Oö. Jugendschutzgesetz-Novelle 2023
LGBLA_OB_20231214_102Oö. Jugendschutzgesetz-Novelle 2023Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 - Oö. JSchG 2001, LGBl. Nr. 93/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Z 4 lit. c und im § 13 Abs. 8 wird jeweils der Begriff „Jugendwohlfahrt“ durch den Begriff „Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „der Erwerb und der Konsum“ durch die Wortfolge „der Erwerb, der Besitz und der Konsum“ ersetzt.
§ 8 Abs. 1a lautet:
„(1a) Jugendlichen ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, wie beispielsweise pflanzlichen Raucherzeugnissen, Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas und E-Zigaretten und den dafür notwendigen Stoffen, die als Tabakersatz oder -zusatz zur Verbrennung oder Verdampfung dienen, und von tabakfreien Nikotinbeuteln verboten.“
Im § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „erwerben und konsumieren“ durch die Wortfolge „erwerben, besitzen und konsumieren“ ersetzt.
§ 10 lautet:
(1) Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung dieses Landes-gesetzes mitzuwirken durch
(3) Wenn Jugendliche mit
(4) Die sichergestellten Gegenstände sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können sichergestellte Gegenstände von geringem Wert ohne Anspruch auf Entschädigung sofort vernichten. Stehen diese Gegenstände nicht im Eigentum der Jugendlichen, dürfen sie nur unter den im § 17 VStG genannten Umständen vernichtet werden.“
Im § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „jede amtliche Bescheinigung“ durch die Wortfolge „insbesondere jeder amtliche Lichtbildausweis“ ersetzt.
§ 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Nachweise im Sinn des Abs. 1 können auch digital erbracht werden. Digitale Ausweise, die über einen Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) gemäß § 2 Z 10 EGovernment-Gesetz vorgewiesen werden, stellen nur dann rechtsgültige Nachweise dar, wenn die kontrollierende Person über die notwendigen technischen Voraussetzungen zur Überprüfung der erforderlichen Daten verfügt. Ist die Dateneinsicht auf Grund von Problemen des mobilen Gerätes der kontrollierten Person nicht möglich, so ist das wie ein Nichtmitführen des Altersnachweises zu behandeln.“
Im § 11 Abs. 3 wird der Begriff „Lichtbildausweise“ durch den Begriff „Identitätsnachweise“ ersetzt.
§ 12 Abs. 1 Z 2 und 3 lauten:
§ 13 Abs. 1 Z 1 lautet:
§ 13 Abs. 1 Z 6 lautet:
§ 13 Abs. 9 lautet:
„(9) Gegenstände, die Jugendliche entgegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes erwerben oder besitzen, und die mit einer Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 1 in Zusammenhang stehen, können nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 für verfallen erklärt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Gegenstände von geringem Wert ohne Anspruch auf Entschädigung vernichten. Stehen diese Gegenstände nicht im Eigentum der Jugendlichen, dürfen sie nur unter den im § 17 VStG genannten Umständen vernichtet werden.“
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
„(4) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.“
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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