Landesgesetz, mit dem das Oö. Tourismusgesetz 2018 geändert wird
LGBLA_OB_20231221_113Landesgesetz, mit dem das Oö. Tourismusgesetz 2018 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Tourismusgesetz 2018, LGBl. Nr. 3/2018, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 134/2021, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 12 wie folgt und es werden nach den jeweiligen Paragrafen nachstehende Einträge zu den §§ 12a und 15a eingefügt:
§ 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Die LTO hat in Wahrnehmung der touristischen Interessen und in Ausführung der gemeinwohlorientierten Aufgaben des Landes unter Beachtung der jeweils gültigen Landes-Tourismusstrategie mit den Tourismusverbänden und relevanten Systempartnern sicherzustellen:
Im § 3 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „im Einzelfall angemessene“.
Im § 4 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Durchführung der Sitzungen der Organe unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist zulässig. Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden mündlich abgeben. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass den zugeschalteten Mitgliedern die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. In der Niederschrift sind die Namen der persönlich anwesenden und der zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten.“
Im § 6 Abs. 5 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
Dem § 6 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Vom Strategie-Board verabschiedete Kooperationsprojekte (Abs. 5 Z 6) sind den betroffenen Tourismusorganisationen zur Kenntnis zu bringen und von diesen verbindlich umzusetzen.
(7) Bei der Zusammensetzung des Strategie-Boards ist nach Möglichkeit auf eine geschlechtergerechte Verteilung zu achten.“
§ 9 Abs. 4 entfällt.
Im § 9 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „4 und“.
Im § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „marktrelevante und effiziente“ durch die Wortfolge „marktrelevante, effektive und effiziente“ ersetzt.
§ 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei der Errichtung der Tourismusverbände ist auf marktrelevante, effektive und effiziente Einheiten sowie auf die Gewährleistung der Umsetzung der Landes-Tourismusstrategie zu achten. Die Landesregierung hat zu dieser Frage eine Stellungnahme des Strategie-Boards der LTO einzuholen und durch Verordnung eine entsprechende Verbandsstruktur mit 1. Jänner 2025 festzulegen.“
Im § 10 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Tourismusverbände“ die Wortfolge „sowie der LTO“ eingefügt.
§ 12 lautet:
(1) Jeder Tourismusverband hat unter Beachtung der Landes-Tourismusstrategie ein für sein Verbandsgebiet geeignetes Tourismuskonzept zu erstellen, umzusetzen und gemäß den inhaltlichen Schwerpunkten der Strategie zu evaluieren und unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit weiterzuentwickeln. Darin ist insbesondere eine aktive Zusammenarbeit des Tourismusverbands mit dem Land, der LTO, anderen Tourismusverbänden sowie den Gemeinden vorzusehen.
(2) Den Tourismusverbänden obliegen unter Beachtung der Landes-Tourismusstrategie und in Abstimmung mit der LTO insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Die Tourismusverbände haben durch Kooperationsprojekte und Fördermaßnahmen (Land, Bund, Europäische Union, Leader, Gemeinden) ihre Mittel zu optimieren sowie ihre Selbstfinanzierung zu stärken und die von der LTO angebotenen Unterstützungsleistungen in den Bereichen Marketing und Kommunikation, Beschaffung, Marktforschung, Informations- und Kommunikationstechnik, Digitalisierungslösungen sowie Förderungen bestmöglich zu nutzen, um Synergien zu heben und die Zusammenarbeit zwischen den Tourismusverbänden zu stärken.
(4) Für Freizeiteinrichtungen innerhalb des Gebiets eines Tourismusverbands, denen auf Grund der überwiegenden Nutzung durch Gäste eine besondere touristische Bedeutung zukommt und die nicht vorrangig kommunalen Zwecken dienen, ist zur Anregung und Unterstützung der Pflege und Betreuung insbesondere durch ehrenamtlich tätige Personen oder Organisationen eine Zuwendung durch den betreffenden Tourismusverband zulässig.
