Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2024
LGBLA_OB_20240215_17Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 86 des Oö. Bautechnikgesetzes 2013, LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 14/2024, wird verordnet:
Die Oö. Bautechnikverordnung 2013, LGBl. Nr. 36/2013, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2022, wird wie folgt geändert:
a) Das bisherige 5. Hauptstück erhält die Bezeichnung „6. HAUPTSTÜCK“.
b) Der bisherige § 24 erhält die Bezeichnung „§ 25“.
c) Nach § 23 werden folgende Eintragungen eingefügt:
§ 24
Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission“
Das bisherige 5. Hauptstück erhält die Bezeichnung „6. HAUPTSTÜCK“.
Der bisherige § 24 erhält die Bezeichnung „§ 25“.
Nach § 23 wird folgender § 24 samt Überschriften eingefügt:
Soweit für Bauprodukte nach § 72 Oö. Bautechnikgesetz 2013 in Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach § 72 Z 1 bis 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.“
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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