Oö. Jagdverordnung 2024 - Oö. JVO 2024
LGBLA_OB_20240813_68Oö. Jagdverordnung 2024 - Oö. JVO 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 18 Abs. 10, des § 34 Abs. 2, des § 36, des § 38 Abs. 6 und 8, des § 39 Abs. 3 und 5, des § 42 Abs. 1, des § 55 Abs. 2, des § 56 Abs. 5 und des § 68 Abs. 8 des Oö. Jagdgesetzes 2024, LGBl. Nr. 20/2024, wird verordnet:
Anlage 1 (Geschäftsordnung der Gemeindejagdvorstände)
Anlage 2 (Muster Niederschrift Sitzung des Gemeindejagdvorstands)
Anlage 3 (Muster Jagdkarte)
Anlage 4 (Muster Jagdgastkarte)
Anlage 5 (Muster Jagderlaubnisschein)
Anlage 6 (Muster Jagdprüfungszeugnis)
Anlage 7 (Muster Zeugnis Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung)
Anlage 8 (Muster Zeugnis Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung)
Anlage 9 (Muster Dienstausweis)
Anlage 10 (Muster Jagdschutzabzeichen)
Anlage 11 (Schonzeiten)
Anlage 12 (Muster Niederschrift Schlichtungsverhandlung)
(1) Der Gemeindejagdvorstand hat seine Geschäfte gemäß der in der Anlage 1 dargestellten Geschäftsordnung zu führen.
(2) Niederschriften über die Sitzungen des Gemeindejagdvorstands sind nach dem Muster der Anlage 2 aufzunehmen.
(1) Die Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheine sind nach den Mustern der Anlagen 3 bis 5 auszustellen.
(2) Die Jagdkarte besteht aus Kunststoff in weiß-beige-grünen Farbtönen, trägt auf der Vorderseite im rechten oberen Eck das Logo des Oö. Landesjagdverbands und hat das Format 85,60 mm x 53,98 mm. Sie ist zum Schutz vor Fälschungen mit entsprechenden Sicherheitsmerkmalen auszustatten.
(3) Die Jagdgastkarte besteht aus Karton in grünem Farbton im Format 148 mm x 105 mm und ist in der Mitte so gefaltet, dass sich im gefalteten Zustand das Format 74 mm x 105 mm ergibt. Auf der ersten Seite befindet sich im rechten oberen Eck das Logo des Oö. Landesjagdverbands.
(4) Die Jagdkarte und die Jagdgastkarte tragen auf der Rückseite jeweils das Landeswappen.
(5) Der Jagderlaubnisschein besteht aus Karton in grünem Farbton im Ausmaß von 171,20 mm x 107,96 mm, trägt auf der Vorderseite das Logo des Oö. Landesjagdverbands und ist einmal vertikal und einmal horizontal in der Mitte so gefaltet, dass sich im gefalteten Zustand das Format 85,60 mm x 53,98 mm ergibt.
(6) Jagdliche Legitimationen werden ungültig, wenn
Für die im § 33 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024 vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung wird pro Schadensereignis die Mindestversicherungssumme von 5 Millionen Euro als Pauschaldeckung für Personenschäden (Schäden an einer oder an mehreren Personen) und/oder Sachschäden (einen oder mehrere Sachschäden) bestimmt.
(1) Die Termine für Jagdprüfungen sind von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Bedarf festzusetzen. Pro Kalenderjahr ist zumindest ein Prüfungstermin anzubieten.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Prüfungskommissionen richtet sich
(3) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit kann die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister abweichend vom § 34 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024 im Einzelfall für den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksgruppen eine der eingerichteten Prüfungskommissionen mit der Durchführung der Prüfungen betrauen.
(4) Die Prüfung kann in besonders begründeten Fällen auch bei einer anderen als der im Abs. 2 vorgesehenen Bezirksgruppe abgelegt werden. Über das Vorliegen eines solchen Grundes und die Zulassung zur Ablegung der Prüfung bei der Prüfungskommission einer bestimmten Bezirksgruppe entscheidet die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister auf Antrag bzw. von Amts wegen mit Bescheid.
