Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Novelle 2023
LGBLA_OB_20230713_56Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Novelle 2023Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Oö. KBBG), LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:
Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu § 5 lautet:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 12a folgende Eintragung eingefügt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu § 22:
Im § 2 Abs. 1 wird nach Z 1b folgende Z 1c eingefügt:
Im § 2 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
Im § 2 Abs. 1 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
Im § 2 Abs. 1 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:
§ 2 Abs. 1 Z 10a lautet:
§ 2 Abs. 1 Z 10b lautet:
Im § 3 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls“ die Wortfolge „und des Kinderschutzes“ eingefügt.
§ 3 Abs. 4a entfällt.
Im § 3b Abs. 1 wird nach der Wortfolge „einer bewilligten Einrichtung gemäß § 23“ die Wortfolge „grundsätzlich bis 15. Juli des Kalenderjahres, in dem die Kindergartenpflicht eintritt“ eingefügt.
§ 5 lautet:
(1) Jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat ihre Aufgaben auf der Grundlage einer pädagogischen Konzeption wahrzunehmen, die vom Rechtsträger unter Mitarbeit der pädagogischen Fachkräfte nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere der Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaft und Qualitätsforschung zu erstellen ist. Diese Konzeption hat Aussagen zur Orientierungs-, Struktur- und Prozessqualität zu enthalten und darf den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen.
(2) Die pädagogische Konzeption ist vom Rechtsträger in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufzulegen oder in sonstiger geeigneter Weise zur Einsicht für die Eltern und die Bildungsdirektion bereit zu halten.“
§ 6 Abs. 3 entfällt.
Im § 7 Abs. 1 Z 2 und 5 wird jeweils die Zahl „23“ durch die Zahl „21“ ersetzt.
Dem § 7 Abs. 3 wird der Satz angefügt:
„Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Kinder im volksschulpflichtigen Alter sind nach Möglichkeit gemeinsam in einer alterserweiterten Kindergartengruppe zu betreuen.“
„(3b) Eine Integrationsgruppe in einem Kindergarten darf auch als alterserweiterte Gruppe geführt werden, wobei jeweils die niedrigere Gruppenhöchstzahl zur Anwendung kommt.“
Im § 7 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „In den Gruppen einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung ist“ die Wortfolge „mit Zustimmung der Bildungsdirektion“ eingefügt.
Im § 7 Abs. 7, § 7 Abs. 8 und § 12 Abs. 5 wird das Wort „Aufsichtsbehörde“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
§ 8 lautet:
(1) Das Arbeitsjahr von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen beginnt jeweils am 1. September und dauert bis zum 31. August des Folgejahres.
(2) Der Rechtsträger darf entsprechend den jeweiligen örtlichen Bedürfnissen Ferien festlegen, wobei die Anzahl der mindestens geöffneten Wochen pro Arbeitsjahr 47 Wochen nicht unterschreiten darf. Zur Erreichung dieser Wochenanzahl ist es während der Schulferien gemäß Oö. Schulzeitgesetz 1976 zulässig, einrichtungs- bzw. gemeindeübergreifende Angebote zur Verfügung zu stellen.“
„(3) Sofern ein Betreuungsbedarf von mindestens drei angemeldeten Kindern auch am Nachmittag nachgewiesen werden kann, kann die Pflicht der Hauptwohnsitzgemeinde zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebots (§ 16) in dieser Zeit nur durch Offenhaltung dieser Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung erfüllt werden.
(4) Für jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, in denen Gruppen länger als die Mindestzeit geöffnet haben, darf der Rechtsträger die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeiten für Frühdienst und/oder Spätdienst unterteilen, wobei Folgendes zu beachten ist:
„(1) Jede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wird durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich geführt. Die Aufteilung der Gruppenführung auf höchstens zwei pädagogische Fachkräfte ist zulässig; darauf ist in der pädagogischen Konzeption ausdrücklich einzugehen. Pädagogische Fachkräfte werden durch pädagogische Assistenzkräfte unterstützt. Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufgaben pädagogischer Assistenzkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erlassen, die jedenfalls zu berücksichtigen hat, dass pädagogische Assistenzkräfte ihre Tätigkeit in pädagogischer und organisatorischer Hinsicht unter Anleitung pädagogischer Fachkräfte ausüben.“
Im § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „das für die Mitarbeit in der Gruppe erforderliche Hilfspersonal, die für die Integration erforderlichen Assistenzkräfte für Integration“ durch die Wortfolge „pädagogischen Assistenzkräfte, Integrationskräfte“ ersetzt.
