Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz angepasst werden
LGBLA_OB_20231221_125Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz angepasst werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 4 und 41 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 22/1966, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2023, wird verordnet:
(1) Die in § 790 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2023, für das Kalenderjahr 2024 festgelegte Vorgehensweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß nach Maßgabe des Abs. 2 anzuwenden.
(2) Auf Grund des § 41 Abs. 2a Oö. L-PG ist jener Teil des Gesamtpensionseinkommens nach § 790 Abs. 2 und 6 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2023, bei Bezieherinnen und Beziehern von Ruhe- und Versorgungsbezügen nach diesem Landesgesetz, der über 4.680 Euro bis zu 5.850 Euro beträgt, um 4,85 % zu erhöhen und das Gesamtpensionseinkommen, wenn es über 5.850 Euro beträgt, ist um 510,71 Euro zu erhöhen.
(1) Für jene Ruhebezüge, auf die erstmals im Kalenderjahr 2024 ein Anspruch entstanden ist, gilt unter der Bedingung, dass die Person durch ihre Erklärung (§ 108, § 107 Abs. 3, § 108a Oö. LBG) oder mit ihrer Zustimmung (§ 107a Abs. 1 Oö. LBG) oder durch Übertritt (§ 106 Oö. LBG) im Fall des gewährten Aufschubs nach § 106 Abs. 2 Oö. LBG bereits im Kalenderjahr 2023 einen Anspruch auf den Ruhebezug erwirken hätte können, § 95j des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2023, sinngemäß.
(2) Für die Erhöhung jener Ruhebezüge, die unter den Abschnitt IX des Oö. L-PG fallen und im Kalenderjahr 2024 erstmals wirksam werden, gilt abweichend vom Abs. 1 § 34 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2023, sinngemäß.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Stelzer
Landeshauptmann
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