Oö. Tourismushaushalts-Verordnung 2024
LGBLA_OB_20231221_117Oö. Tourismushaushalts-Verordnung 2024Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 28 Abs. 4 Oö. Tourismusgesetz 2018, LGBl. Nr. 3/2018, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 65/2023, wird verordnet:
(1) Die Plan-Gewinn- und Verlustrechnung hat der Gliederung des § 231 Abs. 2 UGB dRGBl. S 219/1897, in der Fassung BGBl. I Nr. 186/2022, zu folgen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei den sonstigen betrieblichen Erträgen sind jedenfalls gesondert auszuweisen:
(3) In der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung sind jedenfalls darzustellen:
(4) Im Investitionsplan sind alle im betreffenden Haushaltsjahr geplanten Investitionen in das Anlagevermögen und die sich daraus ergebende Gesamtinvestitionssumme darzulegen.
(5) Auf der Grundlage und entsprechend der Gliederung des Investitionsplans sind in einem Abschreibungsplan die Nutzungsdauer und die Höhe der jährlichen Abschreibungen der Investitionen darzustellen.
(6) Die Budgetierung der Erträge und Aufwendungen hat so zu erfolgen, dass zumindest 3 % der Erträge gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6 der Rücklage gemäß § 27 Abs. 4 Z 4 Oö. Tourismusgesetz 2018 zugewiesen werden können, bis diese mindestens 10 % der Erträge gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6 beträgt. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist entsprechend zu begründen und bedarf der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Bildung einer höheren Rücklage zur Liquiditätssicherung ist zulässig.
(7) Zusätzlich zum Budget sind folgende Unterlagen zu erstellen:
(1) Ein Aufwandsposten darf, soweit im Folgenden nicht anderes vorgesehen ist, nur überschritten werden, wenn gleichzeitig bei anderen Aufwandsposten eine Kürzung im gleichen Umfang vorgenommen wird oder die Überschreitung durch Mehreinnahmen gedeckt werden kann. Die entsprechenden Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(2) Ist absehbar, dass die Summe der budgetierten betrieblichen Erträge nicht erreicht wird, ist eine Kürzung der geplanten Aufwendungen entsprechend den voraussichtlichen Mindererträgen vorzunehmen, sofern nicht ein Ausgleich über eine vorhandene Rücklage möglich ist. Die entsprechenden Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(3) Liegen Abweichungen bei den betrieblichen Erträgen voraussichtlich mehr als 25 % unter den budgetierten Erträgen bzw. bei den betrieblichen Aufwendungen oder der Gesamtinvestitionssumme mehr als 25 % über den budgetierten Aufwendungen oder der budgetierten Gesamtinvestitionssumme und ist diese Überschreitung größer als 20.000 Euro (Bagatellgrenze), ist die Aufsichtsbehörde zu informieren. Gleichzeitig ist der Vollversammlung bzw. Generalversammlung ein neues Budget (Nachtragsbudget) zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Genehmigung des Nachtragsbudgets sind jedenfalls Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 vorzunehmen und sind diese der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht vor und überschreiten die durch Abs. 1 und 2 nicht gedeckten betrieblichen Aufwendungen oder Erhöhungen der Gesamtinvestitionssumme 5 % der budgetierten betrieblichen Aufwendungen oder der Gesamtinvestitionssumme und ist diese Überschreitung größer als 20.000 Euro (Bagatellgrenze), ist die Aufsichtsbehörde zu informieren. Gleichzeitig ist der Vollversammlung bzw. Generalversammlung ebenfalls ein neues Budget (Nachtragsbudget) zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Genehmigung des Nachtragsbudgets sind jedenfalls Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 vorzunehmen und sind diese der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(5) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht vor, können aber die Überschreitungen nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden bzw. reduziert sich dadurch die Rücklage gemäß § 1 Abs. 6 auf 5 % der Berechnungsgrundlage, ist die Aufsichtsbehörde zu informieren. Diese kann sofern sie es für erforderlich erachtet, die Vorlage eines Nachtragsbudgets an die Vollversammlung bzw. Generalversammlung zur Genehmigung vorschreiben.
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist entsprechend der Gliederung der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen.
(2) In der Gewinn- und Verlustrechnung sind den festgestellten Werten die budgetierten Werte sowie die Ist-Werte des vorhergegangenen Kalenderjahres gegenüberzustellen.
(1) Als Nachweis für die widmungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel im Sinn der Vorgaben des Oö. Tourismusgesetzes 2018 ist von den Tourismusverbänden sowie der Landes-Tourismusorganisation ein Bericht über die durchgeführten Maßnahmen zu erstellen.
(2) Von der Aufsichtsbehörde ist jährlich bis zum 31. August ein Plan mit speziellen Prüfungsschwerpunkten wie beispielsweise Vergabewesen, (akquirierte) Projekte und Drittmittelfinanzierung zu erstellen und den Tourismusverbänden sowie der Landes-Tourismusorganisation zur Kenntnis zu bringen. Zu jedem Prüfungsschwerpunkt ist auch festzulegen, ob es sich dabei um Prüfungen einzelner Organisationseinheiten oder eine Gesamtprüfung handelt.
(1) Der Aufsichtsbehörde sind elektronisch bis 20. Dezember zu übermitteln:
(2) Der Aufsichtsbehörde sind elektronisch bis 31. Juli zu übermitteln:
(3) Der Aufsichtsbehörde sind elektronisch bis 31. Oktober zu übermitteln:
Werden für den Aufsichtsrat Berichte, Dokumentation und dergleichen erstellt, welche mindestens obige Inhalte aufweisen, können diese an die Aufsichtsbehörde übermittelt werden. Eine gesonderte Berichtserstellung ist somit nicht erforderlich.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Tourismushaushalts-Verordnung, LGBl. Nr. 59/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 103/2019, außer Kraft.
(2) Budgets für das Jahr 2024, welche noch auf Grundlage der Oö. Tourismushaushalts-Verordnung, LGBl. Nr. 59/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 103/2019, erstellt wurden, gelten, sofern sie von der Aufsichtsbehörde als mangelfrei anerkannt wurden, als gültige Budgets im Sinn dieser Verordnung.
Für die Oö. Landesregierung:
Achleitner
Landesrat
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.