(5) Die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister hat in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die Prüfungen bei den einzelnen Prüfungskommissionen sowohl nach Umfang als auch Qualität ein einheitlich hohes Niveau aufweisen.
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim Oö. Landesjagdverband (Geschäftsstelle) zu beantragen.
(2) Zur Prüfung sind Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber zuzulassen, die zum vorgesehenen Prüfungstermin das 15. Lebensjahr vollendet haben. Über die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung entscheidet die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister mit Bescheid.
(3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsorts zur Prüfung einzuladen. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, vorher neuerlich die Zulassung zur Prüfung beantragen.
(1) Die Prüfung ist öffentlich und besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil.
(2) Die Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber haben zunächst im mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
(3) Der praktische Teil der Prüfung entfällt, wenn sich aus der mündlichen Prüfung ergibt, dass die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse nicht besitzt.
(4) Im praktischen Teil der Prüfung hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nachzuweisen, dass sie oder er mit der Handhabung der Jagdwaffen und der Jagdmunition einschließlich der im praktischen Jagdbetrieb bei der Handhabung von Jagdwaffen zu beachtenden Sicherheitsvorschriften hinreichend vertraut ist. Die Treffsicherheit ist durch Abgabe von drei Kugelschüssen sowie Schrotschüssen auf zehn Wurfscheiben oder gleichwertige Einrichtungen nachzuweisen. Als Trefferlimit werden bei den Kugelschüssen zwei Treffer im Achterkreis und bei den Schrotschüssen mindestens zwei Treffer festgelegt.
(5) Der praktische Teil der Prüfung ist nach Möglichkeit auf einer Schießstätte abzunehmen.
(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, können nach entsprechender Abmahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Tritt eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird sie oder er von der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung hat die Prüfungskommission durch Beschluss mit Stimmenmehrheit zu entscheiden, ob die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber die Prüfung bestanden hat oder nicht. Bei Stimmengleichheit gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber die unerlässlichen Kenntnisse in einem der Prüfungsgegenstände im Sinn des § 6 Abs. 2 nicht hinreichend nachweisen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Das Ergebnis der Prüfung ist der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission mitzuteilen.
(5) Den Prüfungswerberinnen und Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen. Das Zeugnis ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(6) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sowie das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(7) Wurde zwar der mündliche Teil der Prüfung bestanden, nicht aber der praktische Teil, ist bei einer Wiederholung der Prüfung innerhalb von 18 Monaten nur mehr der praktische Prüfungsteil abzulegen.
(1) Folgende Ausbildungen zu einem Beruf im Sinn des § 34 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024 ersetzen die Ablegung der Jagdprüfung, sofern die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 vorliegen:
(2) Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Abs. 1 Z 4 oder 5 ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung nur dann, wenn in den betreffenden Lehrplänen vorgesehen ist, dass die Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission gemäß § 34 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz 2024 abzulegen ist.
(3) Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Abs. 1 ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung zudem nur dann, wenn eine Bestätigung der Ausbildungsstätte vorgelegt wird, die belegt, dass im Zuge der praktischen Ausbildung bzw. Prüfung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde. Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, kann das Mindestmaß an Schießfertigkeit auch im Rahmen einer vor einer Prüfungskommission gemäß § 34 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz 2024 abzulegenden praktischen Prüfung nachgewiesen werden. Für die Beurteilung des Mindestmaßes an Schießfertigkeit ist § 6 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Prüfungskommission für die Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung und die Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung besteht aus einer oder einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender oder Vorsitzendem und aus mindestens zwei weiteren fachlich geeigneten Mitgliedern. Eines der weiteren Mitglieder muss dem Personalstand der Landesbehörden als Bedienstete oder Bediensteter des höheren forsttechnischen Dienstes, das andere dem Landesjagdausschuss (§ 74 Oö. Jagdgesetz 2024) angehören.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission vorzeitig aus, ist für die restliche Dauer der vierjährigen Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
(3) Zur Vertretung der Mitglieder der Prüfungskommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
(1) Die Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfungen und die Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfungen sind nach Bedarf abzuhalten. Die Prüfungstermine sind von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung ist bei der Landesregierung schriftlich zu beantragen. Über die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Erfüllt eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber nicht die Voraussetzungen gemäß § 39 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024, ist die Zulassung zur Prüfung mit Bescheid der Landesregierung zu verweigern.
