Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Eigenheim-Verordnung 2018 geändert wird
LGBLA_OB_20230829_73Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Eigenheim-Verordnung 2018 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 3 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2021, wird verordnet:
Die Oö. Eigenheim-Verordnung 2018, LGBl. Nr. 54/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2021, wird wie folgt geändert:
Dem § 3 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Für eine Förderung zur Errichtung von Eigenheimen sowie für Reihen- und Doppelhäuser gemäß § 2 Abs. 4 kann im Fall einer Fixverzinsung des Hypothekardarlehens eine Laufzeit von 35 Jahren und ein Zinssatz von 4,20 % per anno für die ersten 20 Jahre vereinbart werden, wobei das Land Oberösterreich in diesem Zeitraum einen Zuschuss in Form eines Zinsenzuschusses von 1,25 % per anno leistet. Für die restlichen 15 Jahre Darlehenslaufzeit erfolgt eine variable Verzinsung auf Basis des 3Monats-Euribors zuzüglich eines Aufschlags von max. 112 Basispunkten.“
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2023 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 2024 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.
(2) § 3 Abs. 10 der Oö. Eigenheim-Verordnung 2018, LGBl. Nr. 54/2018, in der Fassung dieser Verordnung, tritt mit 1. Jänner 2025 außer Kraft, er ist jedoch für Ansuchen im Sinn des Abs. 1 weiterhin anzuwenden.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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