der Wortfolge „des Obmannes“ die Wortfolge „der Obfrau bzw.“ eingefügt.
Im § 24 Abs. 5 lautet der erste Satz:
„Die Landesobfrau bzw. der Landesobmann vertritt die Landes-Personalvertretung, die Dienststellenobfrau bzw. der Dienststellenobmann die Dienststellen-Personalvertretung nach außen.“
Im § 24 Abs. 5 zweiter Satz wird das Wort „Ausschüsse“ durch das Wort „Personalvertretungen“ ersetzt; im dritten Satz wird die Wortfolge „Der Dienststellen(Landespersonal-)ausschuß“ durch die Wortfolge „Die Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung“ ersetzt und die Wortfolge „dem Landes(Dienststellen-)obmann über dessen“ wird durch die Wortfolge „der Landes-(Dienststellen)obfrau bzw. dem Landes-(Dienststellen-)obmann bzw. über deren bzw. dessen“ ersetzt.
§ 24 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung kann beschließen, dass bestimmte Aufgaben einem Ausschuss übertragen werden. Ausschüsse können entweder für die Funktionsdauer der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung oder für den Einzelfall gebildet werden.“
Im § 24 Abs. 7 erster Satz wird die Wortfolge „Zu seiner Beratung“ durch die Wortfolge „Zur Beratung“ ersetzt und die Wortfolge „der Landespersonalausschuß“ wird durch die Wortfolge „die Landes-Personalvertretung“ ersetzt; im zweiten Satz wird die Wortfolge „vom Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „von der Landes-Personalvertretung“ ersetzt; im dritten Satz wird die Wortfolge „der Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „die Landes-Personalvertretung“ ersetzt; im vierten Satz wird die Wortfolge „jeder Dienststellenausschuß bei einer Bezirkshauptmannschaft einen vom Landespersonalausschuß bestellten Jugendvertreter“ durch die Wortfolge „jede Dienststellen-Personalvertretung bei einer Bezirkshauptmannschaft eine von der Landes-Personalvertretung bestellte Jugendvertreterin bzw. einen von der Landes-Personalvertretung bestellten Jugendvertreter“ ersetzt.
§ 24 Abs. 8 lautet:
„(8) Zu den Beratungen der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung und zu den Beratungen eines Ausschusses (Abs. 6) oder des Jugendausschusses (Abs. 7) können sowohl Vertreterinnen bzw. Vertreter der Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen im Sinn des § 2 Abs. 4 als auch sachverständige Bedienstete, die der Dienststellen-(Landes-)Personalvertretung bzw. dem Ausschuss oder dem Jugendausschuss als Mitglieder nicht angehören, eingeladen werden. Die Einladung einer bzw. eines sachverständigen Bediensteten ist gleichzeitig der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle anzuzeigen, der sie bzw. er angehört.“
Im § 24 Abs. 9 wird die Wortfolge „des Landespersonalausschusses bzw. des Dienststellenausschusses“ durch die Wortfolge „der Landes-Personalvertretung bzw. der Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 24 Abs. 10 wird die Wortfolge „eines Dienststellenausschusses, eines Unterausschusses oder des Jugendausschusses ist der Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „einer Dienststellen-Personalvertretung, eines Ausschusses oder des Jugendausschusses ist die Landes-Personalvertretung“ ersetzt.
In der Überschrift zu § 25 und im § 25 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „des Dienststellen- und des Landespersonalausschusses“ durch die Wortfolge „der Dienststellen- und der Landes-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 25 Abs. 2 lit. a wird nach der Wortfolge „Organisationseinheit aufgelassen wird“ ein Beistrich und die Wortfolge „sofern nicht die Landes-Personalvertretung die Fortführung der Geschäfte durch diese gewählten Organe beschließt“ angefügt.