(3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsorts zur Prüfung einzuladen. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, vorher neuerlich die Zulassung zur Prüfung beantragen.
(4) Die Prüfung ist öffentlich.
(1) Die Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung ist mündlich abzulegen.
(2) Die Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat zuerst eine einfache schriftliche Arbeit mit einem Thema aus der Jagdverwaltung zu verfassen. Das Thema wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission gestellt. Anschließend ist die mündliche Prüfung abzulegen.
(3) Die mündliche Prüfung einer Prüfungswerberin oder eines Prüfungswerbers darf nicht länger als eine Stunde dauern. Für die schriftliche Arbeit bei Ablegung der Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung ist ein Zeitraum von zwei Stunden einzuräumen.
(4) Die Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber haben bei der Prüfung ausreichende Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und hat dafür zu sorgen, dass diese ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission nach entsprechender Abmahnung erforderlichenfalls von der Prüfung auszuschließen.
(2) Tritt eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück bzw. wird sie oder er von der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung hat die Prüfungskommission zu entscheiden, ob die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber die Prüfung bestanden hat oder nicht. Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit. Die oder der Vorsitzende gibt ihre oder seine Stimme zuletzt ab.
(4) Das Ergebnis der Prüfung ist der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission mitzuteilen.
(5) Den Prüfungswerberinnen und Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 (Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung) bzw. Anlage 8 (Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung) auszustellen. Das Zeugnis ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und mit dem Amtssiegel der Prüfungskommission zu versehen.
(6) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sowie das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
Die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (§ 106 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023) oder eine als dieser gleichwertig anerkannte, im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche Prüfung ersetzen als abgeschlossene Ausbildung zu einem Beruf im Sinn des § 39 Abs. 5 Oö. Jagdgesetz 2024 die Ablegung der Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung oder Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung. Im Rahmen einer bei der Landesregierung abzulegenden Zusatzprüfung sind ausreichende Kenntnisse des oberösterreichischen Jagd- und Naturschutzrechts nachzuweisen.
(1) Die Jagdschutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes das in der Anlage 10 dargestellte und beschriebene Jagdschutzabzeichen deutlich sichtbar zu tragen. Dieses besteht aus einem Schild aus haltbarem Material mit einer Höhe von 45 mm und einer Breite von 42 mm. In der Mitte des Schildes ist das oberösterreichische Landeswappen auf weißem Grund farblich dargestellt. Das oberösterreichische Landeswappen ist von einem hellockerfarbenen, 11 mm breiten Band umschlossen, in das in dunkler Schrift das Wort „JAGDSCHUTZORGAN“ eingeschrieben ist. Dieses Band wird von einem 1 mm breiten weißen Rand und einem 1 mm breiten dunkelbraunen Abschlussrand eingefasst.
(2) Der gemäß § 38 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz 2024 von der Bezirksverwaltungsbehörde auszustellende und in Anlage 9 dargestellte Dienstausweis besteht aus Kunststoff in grünem Farbton, trägt auf der Vorderseite im rechten oberen Eck das Landeswappen und hat das Format 85,60 mm x 53,98 mm. Er ist zum Schutz vor Fälschungen mit entsprechenden Sicherheitsmerkmalen auszustatten.
(1) Der Oö. Landesjagdverband hat zumindest ein Mal pro Kalenderjahr eine Fortbildungsveranstaltung für Jagdschutzorgane im Sinn des § 38 Abs. 6 Oö. Jagdgesetz 2024 anzubieten.
