Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Oö. Tiermaterialienverordnung geändert wird
LGBLA_OB_20231130_89Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Oö. Tiermaterialienverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 12 und des § 15 Abs. 4 des Tiermaterialiengesetzes - TMG, BGBl. I Nr. 141/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, und des § 14 Abs. 3 und des § 61 des Tierseuchengesetzes - TSG, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 258/2021, wird verordnet:
Die Oö. Tiermaterialienverordnung, LGBl. Nr. 43/2004, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2020, wird wie folgt geändert:
„(2) Für die im Abs. 1 Z 1 genannten Leistungen sind von den Gemeinden für tote Tiere (ausgenommen Falltiere) und nicht in Gemeindesammelstellen eingebrachte tierische Nebenprodukte und Materialien 442 Euro pro Tonne Gewichtseinheit an Entgelt zu entrichten. Wird ein totes Tier bei einem vorübergehenden Verwahrer wie einer Tierklinik oder Tierarztpraxis abgeholt, so ist von diesem 17 Euro je Entfernung an Entgelt zu leisten.
(3) Für die im Abs. 1 Z 2 genannten Leistungen sind von den Gemeinden 2,10 Euro pro Einwohner, berechnet nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Entgelts zweitvorangegangenen Kalenderjahres und 3,50 Euro pro Großvieheinheit, berechnet nach der Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere umgerechnet in Großvieheinheiten laut Anlage zu entrichten. Für die Stadt Linz kommen jeweils 55 % der Einwohner zur Anrechnung.
(4) Für die im Abs. 1 Z 3 genannten Leistungen, ausgenommen im Fall des Abs. 5, sind von den Besitzern dieser Tiere folgende Entgelte zu leisten:
(5) Für die im Abs. 1 Z 4 genannten Leistungen sind von den Gemeinden 0,70 Euro pro Einwohner, berechnet nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Entgelts zweitvorangegangenen Kalenderjahres und 1,50 Euro pro Großvieheinheit, berechnet nach der Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere umgerechnet in Großvieheinheiten laut Anlage zu entrichten. Für die Stadt Linz kommen jeweils 55 % der Einwohner zur Anrechnung, solange die bestehenden Einrichtungen zur Seuchenvorsorge auf eigene Kosten betrieben werden.“
„(8) Die in den Abs. 2 bis 5 festgesetzten Entgelte ändern sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria für das zweitvorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2023; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die letzte Änderung maßgeblich war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehntel-Centbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Cent abgerundet und Beträge über 0,05 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.“
(1) Die Gebühr für die Registrierung beträgt 56,50 Euro und die Gebühr für die Erteilung einer Betriebszulassung gemäß § 3 TMG beträgt 113,10 Euro zuzüglich einer zeitabhängigen Gebühr von 50,90 Euro je halber Stunde Aufwand für die Zulassungskontrolle vor Ort.
(2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 TMG beträgt 50,90 Euro für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 festgesetzte Gebühr ändert sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria für das zweitvorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2023; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die letzte Änderung maßgeblich war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehntel-Centbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Cent abgerundet und Beträge über 0,05 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.“
Artikel I tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Langer-Weninger
Landesrätin
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