Im § 25 Abs. 2 lit. c wird die Wortfolge „der Dienststellen- bzw. Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „die Dienststellen- bzw. Landes-Personalvertretung“ und das Wort „seiner“ wird durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
Im § 25 Abs. 2 lit. d wird die Wortfolge „des Dienststellenausschusses“ durch die Wortfolge „der Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 25 Abs. 3 wird die Wortfolge „des neuen Dienststellen- bzw. Landespersonalausschusses“ durch die Wortfolge „der neuen Dienststellen- bzw. Landes-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 26 wird die Wortfolge „der Dienststellenausschüsse, des Landespersonalausschusses“ durch die Wortfolge „der Dienststellen-Personalvertretungen, der Landes-Personalvertretung“ ersetzt.
§ 26a entfällt.
Im § 27 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „der Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „die Landes-Personalvertretung“ ersetzt; im zweiten Satz wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt; im letzten Satz wird die Wortfolge „im Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „in der Landes-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 27 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Dienststellenausschusses“ durch die Wortfolge „der Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 27 Abs. 3 wird die Wortfolge „vom Dienststellenausschuß“ durch die Wortfolge „von der Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 28 Abs. 5 wird die Wortfolge „des Landespersonalausschusses“ jeweils durch die Wortfolge „der Landes-Personalvertretung“ ersetzt und das Wort „Bauschbeträgen“ wird durch das Wort „Pauschbeträgen“ ersetzt.
Im § 29 Abs. 4 wird die Wortfolge „finden die Bestimmungen des AVG. 1950“ durch die Wortfolge „findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der im § 151 Abs. 2 Oö. LBG zitierten Fassung,“ ersetzt.
Im § 30 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „des Landespersonal- oder eines Dienststellenausschusses“ durch die Wortfolge „der Landes- oder Dienststellen-Personalvertretung“ und die Wortfolge „des Ausschusses, dem“ durch die Wortfolge „der Vertretung, der“ ersetzt; im zweiten Satz wird die Wortfolge „des Dienststellenausschusses“ durch die Wortfolge „der Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt und im letzten Satz wird das Wort „Kundmachung“ durch das Wort „Verlautbarung“ ersetzt.
Im § 30 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Ausschuß, dem“ durch die Wortfolge „die Vertretung, der“ ersetzt.
Im § 30 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Ausschusses, dem“ durch die Wortfolge „der Vertretung, der“ ersetzt.
Im § 30 Abs. 5 wird die Wortfolge „der ehemalige Ausschuß, falls dieser nicht mehr besteht, der Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „die ehemalige Vertretung, falls diese nicht mehr besteht, die Landes-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 30 Abs. 7 wird die Wortfolge „der Ausschuß“ durch die Wortfolge „die Vertretung“ ersetzt, weiters wird die Wortfolge „der Landespersonalausschuß“ durch die Wortfolge „die Landes-Personalvertretung“ ersetzt und das Wort „ihm“ wird durch das Wort „ihr“ ersetzt.
Im § 31 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Landespersonalausschusses“ durch die Wortfolge „der Landes-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 31 Abs. 4 lit. b wird vor der Wortfolge „des Landesobmannes“ die Wortfolge „der Landesobfrau bzw.“ eingefügt.
Im § 31 Abs. 4 wird in lit. c die Wortfolge „Obmänner derjenigen Dienststellenausschüsse“ durch die Wortfolge „Obfrauen bzw. Obmänner derjenigen Dienststellen-Personalvertretungen“ ersetzt, die Wortfolge „Vertreter dieser Obmänner“ wird durch die Wortfolge „Vertreterinnen bzw. Vertreter dieser Obfrauen bzw. Obmänner“ ersetzt und die Wortfolge „vom Dienststellenausschuß“ wird durch die Wortfolge „von der Dienststellen-Personalvertretung“ ersetzt.
Im § 31 Abs. 5 letzter Satz wird die Wortfolge „Der Landesobmann“ durch die Wortfolge „Die Landesobfrau bzw. der Landesobmann“ ersetzt.
Die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift (Oö. LRGV), LGBl. Nr. 47/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 121/2014, wird wie folgt geändert:
„(2b) Für Lehrlinge gilt Abs. 2a sinngemäß.“
§ 15 Abs. 3 Z 3 entfällt.
Im § 17a Abs. 1 Z 6 entfällt der Klammerausdruck „(§§ 8 und 44)“.