(2) Zum Besuch dieser Fortbildungsveranstaltung sind jedenfalls bestellte und angelobte Jagdschutzorgane berechtigt.
(3) Die Fortbildungsveranstaltung umfasst ein Mindestausmaß von drei Stunden und folgende Fachgebiete:
(4) Nach vollständiger Absolvierung der Fortbildungsveranstaltung hat der Oö. Landesjagdverband eine Bestätigung über die Teilnahme auszustellen.
(5) Die Teilnahme an gleichwertigen Fortbildungsveranstaltungen, im Rahmen derer die im Abs. 3 genannten Mindestinhalte vermittelt werden, ersetzt die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung für Jagdschutzorgane im Sinn dieser Bestimmung. Die Bestätigung über die Teilnahme an einer solchen Fortbildungsveranstaltung ist der Landesjägermeisterin bzw. dem Landesjägermeister zum Zweck der Anerkennung zu übermitteln. Die Anerkennung erfolgt mit Bescheid.
Für die in der Anlage 11 genannten Wildarten gelten die dort festgelegten Schonzeiten.
Ein Jagdhund ist brauchbar, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt und die im § 18 angeführten Eigenschaften aufweist:
(1) Jagdhunde müssen jene Eigenschaften besitzen, die erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb, soweit ein solcher nur unter Heranziehung von Jagdhunden gewährleistet ist, sicherzustellen.
(2) Die Eigenschaften gemäß Abs. 1 sind durch die erfolgreiche Ablegung einer Jagdhundeprüfung nachzuweisen. Die Jagdhundeprüfung muss durch fachlich geeignete Prüferinnen und Prüfer (Leistungsrichterinnen und Leistungsrichter des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes - ÖJGV) abgenommen werden und sich inhaltlich auf den Nachweis der Eignung im Sinn des Abs. 1 erstrecken.
(3) Erfolgreich abgelegte Jagdhundeprüfungen, die vom Oö. Landesjagdverband auf Grund einer von der Landesregierung genehmigten Prüfungsordnung abgenommen werden, gelten als Nachweis der Eignung.
(4) Jagdhundeprüfungen, die nicht vom Oö. Landesjagdverband abgenommen werden, gelten dann als Nachweis der Eignung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen.
(1) Nach den Bestimmungen des Oö. Jagdgesetzes 2024 oder der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen bzw. Bescheiden erlaubte Vorrichtungen zum Fangen von Wild (Fallen) dürfen nur von Personen verwendet werden, die die zur ordnungsgemäßen Handhabung (insbesondere Auswahl, Aufstellung, Bedienung, Kontrolle) der Vorrichtungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem vom Oö. Landesjagdverband abzuhaltenden Schulungskurs erworben und nachgewiesen haben. Über den erfolgreichen Besuch des Schulungskurses ist vom Oö. Landesjagdverband eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Berufsjägerinnen und Berufsjäger sowie für die Verwendung von Lebendfangfallen.
(3) Der Schulungskurs hat mindestens acht Stunden zu umfassen und aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen.
(4) Im theoretischen Teil sind die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung der Fallen sowie ausreichende Kenntnisse über die Fallen (insbesondere Ausstattung, Funktion, Verwendungsmöglichkeiten) zu vermitteln. Der praktische Teil hat die Auswahl der Fallen, die Errichtung von Fangbunkern und das richtige Aufstellen der Fallen und Warnzeichen zu enthalten.
Für den Lebendfang von Schwarzwild sind nur Fanggeräte erlaubt, deren Fangraum aus Holzbrettern, Metallgitterstäben oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit besteht, die in einem solchen Abstand angeordnet sind, der eine ausreichende Frischluftversorgung gewährleistet.
(1) Auf das Vorhandensein von Fallen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können.
(2) Jede Falle ist durch ein Warnzeichen, das höchstens 3 m von der Falle entfernt sein darf, zu kennzeichnen. Zusätzlich können auch für größere Flächen gültige Warnhinweise angebracht werden.
