Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Schörfling am Attersee
LGBLA_OB_20230328_31Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Schörfling am AtterseeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird verlautbart:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 15. März 2023 zugestellten Erkenntnis vom 28. Februar 2023, GZ V 97/2021-16, gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt:
„Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Schörfling am Attersee Teil A: Flächenwidmungsteil Nr. 5, beschlossen vom Gemeinderat am 24. April 2018, kundgemacht an der Amtstafel vom 10. bis 28. August 2018, soweit er sich auf die Grundstücke Nr. 989/1, 989/2, 987/1, 988/1 und .196/1, KG Kammer, bezieht, wird als gesetzwidrig aufgehoben.“
Für die Oö. Landesregierung:
Achleitner
Landesrat
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