Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Windischgarsten Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
LGBLA_OB_20230928_76Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Windischgarsten Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
(1) Am Sonntag, 1. Oktober 2023, von 10:00 bis 18:00 Uhr, dürfen im Ortszentrum von Windischgarsten Verkaufstätigkeiten ausgeübt werden.
(2) Zu diesem Zweck dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinn des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 599/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2022, beschäftigt werden.
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft und mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Achleitner
Landesrat
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