(3) Mit dem Entfernen aufgestellter Fallen sind auch alle diesbezüglichen Warnzeichen zu beseitigen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Lebendfangfallen.
(1) Fangeisen sind vor ihrer erstmaligen Verwendung vom Oö. Landesjagdverband auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung erfolgt durch Einstanzen der Kennzahl in einen der beiden Fangbügel. Über die Kennzahl muss die Besitzerin oder der Besitzer des Fangeisens feststellbar sein. Die Weitergabe eines gekennzeichneten Fangeisens ist dem Oö. Landesjagdverband von der bisherigen Besitzerin oder dem bisherigen Besitzer zu melden.
(2) Der Oö. Landesjagdverband hat die Namen und Anschriften der Besitzerinnen und Besitzer der gekennzeichneten Fangeisen und die jeweiligen Kennzahlen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Fangeisen verwendet werden sollen, bekanntzugeben.
(3) Die Fangeisen sind in Abständen von längstens zehn Jahren auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
(4) Nicht mehr funktionsfähige Fangeisen sind, wenn ihre Weiterverwendung beabsichtigt ist, innerhalb von zwei Monaten neuerlich zur Überprüfung vorzulegen. Entspricht das Fangeisen noch immer nicht den Anforderungen, hat der Oö. Landesjagdverband die eingestanzte Kennzahl zu entfernen. Darüber sind die Landesregierung und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu informieren. Die Weiterverwendung nicht mehr funktionsfähiger Fangeisen ist verboten.
(1) Zu Schlichterinnen und Schlichtern können nur unbescholtene Personen bestellt werden, die die im Abs. 2 normierte Ausbildung absolviert haben.
(2) Die Ausbildung zur Schlichterin bzw. zum Schlichter ist bei der Landwirtschaftskammer Oberösterreich zu absolvieren. Die Ausbildungsveranstaltung im Sinn des Abs. 3 ist mindestens ein Mal pro Kalenderjahr anzubieten. Die Inhalte der Ausbildungsveranstaltung sind von der Landwirtschaftskammer Oberösterreich gemeinsam mit dem Oö. Landesjagdverband zu vermitteln.
(3) Die Ausbildungsveranstaltung umfasst ein Mindestmaß von zwölf Stunden und folgende Inhalte:
(4) Nach vollständiger Absolvierung der Ausbildungsveranstaltung wird seitens der Landwirtschaftskammer Oberösterreich eine Bestätigung über die Teilnahme ausgestellt.
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Schlichterinnen und Schlichter richtet sich grundsätzlich nach der von der Landesregierung veröffentlichten Liste (§ 68 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz 2024).
(2) Einigen sich die Parteien auf eine Schlichterin bzw. einen Schlichter, ist diese bzw. dieser ohne Rücksicht auf die (Bezirks)Zuständigkeit laut Liste für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens zuständig.
(3) Kommt keine Einigung auf eine Schlichterin bzw. einen Schlichter zustande, richtet sich die Zuständigkeit nach der veröffentlichten Liste. Sind für einen Bezirk laut Liste mehrere Schlichterinnen und Schlichter bestellt, ist deren Zuständigkeit in der Liste in Buchstabengruppen zu unterteilen. Die Zuständigkeit richtet sich im Einzelfall jeweils nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens der oder des Geschädigten.
(4) Liegt eine Befangenheit (§ 7 AVG) vor oder kann die zuständige Schlichterin bzw. der zuständige Schlichter die Funktion nicht ausüben, hat die Landesregierung nach Anhörung der Parteien eine Schlichterin bzw. einen Schlichter zuzuweisen.
(1) Die Bestellung der Schlichterinnen und Schlichter erfolgt für einen Zeitraum von sechs Jahren.
(2) Schlichterinnen und Schlichter sind mit Bescheid der Landesregierung der Funktion zu entheben, wenn
(3) Wird eine Schlichterin bzw. ein Schlichter der Funktion enthoben, ist schnellstmöglich ein Ersatz vorzuschlagen. § 68 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz 2024 gilt sinngemäß.
