Oö. Straßengesetz-Novelle 2024
LGBLA_OB_20240131_13Oö. Straßengesetz-Novelle 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 111/2022, wird wie folgt geändert:
§ 2 Z 16 lautet:
§ 7 Abs. 2 vorletzter Satz lautet:
„Erforderlichenfalls können nähere Rahmenbedingungen über die Zustimmung zur Sondernutzung vertraglich geregelt werden.“
„Erforderlichenfalls ist die Zustimmung an Auflagen und Bedingungen zu knüpfen; eine Befristung ist zulässig.“
(1) Verkehrsflächen des Landes sind:
(2) Verkehrsflächen der Gemeinde sind:
„(3) Die Tafeln sind so anzubringen, dass sie von der Verkehrsfläche aus leicht sicht- und lesbar sind. Die Verfügungsberechtigten von Gebäuden haben der Gemeinde die Kosten der Hausnummerntafeln zu ersetzen, es sei denn, dass die Anbringung auf eine durch die Gemeinde verursachte Änderung der Kennzeichnung zurückzuführen ist. Sofern die Anbringung nicht durch den Verfügungsberechtigten erfolgt, kann die Gemeinde die Gebäude auf dessen Kosten mit entsprechenden Hausnummerntafeln versehen. Ihre Anbringung hat unter möglichster Schonung der betroffenen Gebäude und Grundstücke zu erfolgen. Die über ein Gebäude oder Grundstück Verfügungsberechtigten haben die Anbringung dieser Tafeln sowie die Herstellung einschließlich allfälliger Haltevorrichtungen ohne Entschädigung zu dulden. Über die Notwendigkeit und Art der Anbringung der Tafeln sowie die dabei entstehenden Kosten hat im Zweifel die Gemeinde mit Bescheid zu entscheiden.“
Im § 11 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Wort „Grundstücke“ der Passus „und soll die Bestimmung über Grundabtretungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 Oö. Bauordnung 1994 zur Anwendung kommen“ eingefügt.
§ 11 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 und 3 ist nicht erforderlich, wenn nur eine bestehende Straße umgelegt wird und dabei die Straßenachse von ihrem früheren Verlauf um nicht mehr als 50 Meter abweicht. Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn eine Straße mit nur geringfügiger Verkehrsbedeutung gewidmet und eingereiht wird.“
„(8) Die Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht gemäß Abs. 6 kann entfallen, wenn eine bestehende Straße lediglich in eine andere Straßengattung nach § 8 Abs. 1 Z 1 oder § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 umgereiht wird oder die Einreihung als Radhauptroute (§ 8 Abs. 1 Z 2), Radfahrweg, Fußgängerweg oder Wanderweg (§ 8 Abs. 2 Z 3) erfolgt.“
Im § 12 Abs. 2 wird jeweils nach dem Wort „Querungshilfen“ der Passus „, Parkplätzen, Abstellflächen“ sowie jeweils nach dem Wort „Haltestellenbuchten“ die Wortfolge „sowie von Radhauptrouten“ eingefügt.
Im § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Andere betroffene Straßenverwaltungen haben an der Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen mitzuwirken und dafür Sorge zu tragen, dass die in ihrer Zuständigkeit liegenden notwendigen Veranlassungen getroffen werden; dies gilt auch bei der Neuherstellung von Anschlüssen von Radhauptrouten oder Gehwegen, Radwegen und Geh- und Radwegen an eine Verkehrsfläche der Gemeinde.“
Im § 16 Abs. 3 entfällt der Passus „; § 36 Abs. 5 und 6 ist sinngemäß anzuwenden“.
Im § 17 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Querungshilfen“ der Passus „, Parkplätzen, Abstellflächen“ sowie jeweils nach dem Wort „Haltestellenbuchten“ die Wortfolge „sowie von Radhauptrouten“ eingefügt.
§ 17 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Auf den Entfall ist jedoch erforderlichenfalls von der Straßenverwaltung in geeigneter Weise aufmerksam zu machen.“
(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, dürfen Bauwerke und sonstige Anlagen, wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben, an öffentlichen Straßen, ausgenommen Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z 3, innerhalb eines Bereichs von acht Metern neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Eine solche Zustimmung ist auch bei Bauführungen über oder unter öffentlichen Straßen erforderlich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße und Rücksichten auf künftige Straßenbaumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden. Erforderlichenfalls können nähere Rahmenbedingungen über die Zustimmung vertraglich geregelt werden. Wird die Zustimmung nicht oder nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab schriftlicher Antragstellung erteilt, entscheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen sowie Befristungen, wobei in diesem Verfahren der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt.
(2) Die Beseitigung von entgegen des Abs. 1 errichteten Bauwerken oder Anlagen ist dem Eigentümer über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.
(3) Der Bestand von Bauwerken und Anlagen, die nach früheren straßenrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig errichtet wurden, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.“
§ 19 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
Im § 20 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Wort „Zustimmung“ der Passus „kann erforderlichenfalls durch nähere Rahmenbedingungen vertraglich geregelt werden und“ eingefügt.
Im § 20 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Bescheid“ der Passus „, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen sowie Befristungen“ eingefügt.
Im § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort „Querungshilfen“ der Passus „(außer solche für Radhauptrouten), Parkplätzen, Abstellflächen“ eingefügt.
Im § 22 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Kosten der Herstellung und des Grunderwerbs der Radhauptrouten sowie der Querungshilfen für Radhauptrouten einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten sind dem Land von der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zu 40 % zu ersetzen.“
Im § 22 Abs. 2 wird nach dem Wort „Radfahrstreifen“ der Passus „, Mehrzweckstreifen“ eingefügt.
§ 31 Abs. 1 lautet:
„(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße einschließlich allfälliger Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist - sofern die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß nachteilig berührt werden - nicht erforderlich
„Entfällt die mündliche Verhandlung, verlieren die Nachbarn mit Erlassung des Bewilligungsbescheids ihre Stellung als Partei.“
Im § 33 Abs. 2 wird jeweils das Zitat „O.ö. Bauordnung 1994“ durch das Zitat „Oö. Bauordnung 1994“ ersetzt.
Im § 33 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Passus „nicht erteilt werden;“ folgender Halbsatz eingefügt:
„dies gilt sinngemäß für anzeigepflichtige Bauvorhaben (§ 24a und § 25 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994);“
Im § 33 Abs. 3 erster Halbsatz wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
§ 34 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
Im § 35 Abs. 3 wird das Wort „Bauten“ durch das Wort „Bauwerken“ ersetzt.
Im § 36 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht findet im Hinblick auf die Höhe der Entschädigung § 44 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß Anwendung.“
§ 36 Abs. 5 und 6 entfallen.
Im § 38 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
§ 38 Abs. 7 vorletzter Satz entfällt.
§ 38 Abs. 8 und 9 entfallen.
§ 41 Abs. 1 lautet:
„(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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