Im § 11 Abs. 3 tritt an die Stelle des Begriffs „Hilfskraft“ in der jeweiligen grammatikalischen Form der Begriff „pädagogische Assistenzkraft“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form sowie an die Stelle des Begriffs „Assistenzkraft für Integration“ in der jeweiligen grammatikalischen Form der Begriff „Integrationskraft“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
Im § 11 Abs. 3 Z 6 wird der Ausdruck „Fach-/Hilfskräfte“ durch die Wortfolge „pädagogische Fach- bzw. Assistenzkräfte“ ersetzt.
Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:
(1) Der Rechtsträger kann ein Kind vom Besuch vorübergehend ausschließen (Suspendierung), wenn durch den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine außergewöhnliche, nicht vertretbare Gefährdung anderer Kinder, des Personals oder des ordnungsgemäßen Betriebsablaufs gegeben ist.
(2) Die erstmalige Suspendierung darf eine Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Im Fall einer weiteren Suspendierung darf diese eine Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Mit Zustimmung der Bildungsdirektion kann die weitere Suspendierung auch darüber hinaus verlängert und als letztes Mittel in einen Widerruf der Aufnahme umgewandelt werden. Die Suspendierung ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind.
(3) Die Eltern und die Bildungsdirektion sind vor jeder geplanten Suspendierung anzuhören und über die Gründe der Suspendierung sowie über bereits gesetzte pädagogische, personelle und organisatorische Maßnahmen nachweislich und unverzüglich zu informieren. Die Bildungsdirektion hat auf eine einvernehmliche Einigung zwischen den Eltern und dem Rechtsträger hinzuwirken.
(4) Im Fall der geplanten Suspendierung von Kindern mit Beeinträchtigung ist zusätzlich zu den Eltern und der Bildungsdirektion auch die Fachberatung für Integration zu informieren und anzuhören.
(5) Für kindergartenpflichtige Kinder gemäß § 3a gelten Abs. 1, 2 erster Satz, Abs. 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Suspendierung auf jene Form zu beschränken ist, mit der der angestrebte Sicherungszweck bereits erreicht werden kann und unverzüglich aufzuheben ist, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Auf Antrag der Eltern hat die Bildungsdirektion die Suspendierung binnen einer Woche aufzuheben oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. § 12a Abs. 4 gilt sinngemäß.“
Im § 15 entfällt der Abs. 2a.
Im § 17 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Land“ durch die Wortfolge „der Bildungsdirektion“ ersetzt.
Dem § 19 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Organisationsform einer heilpädagogischen Gruppe oder einer alterserweiterten heilpädagogischen Gruppe ist das Einvernehmen mit der Standortgemeinde nicht erforderlich.“
§ 22 entfällt.
§ 25b Abs. 8 lautet:
„(8) Zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen einzelnen Kinderbildungs- und betreuungs-einrichtungen sowie zur Sicherstellung der Erfüllung der Bildungsaufträge der einzelnen Einrichtungen sind die Rechtsträger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ermächtigt und verpflichtet, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 25a Abs. 2 sowie allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Einrichtungsbesuchs zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstands erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, auf Verlangen eines anderen Rechtsträgers, in dessen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung das jeweilige Kind zum Besuch angemeldet wurde, an diesen zu übermitteln.“
§ 25b Abs. 9 entfällt.
Im § 26 Abs. 2 Z 1 und § 35 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „Assistenzkraft für Integration“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Integrationskraft“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Im § 27 entfallen Abs. 2 Z 6 und Abs. 3. Der bisherige Abs. 2 Z 5a wird zu Z 6.
Im § 29 Z 4 wird die Wortfolge „ihr pädagogisches Personal“ durch die Wortfolge „ihre pädagogischen Fach- und Assistenzkräfte sowie Leiterinnen bzw. Leiter“ ersetzt.
