Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der ein 4. Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird
LGBLA_OB_20231123_83Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der ein 4. Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 33d und 55g des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:
(1) Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2021 (NGP 2021) und des Art. 2 § 2 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2021 (NGPV 2021), BGBl. II Nr. 182/2022, zur Verbesserung des Zustands der in der Anlage aufgelisteten Fließgewässerstrecken (Sanierungsgebiete).
(2) Die Inhaberinnen und Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen nach den §§ 38 und 41 WRG. 1959 für Regulierungsbauwerke sowie Ufer- und Sohlverbauungen in den Sanierungsgebieten haben - vorbehaltlich einer allfälligen Verlängerung der Sanierungsfrist gemäß § 33d Abs. 4 WRG. 1959 - bis spätestens 22. Dezember 2027 die im § 2 festgelegten Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Diese Sanierungsmaßnahmen dienen im Sinn des NGP 2021 der stufenweisen Erreichung des guten ökologischen Zustands bzw. des guten ökologischen Potentials in den betroffenen Gewässern. Die Vorschreibung allfälliger weitergehender Sanierungsverpflichtungen, die zur Erreichung des guten ökologischen Zustands oder des guten ökologischen Potentials erforderlich sind, bleibt vorbehalten.
(1) Bei den rechtmäßig bestehenden Regulierungsbauwerken sowie Ufer- und Sohlverbauungen in den Sanierungsgebieten sind große, mittlere und kleine morphologische Verbesserungsmaßnahmen in dem in der Anlage festgelegten Umfang zu setzen.
(2) Abweichungen von dem in der Anlage festgelegten Umfang der morphologischen Verbesserungsmaßnahmen sind zulässig, wenn im Rahmen des nach § 33d Abs. 3 WRG. 1959 vorzulegenden Sanierungsprojekts nachgewiesen wird, dass ein zumindest gleichwertiger Beitrag zur Erreichung des Zielzustands im betroffenen Wasserkörper erreicht wird.
(3) Als große, mittlere und kleine morphologische Verbesserungsmaßnahmen gelten:
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Kaineder
Landesrat
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