(5) Soweit die Pflege und die Betreuung einer öffentlich benutzbaren Freizeiteinrichtung, in überwiegender Nutzung durch Gäste, der für ein attraktives touristisches Angebot im Gebiet eines Tourismusverbands besondere Bedeutung zukommt, durch einen anderen Rechtsträger nicht gewährleistet ist, kann im Weg von Vereinbarungen zwischen dem jeweiligen Tourismusverband und den betroffenen Gemeinden die Erbringung der betreffenden Leistungen einschließlich deren Finanzierung geregelt werden.“
Die Gemeinden haben - nach Möglichkeit und soweit sie über die erforderlichen Finanz- bzw. Personalressourcen verfügen - unter Beachtung der Landes-Tourismusstrategie und in Abstimmung mit dem Tourismusverband, in dessen Gebiet sich das Gemeindegebiet befindet (jeweiliger Tourismusverband), bei den folgenden Aufgaben mitzuwirken:
§ 14 Abs. 3 entfällt.
§ 14 Abs. 4 und 5 lauten:
„(4) Eine Wählerliste ist vor einer Wahl des Aufsichtsrats für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht beim Tourismusverband bereit zu halten. Ort und Zeit der Einsichtsmöglichkeit sind auf der Homepage des jeweiligen Tourismusverbands bekannt zu machen.
(5) Gegen die Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitglieds sowie die Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitglieds des Tourismusverbands kann das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied während der Auflagefrist Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist bei der Landesregierung einzubringen; diese hat darüber mit Bescheid zu entscheiden.“
„(1) Die Einberufung der Vollversammlung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Die Einberufung erfolgt durch eine Ausschreibung der Vollversammlung auf der Homepage des Tourismusverbands mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung. Darin sind Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns der Sitzung sowie die Tagesordnung bekannt zu machen. Der Vorsitz der Vollversammlung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, bei Verhinderung deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. Ist auch diese bzw. dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem ältesten anwesenden Mitglied des Aufsichtsrats.“
„(5) Ist ein Vollversammlungsausschuss (§ 15a) eingerichtet worden, ist anstelle der jährlichen Einberufung eine Einberufung alle fünf Jahre ausreichend.
(6) Die Durchführung einer Sitzung der Vollversammlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist zulässig. Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden mündlich abgeben. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass den zugeschalteten Mitgliedern die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. In der Niederschrift sind die Namen der persönlich anwesenden und der zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten.“
(1) Die Vollversammlung kann durch Beschluss einen Vollversammlungsausschuss einsetzen. Diesem gehören die von der Vollversammlung gewählten Mitglieder an; Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen ihm nicht angehören. Bei der Zusammensetzung ist nach Möglichkeit auf eine geschlechtergerechte Verteilung zu achten.
(2) Dem Vollversammlungsausschuss kommen die Aufgaben der Vollversammlung gemäß § 16 Z 2 bis 8 zu.
(3) Die Wahl der Mitglieder ist alle fünf Jahre durchzuführen. Die Funktionsperiode beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit der Wahl eines neuen Vollversammlungsausschusses.
(4) Auf die Wahl sind die Bestimmungen zur Wahl des Aufsichtsrats gemäß § 18 sinngemäß anzuwenden, wobei dem Vollversammlungsausschuss mindestens 12 Personen anzugehören haben und diese Zahl durch die Vollversammlung maximal auf 24 Personen erhöht werden kann.
(5) Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied gewählt werden.
(6) Für die Einberufung und Abstimmung finden die Bestimmungen der Vollversammlung gemäß § 15 sinngemäß Anwendung. Der Vollversammlungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(7) Die Durchführung einer Sitzung des Vollversammlungsausschusses unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist zulässig. § 15 Abs. 6 findet sinngemäß Anwendung.“
Im § 16 Z 1 wird nach dem Wort „Mitglieder“ die Wortfolge „bzw. Ersatzmitglieder“ eingefügt.
