Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wird
LGBLA_OB_20231214_108Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 7 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2021, wird verordnet:
Die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 63/2023, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Höhe des anrechenbaren Wohnungsaufwands wird mit höchstens 3,70 Euro/m² Nutzfläche begrenzt, wobei jedoch für eine Person höchstens 45 m² und für jede weitere im gemeinsamen Haushalt der Wohnbeihilfenwerberin oder des Wohnbeihilfenwerbers lebende Person höchstens 15 m² als angemessene Nutzfläche festgelegt wird. Für Förderungswerberinnen und Förderungswerber in Einpersonenhaushalten, die eine Eigenpension aus einem eigenen Versicherungsverhältnis beziehen, wird die Höhe des anrechenbaren Wohnungsaufwands um einen Euro pro m² angehoben („Wohnbeihilfen-Pensionsbonus“). Wenn die tatsächliche Nutzfläche kleiner ist als die angemessene, ist zur Berechnung der Höchstgrenze die tatsächliche Nutzfläche heranzuziehen.“
§ 4 Abs. 3 Z 1 und 2 lauten:
§ 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Unterhaltsleistungen für Kinder und Waisenrenten werden bei der beziehenden Person bis zu einem Betrag von 300 Euro pro Kind monatlich nicht als Einkommen gerechnet. Darüber hinausgehende Beträge gelten als Einkommen im Sinn des § 23 Abs. 5 Oö. WFG 1993. Im rechtsverbindlich festgelegten Rahmen zu erbringende Unterhaltsleistungen für Kinder werden bei der leistenden Person, in der tatsächlich nachweislich geleisteten Höhe, vom Einkommen in Abzug gebracht.“
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Auf Wohnbeihilfeansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2024 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 63/2023, anzuwenden.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.