§ 30 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Landesbeitrag wird in Gruppenpauschalen einschließlich eines allfälligen Zu- oder Abschlags entsprechend der nachfolgenden Tabelle und Kalenderjahre gewährt und beträgt:
Krabbelstube
Kindergarten
Hort
Gruppenpauschale für die erste Gruppe einer KBBE
2023: Euro 49.207,00
2023: Euro 69.649,00
2023: Euro 41.628,00
2024: Euro 52.725,30
2024: Euro 74.628,90
2024: Euro 44.604,40
Gruppenpauschale für jede weitere Gruppe
2023: Euro 49.207,00
2023: Euro 59.733,00
2023: Euro 41.628,00
2024: Euro 52.725,30
2024: Euro 64.003,90
2024: Euro 44.604,40
Zuschlag (bei Krabbelstube und Hort) bzw. Abschlag gemäß Abs. 6
2023: Euro 620,50
2024: Euro 664,90
(+/- 30 Finanzierungsstunden pro Woche)
(- 30 Finanzierungsstunden pro Woche)
(+/- 25 Finanzierungsstunden pro Woche)
§ 30 Abs. 11 entfällt.
§ 30 Abs. 12 entfällt.
Im § 35 Abs. 2 wird die Zahl „17“ durch die Zahl „22,72“ und die Jahreszahl „2018“ durch die Jahreszahl „2024“ ersetzt.
Im § 37 wird die Wortfolge „Hilfskräfte und Assistenzkräfte für Integration“ durch die Wortfolge „pädagogischen Assistenzkräfte und Integrationskräfte“ ersetzt.
Im § 39 Abs. 2 wird am Ende der bisherigen Z 1 der Ausdruck „, oder“ durch einen Punkt ersetzt; die Ziffernbezeichnung „1“ sowie die Z 2 entfallen.
Das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz (Oö. KBB-DG), LGBl. Nr. 19/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 53/2022, wird wie folgt geändert:
Bei der Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu § 4 wird nach dem Wort „Anstellungserfordernis“ die Wortfolge „für pädagogische Fachkräfte“ angefügt.
Die Eintragung im Inhaltsverzeichnis zu § 6 lautet:
„§ 6
Verwendungserfordernis für pädagogische Fachkräfte und für die Leiterin bzw. den Leiter bei Nichterfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses“
„§ 6a
Fachliches Anstellungserfordernis und Verwendungserfordernis bei Nichterfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für pädagogische Assistenzkräfte“
Im § 1 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach der Wortfolge „pädagogische Fachkräfte“ die Wortfolge „und pädagogische Assistenzkräfte“ eingefügt.
In der Überschrift zu § 4 wird am Ende die Wortfolge „für pädagogische Fachkräfte“ angefügt.
Im § 4 Abs. 1 Z 1 wird am Ende der lit. c der Strichpunkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. d angefügt:
„d)die erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule und eine Hospitier- oder Praxiszeit in einer Krabbelstubengruppe im Ausmaß von 40 Stunden;“
„d)die erfolgreiche Absolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;“
(1) Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die Anstellungserfordernisse erfüllt, werden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, die folgenden Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt.
(2) Erfordernisse für die Verwendung als pädagogische Fachkraft in Krabbelstubengruppen:
(3) Erfordernisse für die Verwendung als pädagogische Fachkraft in Kindergartengruppen:
(4) Erfordernis für die Verwendung als pädagogische Fachkraft in heilpädagogischen Kindergartengruppen: die Erfüllung des Anstellungserfordernisses für pädagogische Fachkräfte in Kindergarten-gruppen.
(5) Erfordernisse für die Verwendung als pädagogische Fachkraft in Hortgruppen:
(6) Erfordernisse für die Verwendung als pädagogische Fachkraft in heilpädagogischen Hortgruppen:
(7) Erfordernis für die Verwendung als Leiterin bzw. Leiter einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses gemäß § 4.
(1) Die Bildungsdirektion hat nähere Vorschriften zum fachlichen Anstellungserfordernis für pädagogische Assistenzkräfte durch Verordnung zu erlassen. In dieser Verordnung ist sicherzustellen, dass die pädagogischen Assistenzkräfte mit der Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses die für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach § 4 Oö. KBBG erforderliche Qualifikation erlangen, indem auf Basis der aktuellen allgemein anerkannten Erkenntnisse der pädagogischen Wissenschaften Lehrinhalte von Ausbildungen festgelegt werden. In dieser Verordnung ist außerdem festzulegen, welchem Qualifikationsniveau des Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132, die geforderte Ausbildung entspricht.
(2) Die Bildungsdirektion kann darüber hinaus nähere Vorschriften zum Verwendungserfordernis bei Nichterfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für Assistenzkräfte durch Verordnung erlassen.“
Im § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ durch die Wortfolge „der Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für pädagogische Fachkräfte“ ersetzt.