Im § 16 Z 5 und 6 wird jeweils die Wortfolge „die Festlegung“ durch die Wortfolge „der Beschluss“ ersetzt.
Im § 16 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:
Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist nach Möglichkeit auf eine geschlechtergerechte Verteilung zu achten.“
„Der Aufsichtsrat darf bis zu einem Drittel seiner Mitglieder aus Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeistern bestehen.“
„In Städten mit eigenem Statut kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister an ihrer bzw. seiner Stelle das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied des Stadtsenats entsenden.“
„(5) Wird im Zuge einer Gebietsänderung das Gebiet eines Tourismusverbands zur Gänze in einen anderen Tourismusverband einbezogen, wird die bzw. der bisherige Vorsitzende des Aufsichtsrats des einbezogenen Tourismusverbands bis zum Ablauf der Funktionsperiode Mitglied des Aufsichtsrats.“
„(7) Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied gewählt werden.“
„(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs von der Vollversammlung zu wählenden Mitgliedern; die Zahl der zu wählenden Mitglieder kann auf bis zu zwölf erhöht werden. Aktiv wahlberechtigt sind alle bei der Vollversammlung anwesenden Mitglieder oder deren bevollmächtigte Vertreterinnen bzw. Vertreter. Jedes Mitglied des Tourismusverbands ist berechtigt, einen unterfertigten Wahlvorschlag einzubringen. Dieser muss bis spätestens eine Woche vor der Wahl beim Tourismusverband einlangen. Auf dieses Recht ist in der Einberufung der Vollversammlung hinzuweisen.“
§ 18 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
Im § 18 Abs. 3 wird die Wortfolge „drei wählbaren Personen“ durch die Wortfolge „einer ausreichenden Anzahl wählbarer Personen“ ersetzt.
Im § 18 Abs. 5 dritter Satz entfällt die Wortfolge „in den Stimmgruppen getrennt“.
Im § 18 Abs. 5 letzter Satz wird die Wortfolge „Wurde innerhalb der Frist nach Abs. 1 in einer Stimmgruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag“ durch die Wortfolge „Wurden innerhalb der Frist nach Abs. 1 ein oder mehrere gültige Wahlvorschläge mit einer Gesamtzahl an nominierten Personen in Höhe der zu wählenden Aufsichtsräte“ ersetzt.
Dem § 18 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Bei mehr als zwei Aufsichtsratsmitgliedern ist in gleicher Weise vorzugehen.“
„(8) Die Wahl von Ersatzmitgliedern für den Aufsichtsrat ist zulässig und in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen für die Wahl des Aufsichtsrats durchzuführen; wobei jeder Wahlvorschlag eine Reihung der Ersatzmitglieder zu enthalten hat.“
Im § 19 erster Satz wird die Wortfolge „Wird vor der Vollversammlung nicht für beide Stimmgruppen ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht“ durch die Wortfolge „Werden vor der Vollversammlung kein gültiger Wahlvorschlag bzw. keine Wahlvorschläge in ausreichender Zahl eingebracht“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „und die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „sowie bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende“ ersetzt.
§ 21 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Ein auf die Abberufung gerichteter Antrag ist schriftlich einzubringen und muss von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder unterschrieben sein.“
„(4) An die Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds tritt für den Rest der Funktionsperiode das auf dem jeweiligen Wahlvorschlag höchstgereihte Ersatzmitglied. Stehen keine Ersatzmitglieder zur Verfügung, ist ein vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenes Mitglied des Aufsichtsrats binnen sechs Monaten unter sinngemäßer Anwendung des § 18 für den Rest der Funktionsperiode nachzuwählen.“
Im § 22 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „die Festlegung“ durch die Wortfolge „der Beschluss“ ersetzt.
Im § 22 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „die Festlegung“ durch die Wortfolge „den Beschluss“ ersetzt.
Im § 22 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „, die Feststellung des“ durch die Wortfolge „und des“ ersetzt.