Im § 44 entfallen Abs. 3 und 5, Abs. 3a erhält die Bezeichnung „(3)“ und die Abs. 6 und 7 erhalten die Bezeichnung „(5)“ und „(6)“.
Im § 44 Abs. 3 (neu) erster Satz wird die Wortfolge „eine solche von 0,300 Euro je Fahrtkilometer“ durch die Wortfolge „das Kilometergeld gemäß § 8 Abs. 3“ ersetzt.
Im § 44 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „, sofern sie den Fahrtkostenzuschuß nicht beanspruchen - abweichend von § 8 Abs. 3 Z 3 - eine Kilometerentschädigung je Fahrkilometer von 0,300 Euro; im übrigen gilt § 8 Abs. 3.“ durch die Wortfolge „kein Fahrtkostenzuschuss, sondern das Kilometergeld nach § 8 Abs. 3 Z 3.“ ersetzt.
Das Oö. Mutterschutzgesetz (Oö. MSchG), LGBl. Nr. 122/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 100/2011, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „22. Lebensmonats des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist,“ ersetzt.
Im § 10 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von Abs. 1 hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn sie im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn
„(7a) Hat der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz und meldet die Dienstnehmerin den Karenzantritt frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende der Frist gemäß § 4 Abs. 1, verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.“
„Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.“
Im § 11 Abs. 2 wird das Zitat „§ 10 Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1“ ersetzt.
§ 11a Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz
Das Oö. Väter-Karenzgesetz (Oö. VKG), LGBl. Nr. 25/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 100/2011, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „zweiten Lebensjahres“ durch die Wortfolge „22. Lebensmonats“ ersetzt.
Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von Abs. 1 hat der Beamte Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn er im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn
„(5a) Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz und meldet der Beamte den Karenzantritt frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Karenzantritts (Abs. 2 oder 3), verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.“
„Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.“
Im § 3 Abs. 2 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1“ ersetzt.
§ 4 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz
Im § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „bis zu den im § 2 Abs. 1, 1a und 5a und § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „vor Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes“ durch die Wortfolge „bis zu den im § 2 Abs. 1, 1a und 5a und § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten“ ersetzt.
Das Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz - Gesundheitsholding (Oö. LB-ZG-GH), LGBl. Nr. 81/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 57/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 5 wird die Wortfolge „in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen“ durch die Wortfolge „auf der Homepage der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH“ ersetzt.
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/2023, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 117a Sonderbestimmung im Zusammenhang mit COVID19“.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 260 folgender § 261 angefügt:
„§ 261
Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungs-gesetz 2024“
„(2) Soweit die Vollziehung dieses Landesgesetzes dem (der) Bürgermeister(in) obliegt, kann dieser (diese) in den Fällen des § 17 Abs. 8, § 29 Abs. 6, § 42 Abs. 2, § 90 Abs. 3, § 91 Abs. 1 und 3, § 104 Abs. 1 und 3, § 105, § 126 Abs. 1 und § 131 Abs. 1 und 2 seine (ihre) Zuständigkeit an ein Mitglied des Gemeindevorstands, an eine(n) leitende(n) Bedienstete(n) im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4, an den Leiter (die Leiterin) eines Alten- und Pflegeheims, an den Leiter (die Leiterin) des Pflegedienstes in einem Alten- und Pflegeheim oder an den Geschäftsgruppenleiter (die Geschäftsgruppenleiterin) in Gemeinden über 10.000 Einwohnern generell oder im Einzelfall übertragen.“
Im § 7 Abs. 1 entfallen der dritte und vierte Satz.
Dem § 7a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei allen Anträgen, Ansuchen und Erklärungen von Bediensteten ist die Schriftlichkeit durch jede digitale Form erfüllt, die eine eindeutige persönliche Zuordnung ermöglicht.“
Im § 41a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit“ jeweils der Klammerausdruck „(bzw. 540 Versicherungsmonate)“ ergänzt.
Im § 42 Abs. 1 letzter Satz und im § 42a Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „zweiter Satz“ durch die Wortfolge „dritter Satz“ ersetzt.
