Oö. Gemeinde-Exekutivdienst-Funktionstitelverordnung 2023
LGBLA_OB_20230530_44Oö. Gemeinde-Exekutivdienst-Funktionstitelverordnung 2023Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 133 Abs. 1 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2023, wird verordnet:
(1) Vertragsbedienstete im Exekutivdienst der Gemeinden und Gemeindeverbände, die mit nachstehenden Funktionen betraut sind, führen die ihnen im Folgenden zugeordneten Funktionstitel:
Funktion
Funktionstitel
Gemeinde-Exekutiv-Aspirantin/
Gemeinde-Exekutiv-Aspirant
Gemeinde-Exekutiv-Inspektorin/
Gemeinde-Exekutiv-Inspektor
Gemeinde-Exekutiv-Revierinspektorin/
Gemeinde-Exekutiv-Revierinspektor
4.a)für dienstführende Bedienstete des Exekutiv-dienstes (GD 15.5) oder
Gemeinde-Exekutiv-Gruppeninspektorin/
Gemeinde-Exekutiv-Gruppeninspektor
Gemeinde-Exekutiv-Bezirksinspektorin/
Gemeinde-Exekutiv-Bezirksinspektor
Gemeinde-Exekutiv-Abteilungsinspektorin/
Gemeinde-Exekutiv-Abteilungsinspektor
Gemeinde-Exekutiv-Kontrollinspektorin/
Gemeinde-Exekutiv-Kontrollinspektor
Das Recht zur Führung eines Funktionstitels entsteht mit der Betrauung mit einer der im § 1 angeführten Funktionen (Bestellung) bzw. nach Zurücklegung der im § 1 angeführten Dienstzeiten. Dieses Recht erlischt mit der Enthebung von der Funktion oder bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.
Das Recht zur Führung eines Funktionstitels, der durch gesetzliche Vorschrift festgelegt ist, bleibt durch diese Verordnung unberührt. Das Recht der Beamtinnen und Beamten gemäß § 132 und § 238c Oö. GDG 2002 Amtstitel zu führen, bleibt durch diese Verordnung ebenfalls unberührt.
Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Langer-Weninger
Landesrätin
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