Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Nadasdy-Klause“ in der Gemeinde Altmünster als Naturschutzgebiet festgestellt und die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teilbereiche der Gemeinden Altmünster, Aurach am Hongar, Schörfling am At...
LGBLA_OB_20240222_21Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Nadasdy-Klause“ in der Gemeinde Altmünster als Naturschutzgebiet festgestellt und die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teilbereiche der Gemeinden Altmünster, Aurach am Hongar, Schörfling am At...Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 11 und des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022, wird verordnet:
(1) Die „Nadasdy-Klause“ in der Gemeinde Altmünster, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 1.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teilbereiche der Gemeinden Altmünster, Aurach am Hongar, Schörfling am Attersee, Steinbach am Attersee und Weyregg am Attersee als „Naturpark Attersee-Traunsee“ festgestellt werden, LGBl. Nr. 52/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:
Die Anlagen in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 98/2020 werden durch die Anlagen dieser Verordnung ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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