Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Dienst- und Naturalwohnungs-Verordnung geändert wird
LGBLA_OB_20231221_120Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Dienst- und Naturalwohnungs-Verordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 43 Abs. 1 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2022, und des § 24 Abs. 1 Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 20/2022, wird verordnet:
Die Oö. Dienst- und Naturalwohnungs-Verordnung, LGBl. Nr. 47/1984, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 124/2005, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 Abs. 5 lit. b wird folgende lit. c angefügt:
Im § 3 Abs. 7 erster Satz wird das Zitat „Abs. 1 und 1a“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 4“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die im Abs. 1 Z 5 und Abs. 1a genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Februar 2004 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 % der maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen.“
„(1) Diese Verordnung gilt für alle Dienst- und Naturalwohnungen des Landes Oberösterreich mit Ausnahme jener Wohnungen, die von der Direktion Straßenbau und Verkehr - Abteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr (§ 1 Z 6 der Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung) vor dem 1. Jänner 2022 zur Benützung überlassen wurden.“
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Stelzer
Landeshauptmann
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