Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Eferding 2
LGBLA_OB_20231123_84Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Eferding 2Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 11 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 111/2022, wird verordnet:
Der Planungsbereich bezieht sich auf das Gebiet des politischen Bezirks Eferding, das sind die Gemeinden Alkoven, Aschach an der Donau, Eferding, Fraham, Haibach ob der Donau, Hartkirchen, Hinzenbach, Prambachkirchen, Pupping, Sankt Marienkirchen an der Polsenz, Scharten und Stroheim.
Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:
(1) Ziele für den Siedlungsraum sind:
(2) Ziele für den Grünraum sind:
(3) Ziele für das Verkehrssystem sind:
(1) Regional bedeutende Siedlungsgrenzen dürfen bei der Neuwidmung von Bauland nicht überschritten werden.
(2) In den in den Anlagen ausgewiesenen regionalen Grünzonen darf kein neues Bauland gewidmet werden.
(3) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 2 sind lediglich Neuwidmungen von Sondergebieten des Baulands im Sinn des § 23 Abs. 4 Z 1 Oö. ROG 1994, bei denen ein besonderes öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann. Darunter sind jene Neuwidmungen zu verstehen, die für die Sicherung von Standorten für Ver- und Entsorgungsanlagen, Einrichtungen aus den Bereichen technische und soziale Infrastruktur sowie Gesundheitswesen erforderlich sind.
(4) Anschließend an die Grenze zwischen gewidmetem Bauland und den in den Anlagen ausgewiesenen regionalen Grünzonen darf neues Bauland in den regionalen Grünzonen nur gewidmet werden, wenn es dadurch zu Verbesserungen der Bebauungsstruktur oder des Siedlungsabschlusses kommt und die Funktion der Grünzone nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(5) In den regionalen Grünzonen dürfen Grünlandwidmungen gemäß § 30 Abs. 1 bis 4 Oö. ROG 1994 nur geändert werden, wenn dadurch die Funktion der Grünzone verbessert oder jedenfalls nicht gefährdet wird.
(6) In den in den Anlagen ausgewiesenen regionalen Grünzonen dürfen neue Verkehrsflächen nur unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Funktion der regionalen Grünzone gewidmet werden.
(7) Bei Umwidmungen innerhalb von landwirtschaftlichen Gunstlagen von regionaler Bedeutung oder in Gebieten mit erhöhtem Rohstoffpotential für Sande, Kiese und Tone ist eine Stellungnahme der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Vereinbarkeit mit den Zielen des § 3 einzuholen.
(1) Die Lage der jeweiligen räumlichen Festlegungen wird in den Anlagen 1 (Planteil Nord), 2 (Planteil Süd) und 3 (koordinatenbezogene Darstellung) bestimmt.
(2) Die Gemeinden haben folgende räumliche Festlegungen dieses Raumordnungsprogramms im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans unter Verwendung folgender Planzeichen ersichtlich zu machen:
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_OB_20231123_84/image001.png
Strichdoppelpunktlinie 1,2 mm stark; Farbgebung weiß
(3) Die Gemeinden haben folgende räumliche Festlegungen dieses Raumordnungsprogramms im Grundlagenplan zur Freiraumstruktur im örtlichen Entwicklungskonzeptteil des Flächenwidmungsplans ersichtlich zu machen:
(4) Die Gemeinden haben die regional bedeutende Siedlungsgrenze gemäß diesem Raumordnungsprogramm im Grundlagenplan zur Siedlungsstruktur im örtlichen Entwicklungskonzeptteil des Flächenwidmungsplans ersichtlich zu machen.
(5) Die digitale Umsetzung im Flächenwidmungsplan erfolgt gemäß der in der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2021 festgelegten digitalen Schnittstelle.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Eferding, LGBl. Nr. 114/2007, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Achleitner
Landesrat
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