Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festlegung anrechnungsfreier Teile von Einkünften bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe
LGBLA_OB_20230629_48Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festlegung anrechnungsfreier Teile von Einkünften bei der Bemessung von Leistungen der SozialhilfeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 15 Abs. 2 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG), LGBl. Nr. 107/2019, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2022, wird verordnet:
Sofern nicht § 15 Abs. 4 Oö. SOHAG anzuwenden ist, sind bei der Bemessung der monatlichen Leistungen der Sozialhilfe mit Rechtsanspruch nach § 7 Oö. SOHAG Einkünfte aus einer Tätigkeit durch eine Maßnahme der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 3 Oö. Chancengleichheitsgesetz im Ausmaß von monatlich 15 % des Richtsatzes für eine alleinstehende oder eine alleinerziehende Person nach § 7 Abs. 2 Z 1 Oö. SOHAG, jedoch höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Einkünfte, nicht anzurechnen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Hattmannsdorfer
Landesrat
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