Kundmachung der Oö. Landesregierung, mit der der Erhaltungsbeitrag geändert wird
LGBLA_OB_20231031_78Kundmachung der Oö. Landesregierung, mit der der Erhaltungsbeitrag geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 28 Abs. 3a Oö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 111/2022, wird kundgemacht:
Der Erhaltungsbeitrag gemäß § 28 Abs. 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 beträgt mit Wirksamkeit 1. Jänner 2024 für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage 33 Cent und für die Aufschließung durch eine Wasserversorgungsanlage 15 Cent pro Quadratmeter.
Für die Oö. Landesregierung:
Achleitner
Landesrat
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