Oö. Natur- und Landschaftsschutzrechtsnovelle 2024
LGBLA_OB_20240718_62Oö. Natur- und Landschaftsschutzrechtsnovelle 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022, wird wie folgt geändert:
Erneuerbare-Energie-Anlagen; Interessensabwägung und Genehmigungsverfahren“
Rechtmäßiger Bestand“
Im § 3 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt, die bisherige Z 1a erhält die Bezeichnung „2.“:
Dem § 6 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Ist für die Ausführung eines Vorhabens in Teilen oder zur Gänze sowohl eine Anzeige nach Abs. 1 als auch eine naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß den §§ 5, 9 oder 10 erforderlich, ist hinsichtlich des gesamten Vorhabens ein naturschutzbehördliches Bewilligungsverfahren durchzuführen.“
„Diese Feststellung durch die Amtssachverständige bzw. den Amtssachverständigen hat durch Ausfüllen einer von der Landesregierung bereitzustellenden Prüfliste zu erfolgen, welche nach Durchführung des baubehördlichen Vorprüfungsverfahrens unverzüglich an die zuständige Naturschutzbehörde zu übermitteln ist. Hegt die Naturschutzbehörde Bedenken hinsichtlich der Plausibilität des Ergebnisses, kann sie innerhalb von vier Wochen ab Eingang der Prüfliste mitteilen, dass keine Ausnahme von der Anzeigepflicht nach dieser Bestimmung vorliegt.“
Im § 24 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.
Im § 24 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Auf Begehren der Projektwerberin bzw. des Projektwerbers oder einer berechtigten Umweltorganisation hat die Landesregierung bezüglich einer hinreichend konkret definierten Maßnahme eine Erhebung durchzuführen, ob durch diese Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinn des Abs. 3 vorliegen würde (Screening), sofern eine solche Erhebung nicht bereits amtswegig durchgeführt wurde. Das Ergebnis dieses Screenings ist innerhalb von acht Wochen an die bzw. den Begehrenden und jedenfalls auch einer allfälligen konkreten Projektwerberin bzw. einem allfälligen konkreten Projektwerber zu übermitteln.“
(3b) Bis zum Ablauf von vier Wochen ab dem Tag der Übermittlung des Screenings gemäß Abs. 3a können die Projektwerberin bzw. der Projektwerber oder die das Screening begehrt habende berechtigte Umweltorganisation einen begründeten Antrag auf bescheidmäßige Feststellung einbringen, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß Abs. 3 besteht. Über diesen Antrag hat die Landesregierung innerhalb von acht Wochen abzusprechen. Der Bescheid ist jedenfalls auch einer allfälligen konkreten Projektwerberin bzw. einem allfälligen konkreten Projektwerber zuzustellen.“
(1) Der in den nachfolgenden Absätzen verwendete Begriff „Genehmigungsverfahren“ erfasst alle Bewilligungs-, Feststellungs- und Anzeigeverfahren nach diesem Landesgesetz.
(2) Werden für die Zwecke des Art. 6 Abs. 4 und des Art. 16 Abs. 1 lit. c der FFH-Richtlinie und des Art. 9 Abs. 1 lit. a der Vogelschutz-Richtlinie im Einzelfall rechtliche Interessen abgewogen, wird im Genehmigungsverfahren, bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, bei dem Anschluss solcher Anlagen an das Netz, dem betreffenden Netz selbst sowie bei Speicheranlagen bis zum Erreichen der Klimaneutralität davon ausgegangen, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Diese Annahme gilt nicht, wenn es eindeutige Belege dafür gibt, dass diese Projekte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, die nicht abgemildert oder ausgeglichen werden können.
(3) Wurden im Rahmen eines Projekts im Bereich der erneuerbaren Energie die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen, so gelten Tötungen oder Störungen der gemäß Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie und Art. 5 der Vogelschutz-Richtlinie geschützten Arten nicht als absichtlich.
(4) Allenfalls notwendige Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen und Energiespeichern am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen (etwa Dächer, Parkplätze, Straßen und Schienenwege), mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, dürfen nicht länger dauern als drei Monate, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht.
