Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung 2020 geändert wird
LGBLA_OB_20231221_116Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung 2020 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 63 Abs. 6 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG 1998), LGBl. Nr. 82/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 134/2021, wird verordnet:
Die Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung 2020 (Oö. HVO 2020), LGBl. Nr. 83/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 126/2022, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Größe der Wohneinheit für eine Person hat - ohne Berücksichtigung des Vorraums bzw. Vorraumbereichs sowie des Bewohnerbades - 16 bis 18 m² zu betragen. Dies gilt nicht für Gebäude, die zum 1. Juli 2020 bereits rechtmäßig bestanden haben; bei Umbau eines solchen Gebäudes ist eine Abweichung von der Wohneinheitsgröße nach dem ersten Satz von bis zu 15 % zulässig.“
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Hattmannsdorfer
Landesrat
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