(1) Die Schlichterin bzw. der Schlichter hat
(2) Die Niederschrift ist von allen Anwesenden zu unterfertigen, den Parteien und der Landesregierung in angemessener Frist zu übermitteln und von der Schlichterin bzw. dem Schlichter für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der zuständigen Schlichterin bzw. dem zuständigen Schlichter alle für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer hat der Schlichterin bzw. dem Schlichter den ungehinderten Zugang zu allen für die Feststellung der Schadensursache und Schadenshöhe erforderlichen Grundflächen zu gewähren.
(1) Die Kosten, die einer Partei aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus der Teilnahme einer Vertreterin oder eines Vertreters bzw. eines Rechtsbeistands erwachsen, hat die Partei selbst zu tragen (Parteikosten).
(2) Den Schlichterinnen und Schlichtern gebührt ein Entgelt in Höhe von 50 Euro je angefangener Stunde zuzüglich einer allenfalls zu entrichtenden Umsatzsteuer. Zusätzlich gebührt das amtliche Kilometergeld.
(3) Den Schlichterinnen und Schlichtern gebührt ein Kostenvorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten des Verfahrens, der von den Parteien vor Aufnahme einer Tätigkeit der Schlichterin bzw. des Schlichters je zur Hälfte zu leisten ist. Stellt sich im Lauf des Verfahrens heraus, dass der Kostenvorschuss auf Grund eines höheren Aufwands zur Deckung der voraussichtlichen Kosten nicht ausreicht, kann die Schlichterin bzw. der Schlichter einen weiteren Vorschuss verlangen.
(4) Kommt kein Vergleich über die Kostentragung zustande, sind die Kosten des Schlichtungsverfahrens von den Parteien wie folgt zu tragen:
(5) Die Schlichterin bzw. der Schlichter hat ihre bzw. seine Kosten gemäß der protokollierten Vereinbarung der Parteien (§ 68 Abs. 5 Oö. Jagdgesetz 2024), andernfalls nach den im Abs. 4 festgelegten Regeln, den Parteien bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei Monaten ab Abschluss der Tätigkeit vorzuschreiben.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 Abweichendes bestimmt wird.
(2) § 3 betreffend die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung betreffend die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung, LGBl. Nr. 26/2011, außer Kraft.
(3) § 14 und die Anlagen 9 und 10 betreffend die Form des Jagdschutzabzeichens und des Dienstausweises für den Jagdschutzdienst treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 24. August 1964 über das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis, LGBl. Nr. 39/1964, außer Kraft.
(4) Die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 7. September 1964, mit der die Geschäftsordnung für die Jagd- und Wildschadenskommission erlassen und die Entschädigung des Obmannes festgesetzt wird (Jagd- und Wildschadenskommission-Verordnung), LGBl. Nr. 45/1964, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 43/2005, tritt im Zeitpunkt der Bestellung und Veröffentlichung der Schlichterinnen und Schlichter außer Kraft (§ 90 Abs. 22 Oö. Jagdgesetz 2024).
(5) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung weiterzuführen. Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Jagd- und Wildschadenskommissionen anhängig sind, sind von diesen nach den bisherigen Bestimmungen abzuschließen.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Geschäftsordnungen gelten bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode der Jagdausschüsse weiter.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ausgestellte Jagdprüfungszeugnisse sind weiterhin gültig. Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ausgestellten Zeugnisse der Jagddienstprüfung, Jagdschutzabzeichen und Dienstausweise sind weiterhin gültig.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits abgelegte Jagdhundeprüfungen gelten als Prüfungen im Sinn des § 18.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ausgestellte Bescheinigungen über den erfolgreichen Besuch eines Schulungskurses gelten als Bescheinigungen im Sinn des § 19 Abs. 1.
Für die Oö. Landesregierung:
Langer-Weninger
Landesrätin
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