Im § 46 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Gebührt dem Beamten (der Beamtin) zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten dem Beamten (der Beamtin) gebührenden Monatsbezug auszugehen.“
„(3a) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.“
Im § 56 Abs. 1 wird in Z 1 das Zitat „44“ durch das Zitat „43a“ ersetzt.
Dem § 85 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
„(4) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Abs. 3 gilt als amtliche Mitteilung, stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht dar und kann ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“
„(2a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Ersatzleistung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs im drittvorangegangenen Kalenderjahr das Zweifache der Wochendienstzeit, in den anderen Jahren das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.“
„(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die oder der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) übernommen wird.“
Im § 120 Abs. 7 wird die Wortfolge „nach den Abs. 1, 2, 5 und 6“ durch die Wortfolge „nach dieser Bestimmung“ ersetzt.
§ 121 Abs. 2 entfällt.
Im § 121 Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge „für das zweitvorangegangene und das vorangegangene Kalenderjahr“ durch die Wortfolge „für das zweitvorangegangene, das vorangegangene und das laufende Kalenderjahr“ ersetzt.
Im § 129a Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem (zu betreuender) nahen Angehörigen im Sinn des § 126a.“ durch die Wortfolge und den Satz „untersagt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem entgegenstehen. Grundsätzlich darf eine Maßnahme nach Abs. 1 nur einmal pro zu betreuendem (zu betreuender) nahen Angehörigen im Sinn des § 126a in Anspruch genommen werden.“ ersetzt.
Im § 157 entfällt die Wortfolge „vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin)“ und es wird die Wortfolge „zu stellen“ durch das Wort „gestellt“ ersetzt.
§ 169 Abs. 5 Z 1 entfällt.
Im § 174a Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Bei einem erfolglosen freiwilligen Prüfungsantritt findet solange keine Kürzung statt, als nach Maßgabe der dienstrechtlichen Stellung keine Prüfung abzulegen ist.“
21a. Nach § 203a wird folgender § 203b eingefügt:
(1) Auf Antrag einer bzw. eines Bediensteten kann dieser bzw. diesem ein Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2Emmissionswert von 0 Gramm zur persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, wobei der zu leistende Aufwandsbeitrag der bzw. des Bediensteten durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung hereinzubringen ist (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge. Der Abzug darf nicht mehr als 10 % der gebührenden Bezüge betragen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Rahmenbedingungen für die Zurverfügungstellung eines Fahrrads oder Kraftrads nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Interessen durch Verordnung festzulegen.“
(1) Dem (Der) Bediensteten gebührt ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 0,037 Euro je Fahrkilometer (Hin- und Rückfahrt), wenn
(2) Der Fahrtkostenanteil, den der (die) Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), entspricht der Entschädigung für die ersten 10 und ab dem 61. Fahrkilometer je Fahrtstrecke.
(3) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags nach Abs. 1 bis 2.
(4) Der (Die) Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er (sie)
(5) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 194 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(6) Der (Die) Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen vier Wochen schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Auf eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch.
(7) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsvergütung im Sinn des § 199.“
(1) Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 begangen werden, ist weiterhin § 46 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarkommission bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 49 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.“
Das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), LGBl. Nr. 50/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/2023, wird wie folgt geändert:
„§ 149
Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungs-gesetz 2024“
Im § 1 Abs. 3 wird das Zitat „§ 7a Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 7a Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt.
Dem § 44a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß Abs. 3 gilt als amtliche Mitteilung, stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht dar und kann ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.“
„(7) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
§ 76a Abs. 2 entfällt.
Im § 76a Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge „für das zweitvorangegangene und das vorangegangene Kalenderjahr“ durch die Wortfolge „für das zweitvorangegangene, das vorangegangene und das laufende Kalenderjahr“ ersetzt.
