Oö. Bodenschutzgesetz-Novelle 2023
LGBLA_OB_20230516_40Oö. Bodenschutzgesetz-Novelle 2023Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 Z 3 entfällt; die bisherige Z 4 erhält die Bezeichnung „3.“.
Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Klärschlamm darf vor der Ausbringung von der bzw. dem Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche oder deren bzw. dessen Beauftragten nicht zwischengelagert werden. Ausgenommen ist die Zwischenlagerung zur Vorbereitung der Ausbringung von entwässertem Klärschlamm bis zu einer Dauer von fünf Tagen, wenn
§ 15 Abs. 3 Z 1 entfällt; die bisherigen Z 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen „1.“ und „2.“.
§ 15 Abs. 4 entfällt.
§ 16 Abs. 2 lautet:
„(2) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Holzgewächsen; abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt jedoch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 grundsätzlich Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.“
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen, außer bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 11 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2015, sowie bei der Verwendung von Wildschadenverhütungsmitteln, hinsichtlich derer im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister keine Gefahrenklasse angegeben ist, nur von sachkundigen Personen verwendet werden. Für die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, jede nicht-berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft, ausgenommen die Anwendung mit handgeführten Geräten oder Rückenspritzen und die Anwendung von für den biologischen Landbau zugelassenen Mitteln, sowie für Beraterinnen und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der Besitz eines gültigen Sachkundeausweises erforderlich. Dieser ist auf Verlangen eines Organs der Behörde vorzuweisen.
(2) Sachkundig im Sinn des Abs. 1 sind Personen, die über die für die sachgerechte Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweislich verfügen (Sachkundenachweis). Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt
(3) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat in ihren Aus- und Weiterbildungskursen den Inhalt des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln.
(4) Ein Sachkundeausweis ist von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Antrag auszustellen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 erbringt und gegen sie oder ihn keine Maßnahme gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 rechtswirksam angeordnet ist.
(5) Der Sachkundeausweis hat zumindest folgende Angaben bzw. Merkmale zu enthalten:
(6) Dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkundeausweises ist ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 anzuschließen und - sofern die dafür erforderlichen Ausbildungen länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen wurden - die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs gemäß Abs. 8 nachzuweisen, der nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein darf.
(7) Der Sachkundeausweis wird für die Dauer von sechs Jahren ausgestellt. Eine Neuausstellung darf nur erfolgen, wenn die Teilnahme eines Weiterbildungskurses gemäß Abs. 8 nachgewiesen wird. Dieser Kurs darf nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein.
(8) Weiterbildungskurse sind von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im erforderlichen Umfang zu veranstalten und haben bei einer Mindestdauer von fünf Stunden insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln wesentlichen neuen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Darüber hinaus kann die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Weiterbildungskurse von anderen Veranstalterinnen bzw. Veranstaltern, die gleichwertige Informationen vermitteln, als Weiterbildungskurse im Sinn dieser Bestimmung anerkennen.
(9) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die Namen und Geburtsdaten jener Personen unverzüglich mitzuteilen, gegen die rechtswirksam Maßnahmen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 angeordnet wurden. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf Anfrage die Daten betreffend Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Sachkundeausweises mitzuteilen.
(10) Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle gemäß § 10 Abs. 2 Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Erlös der von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwaltungsabgaben ist ihr als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen.
(11) Als Sachkundeausweis gilt auch eine Bescheinigung gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 71, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, des Bundes oder eines anderen österreichischen Bundeslandes.“
„Auf Antrag kann die Behörde für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) in besonderen Fällen mit Bescheid Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 bis 6 der Richtlinie 2009/128/EG durch Verordnung nähere Vorschriften für die Bewilligung dieser Ausnahmen zu erlassen.“
Im § 18a erster Satz wird die Wortfolge „außer bei der Verwendung geringer Mengen im Haushaltsbereich“ durch die Wortfolge „außer bei der nicht-beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 11 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2015, sowie bei der Verwendung von Wildschadenverhütungsmitteln, hinsichtlich derer im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister keine Gefahrenklasse angegeben ist“ ersetzt.
§ 21a lautet:
Die Landesregierung hat den Bund bei der Erstellung des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) gemäß Art. 4 der Richtlinie 2009/128/EG zu unterstützen und die dafür erforderlichen Informationen zu übermitteln.“
Im § 49 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wortfolge „als Betreiber einer Abwasserreinigungsanlage“.
§ 49 Abs. 1 Z 10 entfällt.
Im § 49 Abs. 2 Z 3 entfällt das Zitat „Z. 10,“.
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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