Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Landeshauptstadt Linz als Gebiet für Geschäftsbauten
LGBLA_OB_20230810_70Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Landeshauptstadt Linz als Gebiet für GeschäftsbautenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 111/2022, wird verordnet:
(1) Die spezifische Eignung des Standorts als Gebiet für Geschäftsbauten wurde im Zuge der Grundlagenforschung im Hinblick auf seine Lage und die zentralörtliche Funktion untersucht.
(2) Auf Grund der Ergebnisse einer gemäß § 8 Z 6 Oö. ROG 1994 durchgeführten überörtlichen Raumverträglichkeitsprüfung wird festgestellt, dass die Widmung des Grundstücks Nr. 1578, KG Linz, Landeshauptstadt Linz, im Gesamtausmaß von 1.495 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.
(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten ist eine maximale Gesamtverkaufsfläche von 2.900 m² zulässig, wobei ein „Nicht-Autokundenorientiertes Warenangebot“ gemäß § 2 Z 3 lit. a Oö. Geschäftsgebieteverordnung 2021 festzulegen ist.
(4) In der Anlage ist der Geltungsbereich der Maßnahmen dieser Verordnung dargestellt.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt das Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung vom 17. Juli 1995 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, LGBl. Nr. 64/1995, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Achleitner
Landesrat
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