(5) Die Dauer eines allenfalls notwendigen Genehmigungsverfahrens für die Installation von Solarenergieanlagen mit einer Kapazität von höchstens 10,9 kW darf einen Monat nicht überschreiten. Geht innerhalb der festgelegten Frist nach Einreichung eines vollständigen Antrags keine Antwort der zuständigen Behörde ein, so gilt die Genehmigung als erteilt, sofern die Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(6) Bei Anträgen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie bestätigt die Naturschutzbehörde die Vollständigkeit des jeweiligen Antrags innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags oder fordert den Antragsteller auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, falls der Antragsteller nicht alle für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat. Das Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags durch die zuständige Behörde markiert den Beginn des Genehmigungsverfahrens nach Abs. 4 und 5.“
§ 38 Abs. 3b entfällt.
Im § 38 Abs. 5 wird das Zitat „in den Abs. 1 bis 3b“ durch das Zitat „in den Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
Im § 39b Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§ 24 Abs. 3 erster Satz“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 3“ ersetzt.
Im § 39b Abs. 4 Z 2 wird nach dem Zitat „§ 24 Abs. 3“ das Zitat „und 3b“ eingefügt.
Im § 39b Abs. 7 wird das Zitat „oder in der Beschwerde nicht zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die Umweltorganisation kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens daran trifft, dass die Beschwerdegründe nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten“ durch das Zitat „, sofern in der Beschwerde Einwände oder Gründe erstmals vorgebracht werden und dieses erstmalige Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist“ ersetzt.
Im § 44 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 14, 16 Abs. 3, 18 Abs. 1, 24 Abs. 3 und 25 Abs. 5“ durch das Zitat „§§ 14, 16 Abs. 3, 18 Abs. 1, 24 Abs. 3, 25 Abs. 5 und 29 Abs. 1“ ersetzt.
Im § 48 Abs. 2 entfallen die beiden Wortfolgen „Bezirksverwaltungsbehörde als“.
§ 48 Abs. 4 Z 1 lautet:
Im § 56 Abs. 1 Z 10 wird die Wortfolge „standortfremde Pflanzen“ durch die Wortfolge „gebietsfremde Pflanzen“ ersetzt.
Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:
Bestehende Anlagen der kritischen Infrastruktur im Sinn des § 3 Z 1a, für die allenfalls eine Bewilligung oder Feststellung auf Grund naturschutzrechtlicher Vorschriften zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen wäre, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1983 fertiggestellt wurden.“
Das Oö. Nationalparkgesetz (Oö. NPG), LGBl. Nr. 20/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 1 wird das Zitat „§ 1 Abs. 2 und 4 des Oö. Fischereigesetzes und § 49, § 50, § 52, § 53 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 1 und 2 sowie § 64 des Oö. Jagdgesetzes“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 2 und 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020 und § 44, § 45, § 46, § 47 Abs. 1, 2 und 3, § 48, § 57 Abs. 1 und 2 und § 62 des Oö. Jagdgesetzes 2024“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „§ 48 des O.ö. Jagdgesetzes“ durch das Zitat „§ 42 und § 43 des Oö. Jagdgesetzes 2024“ ersetzt.
Dem § 24 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Fällt ein Vorhaben in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden oder sind dafür Bewilligungen sowohl der Bezirksverwaltungsbehörde nach diesem Landesgesetz als auch der Landesregierung nach dem Oö. NSchG 2001 erforderlich, ist die Landesregierung Naturschutzbehörde.“
Das Oö. Umwelthaftungsgesetz (Oö. UHG), LGBl. Nr. 95/2009, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Z 1 lit. a wird das Zitat „§ 48 Abs. 3 bis 6 oder § 49 Abs. 2 und 3 Oö. Jagdgesetz, § 31 Abs. 3 und 4 Oö. Fischereigesetz“ durch das Zitat „§ 43 Abs. 2, 4, 5 und 6 oder § 44 Abs. 2 und 3 Oö. Jagdgesetz 2024 und § 30 Abs. 3 und 4 Oö. Fischereigesetz 2020“ ersetzt.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) § 34a Abs. 4 und 5 Oö. NSchG 2001 in der Fassung des Art. I Z 9 sind auf Verfahren, die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits anhängig sind, nicht anzuwenden.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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