Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bau-Übertragungsverordnung 2024 geändert wird
LGBLA_OB_20240528_49Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bau-Übertragungsverordnung 2024 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 40 Abs. 4 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2021, sowie auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden, wird verordnet:
Die Oö. Bau-Übertragungsverordnung 2024, LGBl. Nr. 90/2023, wird wie folgt geändert:
In der Tabelle am Ende des § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Kaltenberg
Freistadt
Juli 2024
Unter der Rubrik „Bezirk Kirchdorf“ wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Edlbach
Kirchdorf
Juli 2024
Unter der Rubrik „Bezirk Urfahr-Umgebung“ werden folgende Gemeinden in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Altenberg bei Linz
Urfahr-Umgebung
Oberneukirchen
Urfahr-Umgebung
Juli 2024
Unter der Rubrik „Bezirk Vöcklabruck“ wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Steinbach am Attersee
Vöcklabruck
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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