Oö. Sozialberufeverordnung - Oö. SBVO
LGBLA_OB_20230328_23Oö. Sozialberufeverordnung - Oö. SBVOGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 52 Abs. 6, des § 53 Abs. 4, des § 55 Abs. 1 und 2, des § 58 Abs. 4 und des § 59 Abs. 8 des Oö. Sozialberufegesetzes, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2021, wird verordnet:
(1) Bei Aufnahmeverfahren nach § 53 Oö. SBG sind von der bewilligten Bildungseinrichtung insbesondere Feststellungen zur persönlichen Eignung sowie zur Beherrschung der deutschen Sprache zu treffen. Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur beruflichen Ausübung des jeweiligen Sozialberufs sind Nachweise in Form eines ärztlichen Zeugnisses einzufordern.
(2) Im Bereich der persönlichen Eignung ist insbesondere die erforderliche soziale Kompetenz nachzuweisen. Kriterien bei der Prüfung der sozialen Kompetenz sind insbesondere das Einfühlungsvermögen, die Fähigkeit zur Abgrenzung, die Bereitschaft zum verständnisvollen und wertschätzenden Umgang mit anderen, die Sensibilität für die Bedürfnisse der Zielgruppe, die Kommunikationsfähigkeit und die Bereitschaft und Fähigkeit zum eigenverantwortlichen Handeln.
(3) Die Beherrschung der Unterrichtssprache ist auf geeignete Weise, insbesondere durch persönliche Gespräche, zu erheben. Maßgeblich ist dabei, dass die fachlichen Inhalte im Unterricht erfasst werden können und dass die Kommunikation mit anderen Fachkräften und zu betreuenden Personen geführt werden kann.
(1) Ausbildungen in den Sozialberufen auf Fach- oder Diplomniveau können aus berücksichtigungswürdigen Gründen unterbrochen werden.
(2) Berücksichtigungswürdig sind insbesondere gesundheitliche, familiäre oder wirtschaftliche Gründe, die eine Teilnahme vorübergehend unmöglich oder zumindest unzumutbar machen, wie insbesondere Mutterschutz, Karenz, Zivil- und Präsenzdienst.
(3) Der Grund der Unterbrechung ist schriftlich nachzuweisen. Die Dauer der Unterbrechung ist begrenzt mit jener des Verhinderungsgrundes nach Abs. 2.
(4) Eine Unterbrechung ermöglicht die Weiterführung einer Ausbildung unter Berücksichtigung bereits erfolgreich abgelegter Inhalte.
(5) Die beabsichtigte Unterbrechung, die dafür maßgeblichen Gründe und die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung sind unverzüglich der Leitung der bewilligten Bildungseinrichtung bekannt zu geben. Die Leitung hat innerhalb von zwei Wochen über die Berücksichtigungswürdigkeit dieser Gründe und damit über die Zulässigkeit der Unterbrechung zu entscheiden. Unzulässige Unterbrechungen gelten als Fehlzeiten.
(1) Die Anzahl der Auszubildenden pro Ausbildungsgang oder Lehrgang ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geregelten Unterrichts und nach Maßgabe der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen.
(2) Eine theoretische Unterrichtseinheit dauert mindestens 45 Minuten. Eine praktische Unterrichtseinheit dauert 60 Minuten.
(3) Der Beginn einer Ausbildung ist von der Leitung der Ausbildungsstätte festzusetzen und spätestens am Ende der ersten Woche der Ausbildung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Darüber hinaus ist mitzuteilen, wie viele Bewerber und Bewerberinnen die jeweilige Ausbildung beginnen. Am Ende einer Ausbildung ist mitzuteilen, wie viele erfolgreiche Abschlüsse in den jeweiligen Berufsbildern erfolgten und wie viele Auszubildende die Ausbildung unter- bzw. abgebrochen haben.
(1) Die Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist verpflichtend.
