Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die teilweise Aufhebung des Örtlichen Entwicklungskonzeptteils Nr. 1, des Flächenwidmungsteils Nr. 5 sowie des Bebauungsplans Nr. 24 der Gemeinde Hinterstoder | Omnilex
Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die teilweise Aufhebung des Örtlichen Entwicklungskonzeptteils Nr. 1, des Flächenwidmungsteils Nr. 5 sowie des Bebauungsplans Nr. 24 der Gemeinde Hinterstoder
LGBLA_OB_20231228_132Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die teilweise Aufhebung des Örtlichen Entwicklungskonzeptteils Nr. 1, des Flächenwidmungsteils Nr. 5 sowie des Bebauungsplans Nr. 24 der Gemeinde HinterstoderGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Nr. 132 Spruch:Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die teilweise Aufhebung des Örtlichen Entwicklungskonzeptteils Nr. 1, des Flächenwidmungsteils Nr. 5 sowie des Bebauungsplans Nr. 24 der Gemeinde Hinterstoder
Spruch
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird verlautbart:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 21. Dezember 2023 zugestellten Erkenntnis vom 6. Dezember 2023, GZ V 73-75/2023-16, gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt:
Für die Oö. Landesregierung:
Achleitner
Landesrat
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