Nach § 7 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Berufsqualifikationen, die auf Grund des in den §§ 1 und 2 Oö. BAG normierten sachlichen und persönlichen Geltungsbereichs nicht nach dem Oö. BAG anzuerkennen sind, sind als Nachweis der Erfüllung des fachlichen Anstellungserfordernisses für pädagogische Assistenzkräfte nur zuzulassen, wenn sie in dem Staat, in dem sie erworben wurden zu einer Tätigkeit berechtigen, die der einer pädagogischen Assistenzkraft in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen entspricht und von der Bildungsdirektion anerkannt wurden. Die Bildungsdirektion entscheidet über entsprechende Anträge innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Einreichung aller notwendigen Unterlagen. Im Bescheid über die Anerkennung einer Berufsqualifikation kann die Bildungsdirektion die Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme vorschreiben, wenn sich die nachgewiesene Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den Fächern der landesrechtlich geforderten Ausbildung unterscheidet. Die Bildungsdirektion hat mittels Verordnung nähere Vorschriften zu für eine Anerkennung erforderlichen Sprachkenntnissen, notwendigen Unterlagen und zur Ausgestaltung der vorzuschreibenden Ausgleichsmaßnahmen zu erlassen.“
„(4) Die Bildungsdirektion hat nähere Vorschriften für die Durchführung der Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen pädagogischer Fachkräfte und pädagogischer Assistenzkräfte gemäß §§ 7 und 15 Oö. BAG durch Verordnung zu erlassen. In dieser Verordnung ist sicherzustellen, dass die antragstellenden Personen die für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erforderliche Qualifikation, bei pädagogischen Fachkräften unter Bedachtnahme auf die Lehrpläne der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, erlangen.“
Im § 7 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „für die Eignungsprüfungen“ die Wortfolge „für die Anerkennung von Berufsqualifikationen pädagogischer Fachkräfte“ und nach der Wortfolge „Die Bildungsdirektion hat“ die Wortfolge „für die Eignungsprüfung gemäß § 7 Oö. BAG für die Anerkennung von Berufsqualifikationen pädagogischer Fachkräfte oder pädagogischer Assistenzkräfte“ eingefügt.
Im § 7 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „, die in einem Staat gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben wurden,“.
Im § 7 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Ausbildungs- und Prüfungsnachweise“ die Wortfolge „pädagogischer Fachkräfte“ eingefügt.
Im § 8 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „heilpädagogischen Kindergartengruppen und Hortgruppen“ durch die Wortfolge „Gruppen heilpädagogischer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
§ 8 Abs. 3 und 3a lauten:
„(3) Wird die Gruppenführung gemäß § 10 Abs. 1 Oö. KBBG auf zwei pädagogische Fachkräfte aufgeteilt, ist die gemäß Abs. 2 von der Gruppenarbeit freibleibende Zeit im Verhältnis der Anstellungsausmaße aufzuteilen.
(3a) Pädagogischen Fachkräften, die teilzeitbeschäftigt sind und keine eigene Gruppe führen, steht die im Abs. 2 genannte gruppenarbeitsfreie Zeit anteilsmäßig im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsausmaß zu. Bei der Berechnung ist jeweils auf Viertelstunden aufzurunden.“
Im § 9 wird die Wortfolge „mindestens doppelt so viele Stunden von der Gruppenarbeit frei zu bleiben, als die betreffende Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Gruppen hat.“ durch die Wortfolge „pro Gruppe der geleiteten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mindestens drei Stunden von der Gruppenarbeit frei zu bleiben.“ ersetzt.
Im § 10 wird jeweils nach der Wortfolge „pädagogischen Fachkräfte“ die Wortfolge „und pädagogischen Assistenzkräfte“ eingefügt.
(1) Art. I Z 35 und 37 dieses Landesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Art. II Z 6 und 7 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(3) Die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes treten mit 1. September 2023 in Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(5) Abweichend von Art. I Z 15 beträgt die zulässige Zahl der Kinder bis 31. August 2025 höchstens 23 und bis 31. August 2028 höchstens 22.
(6) Den Rechtsträgern von Anstalten, in denen Kinder heimmäßig untergebracht sind und in denen für diese Kinder Einrichtungen betrieben werden, die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ähnlich sind, die jedoch nicht Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinn dieses Landesgesetzes sind, wird 2023 einmalig ein Landesbeitrag in Höhe von 35.909,20 Euro gewährt. § 30 Abs. 3 bis 8 Oö. KBBG gilt sinngemäß.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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