Landesgesetz, mit dem das Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz geändert wird
LGBLA_OB_20240620_51Landesgesetz, mit dem das Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz, LGBl. Nr. 68/1980, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 2 Landarbeitsgesetz)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 2 Landarbeitsgesetz 2021)“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Leitung und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen, der nach dem Brand zu treffenden Vorkehrungen sowie der Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung“ durch die Wortfolge „der Leitung und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen sowie der nach dem Brand zu treffenden Vorkehrungen“ ersetzt.
§§ 5 und 6 entfallen.
Der bisherige § 7 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 5“.
§ 8 entfällt.
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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