Im § 83a Abs. 3 wird die Wortfolge „genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem (betreuender) nahen Angehörigen im Sinn des § 81a.“ durch die Wortfolge und den Satz „untersagt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem entgegenstehen. Grundsätzlich darf eine Maßnahme nach Abs. 1 nur einmal pro zu betreuendem (betreuender) nahen Angehörigen im Sinn des § 81a in Anspruch genommen werden.“ ersetzt.
Im § 92a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit“ jeweils der Klammerausdruck „(bzw. 540 Versicherungsmonate)“ ergänzt.
Im § 93 Abs. 1 letzter Satz und im § 93a Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „zweiter Satz“ durch die Wortfolge „dritter Satz“ ersetzt.
Im § 97 wird die Wortfolge „zu stellen“ durch das Wort „gestellt“ ersetzt.
Im § 102 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Gebührt der Beamtin (dem Beamten) zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin (dem Beamten) gebührenden Monatsbezug auszugehen.“
„(2a) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird für die Dauer des nicht vor der Dienstbehörde geführten Teils eines dienstrechtlichen Feststellungsverfahrens, das der Klärung einer Vorfrage für die disziplinarrechtliche Verfolgung des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhalts dient, bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung gehemmt.“
13a. Nach § 139f wird folgender § 139g neu eingefügt:
Auf sonstige Bedienstete ist hinsichtlich des Jobrads § 203b Oö. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden.“
(1) Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 begangen werden, ist weiterhin § 102 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Dienstbehörde bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 104 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Für Bedienstete der Statutarstädte gilt § 212 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024.
(4) Für Bedienstete der Statutarstädte gilt § 44 Oö. Landesreisegebührenvorschrift in der Fassung des 2. Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 12/1996.“
Das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (Oö. G-PVG), LGBl. Nr. 86/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:
„Für Dienststellen, in denen ausschließlich Arbeitsplätze vorhanden sind, die nicht unter § 144 Abs. 2 Oö. GDG 2002 oder § 24 Abs. 4 Oö. StGBG 2002 (Inländervorbehalt) fallen, sind auch Personen wählbar, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.“
„(8) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl muss beim Dienststellenwahlausschuss so rechtzeitig beantragt werden, dass die Zustellung oder Aushändigung der Briefwahlunterlagen solange vor dem Wahltag möglich ist, dass eine zeitgerechte Stimmabgabe vor Wahlschluss ausgeübt werden kann. Später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschriften oder Zeichen tragen, aus denen auf die Person der Wählerin bzw. des Wählers geschlossen werden könnte.“
Das Oö. Antidiskriminierungsgesetz (Oö. ADG), LGBl. Nr. 50/2005, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2021, wird wie folgt geändert:
Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 32 Abs. 1 und 2 Oö. GBG 2021 gilt sinngemäß.“
Das Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Oö. LVwGG), LGBl. Nr. 9/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:
„(6) Die Präsidentin bzw. der Präsident wird im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin bzw. vom Vizepräsidenten vertreten. Ist auch die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident verhindert, erfolgt die Vertretung durch das Mitglied des Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschusses nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 5.“
„(1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben:
(1) Sofern in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, tritt dieses Landesgesetz mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(1a) Art. I Z 2a, Art. II Z 3a, Art. III Z 4a, Art. IV Z 2a, Art. V Z 1 und Art. XIV Z 21a treten mit dem auf die Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. VII Z 2 und 4 (§ 18 Abs. 3 lit. b und § 41 Abs. 3 Oö. KFLG) treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(3) Art. VII Z 3 und Art. IX Z 104 (§ 21a Oö. KFLG und § 26a Oö. L-PVG) treten rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(4) Art. X Z 2 bis 6 (§ 15 Abs. 3 Z 3, § 17a Abs. 1 Z 6, § 44 Abs. 3, 3a, 4, 5, 6 und 7 Oö. LRGV) treten rückwirkend mit 1. Juni 2023 in Kraft.
(5) Art. XVIII Z 2 und 3 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(6) Verordnungen gemäß § 39 Abs. 3 Oö. LBG, § 28 Abs. 6 Oö. LVBG, § 43a Oö. GG 2001, § 24a Oö. LGG und § 203b Oö. GDG 2002 in der Fassung dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1a bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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