Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2023
LGBLA_OB_20230427_32Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2023Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:
„(1) Für Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Pflichtschulen kann ein Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), der auch klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, eingerichtet werden.“
„(1) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.“
„(2) Soweit erforderlich kann für Expositurklassen, einzelne Schulstufen oder für einzelne Unterrichtsgegenstände ein vom allgemeinen Schulsprengel der betreffenden öffentlichen Pflichtschule abweichender Sprengel festgesetzt werden.“
„(1a) Abweichend von Abs. 1 können für Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) festgesetzt werden, welche nicht lückenlos aneinanderzugrenzen haben.“
„(1b) Für Mittelschulen oder Klassen von Mittelschulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung sowie für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) festgesetzt werden, welche nicht lückenlos aneinanderzugrenzen haben.“
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2023 in Kraft, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird.
(2) Artikel I Z 1 und 6 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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