Im § 22 Abs. 1 wird am Ende der Z 12 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Z 13 und 14 angefügt:
Dem § 22 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Ist die bzw. der Vorsitzende an der Vorsitzführung verhindert, führt deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter den Vorsitz. Ist auch diese bzw. dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem ältesten anwesenden Mitglied des Aufsichtsrats.“
„(7) Die Durchführung einer Sitzung des Aufsichtsrats unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist zulässig. Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden mündlich abgeben. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass den zugeschalteten Mitgliedern die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. In der Niederschrift sind die Namen der persönlich anwesenden und der zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten.“
§ 25 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.
Im § 25 Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge „vier Monate“ durch die Wortfolge „sechs Monate“ ersetzt.
§ 28 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Prüfung des Ergebnisses der Abschlussprüfung und des Jahresabschlusses sind bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres zu erledigen.“
§ 28 Abs. 4 entfällt.
Im § 31 Abs. 1 wird die Wortfolge „Einsichtnahme in alle Unterlagen zu gewähren“ durch die Wortfolge „alle Unterlagen vorzulegen; dies kann auch in elektronischer Form erfolgen“ ersetzt.
§ 31 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Soweit eine Tourismusorganisation eine ihr obliegende Aufgabe nicht erfüllt oder Mittel zweckwidrig verwendet, kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des zuständigen Organs die Überweisung eingegangener Tourismusbeiträge bzw. eingegangener Tourismusabgaben bis zu maximal zwölf Monate aussetzen bzw. die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister zur Aussetzung verpflichten.“
„(6) Soweit das zur Vertretung einer Tourismusorganisation erforderliche Organ fehlt und nicht binnen angemessener Frist durch die Tourismusorganisation bestellt wird, hat es die Aufsichtsbehörde für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen.“
„(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Haushaltsführung festzulegen.“
Die Vollziehung in Angelegenheiten des Tourismusbeitrags (Überprüfung der Erklärungen, Einhebung bzw. Vorschreibung, Einbringung und Aufteilung der Beiträge) obliegt der Landesregierung als Oö. Tourismusbeitragsstelle.“
Im § 35 Abs. 1 wird die Wortfolge „30 Tagen“ durch die Wortfolge „30 Nächten“ ersetzt.
Im § 43 Abs. 2 wird der Betrag „3,790.000 Euro“ durch den Betrag „4.280.000 Euro“ ersetzt.
Im § 43 Abs. 3 lautet die Tabelle:
Mindestbeiträge in Euro
Ortsklasse
1
2
3
4
5
6
7
A
69,00
51,00
34,50
34,50
34,50
34,50
0,00
B
51,00
34,50
34,50
34,50
34,50
0,00
0,00
C
34,50
34,50
34,50
34,50
34,50
0,00
0,00
St
34,50
34,50
34,50
34,50
34,50
0,00
0,00
„Die Höchstbemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 sowie die Mindestbeiträge gemäß Abs. 3 ändern sich mit 1. Jänner jedes Kalenderjahres entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als fünf Prozentpunkte geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2023; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die jeweils letzte Änderung maßgebend war. Eine solchermaßen ermittelte Änderung der Beträge wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.“
„(4a) Die Landesregierung kann aus währungspolitischen oder sonstigen schwerwiegenden Gründen, beispielsweise im Katastrophenfall, von einer Erhöhung im Sinn des Abs. 4 durch Verordnung absehen. Bezugsgröße für die weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die jeweils letzte Änderung maßgebend war.“
„Erfolgen Beschlüsse gemäß Abs. 5 und 6 nur für einzelne Gemeinden, ist eine Kundmachung an den Amtstafeln der betroffenen Gemeinden ausreichend.“
Im § 46 Abs. 2 wird die Wortfolge „der LTO“ durch die Wortfolge „dem Land“ ersetzt.
§ 46 Abs. 4 Z 3 entfällt.
Im § 47 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „30 Tagen“ durch die Wortfolge „30 Nächten“ ersetzt.
Im § 48 Abs. 1 wird der Betrag „zwei Euro“ durch den Betrag „2,40 Euro“ ersetzt.
Dem § 48 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ebenso kann die Landesregierung die Ortstaxe landesweit oder für einzelne Gebiete gemäß Abs. 1 durch Verordnung bis zur dreifachen Höhe neu festsetzen.“
„(3) Die Höhe der Ortstaxe gemäß Abs. 1 ändert sich mit 1. November jedes Kalenderjahres entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als fünf Prozentpunkte geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2023; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die jeweils letzte Änderung maßgebend war. Die neuen Beträge sind auf ganze 10 Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung der Beträge wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. November im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.“
„(4) Die Landesregierung kann aus währungspolitischen oder sonstigen schwerwiegenden Gründen, beispielsweise im Katastrophenfall, von einer Neufestsetzung im Sinn des Abs. 3 durch Verordnung absehen. Bezugsgröße für die weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die jeweils letzte Änderung maßgebend war.“
§ 50 Z 3 lautet:
Dem § 51 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Übermittlung bzw. Bekanntgabe der Daten gemäß Abs. 2, 4 und 5 hat mittels eines einheitlichen automatisationsunterstützten Systems zu erfolgen. Die nähere Ausgestaltung sowie die Festlegung des automatisationsunterstützten Systems hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die technischen Erfordernisse durch Verordnung zu regeln.“
Im § 54 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortfolge „länger als 26 Wochen“ die Wortfolge „im jeweiligen Tourismusjahr“ eingefügt.
Im § 54 Abs. 2 Z 3 lit. e wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt, in einer neuen Zeile das Wort „und“ eingefügt und folgende Z 4 angefügt:
Im § 54 Abs. 3 wird das Wort „Jahren“ durch das Wort „Tourismusjahren“ ersetzt.
Nach § 54 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:
„(3b) Nicht als Freizeitwohnungen gelten überdies Wohnungen, bei welchen die Inhaberin bzw. der Inhaber auch den Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde hat.“
Im § 55 Abs. 1 entfällt der Satz „Wurde die Höhe der Ortstaxe während des Jahres geändert (§ 48 Abs. 2 oder 3), so gilt für die Ermittlung der Pauschale der Jahresdurchschnitt der Ortstaxe.“; im nächsten Satz wird das Wort „Kalenderjahr“ durch das Wort „Tourismusjahr“ ersetzt.
§ 55 Abs. 3 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Als Abgabenjahr gilt das Tourismusjahr. Ein Tourismusjahr beginnt mit 1. November des Vorjahres und endet mit Ablauf des 31. Oktober. Die Abgabe wird mit dem darauffolgenden 1. Dezember fällig.“
„(2) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sowie der Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister sind - sofern in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - solche des eigenen Wirkungsbereichs.“
Im § 83 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „30 Tagen“ durch die Wortfolge „30 Nächten“ ersetzt.
Im § 84 werden nachstehende Verweise wie folgt geändert:
-beim Bankwesengesetz: „BGBl. I Nr. 25/2021“ auf „BGBl. I Nr. 106/2023“;
-beim Bewertungsgesetz 1955: „BGBl. I Nr. 104/2019“ auf „BGBl. I Nr. 45/2022“;
-beim E-Commerce-Gesetz: „BGBl. I Nr. 148/2020“ auf „BGBl. I Nr. 61/2022“;
-beim Glücksspielgesetz: „BGBl. I Nr. 99/2020“ auf „BGBl. I Nr. 187/2022, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 3/2023“;
-beim Umsatzsteuergesetz 1994: „BGBl. I Nr. 52/2021“ auf „BGBl. I Nr. 110/2023“;
-beim Unternehmensgesetzbuch: „BGBl. I Nr. 86/2021“ auf „BGBl. I Nr. 186/2022“.
§ 85 Abs. 8 Z 2 und 3 entfallen, die bisherige Ziffernbezeichnung „1.“ entfällt.
§ 85 Abs. 11 entfällt.
(1) Dieses Landesgesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 31. Dezember 2023 in Kraft.
(2) Folgende Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft:
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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