(2) Die Nichtteilnahme an theoretischen Unterrichtseinheiten ist bei Vorliegen eines berücksichti-gungswürdigen Grundes, wie insbesondere gesundheitliche oder familiäre Gründe, im Ausmaß von höchstens 20 % zulässig. Ob ein solcher Grund vorliegt, beurteilt die Leitung der Ausbildungsstätte.
(3) Für versäumte Unterrichtsinhalte sind von der Lehrkraft des jeweiligen Unterrichtsgegenstands Ersatzleistungen festzulegen, mit dem Ziel, dadurch insbesondere die Kontinuität und die Sinnerfassung des Lehrstoffs zu gewährleisten, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
(4) Bei Abwesenheiten von mindestens 50 % im jeweiligen Modul oder Lernfeld kann dieses Modul oder Lernfeld nicht abgeschlossen werden und ist in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
(5) Die praktische Ausbildung gliedert sich in einzelne Praktikumsbereiche. Fehlzeiten im Ausmaß von 10 % je Praktikumsbereich sind bei Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinn des Abs. 2 zulässig. Wird darüber hinausgehende Praktikumszeit versäumt, ist diese ehestmöglich während der Ausbildungszeit nachzuholen. Ist ein Nachholen der versäumten Praktikumszeit während der Ausbildungszeit nicht möglich, ist die Ausbildung entsprechend den versäumten Praktikumszeiten durch Beschluss der in der bewilligten Bildungseinrichtung gemäß § 54 Oö. Sozialberufegesetz eingerichteten Kommission zu verlängern.
(1) Die Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit in geeigneter Weise vom Ausbildungserfolg zu überzeugen und darüber Aufzeichnungen zu machen. Dazu können dem Unterricht angepasst Leistungsüberprüfungen in mündlicher, schriftlicher und praktischer Form durchgeführt werden.
(2) Die Leitung der bewilligten Bildungseinrichtung hat sich vom Lehrerfolg des Lehrpersonals zu überzeugen und qualitätssichernde Maßnahmen auf Basis interner Evaluierungen zu setzen, dies gilt insbesondere auch für den Unterricht in virtueller Form.
(1) In jedem Modul oder Lernfeld sowie in jedem Praktikumsbereich ist eine Leistungsbeurteilung vorzunehmen. Dabei sind die Noten „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ heranzuziehen. In den Berufsbildern Persönliche Assistenz und in der Peer-Beratung werden keine Leistungsbeurteilungen vorgenommen.
(2) Sofern in einem Modul oder Lernfeld eine Beurteilung nach Abs. 1 aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen nicht zweckmäßig ist oder bei einem Berufsbild Module oder Lernfelder nicht vorgesehen sind, ist die Leistungsbeurteilung bei den Unterrichtsgegenständen vorzunehmen.
(3) Die zweimalige Wiederholung im Fall negativer Beurteilung ist zulässig. Ein Praktikum kann im Fall negativer Beurteilung nur einmal wiederholt werden.
(1) Auszubildende sind von der bewilligten Bildungseinrichtung unter folgenden Voraussetzungen zur Abschlussprüfung zuzulassen:
(2) Über eine Nichtzulassung zu Abschlussprüfungen entscheidet die Kommission. Vor dieser Entscheidung ist dem oder der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Gegen eine Nichtzulassung zur Abschlussprüfung kann binnen 14 Tagen eine Beschwerde an den Rechtsträger der bewilligten Bildungseinrichtung erhoben werden. Dieser entscheidet über die Beschwerde. Vor dieser Entscheidung hat der Rechtsträger die Aufsichtsbehörde zu hören und dem oder der Betroffenen neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) In folgenden Berufsbildern ist vor der Kommission eine Abschlussprüfung abzulegen:
(2) Die Abschlussprüfung nach Abs. 1 ist in schriftlicher und mündlicher Form abzunehmen. Anstelle des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung kann im Lehrplan auch eine Hausarbeit oder ein Fachprojekt vorgesehen werden.
(3) Bei einer Hausarbeit oder einem Fachprojekt im Sinn des Abs. 2 sind Inhalte aus mehreren Lernfeldern oder Modulen weitestgehend selbständig zu bearbeiten. Während bei der Hausarbeit der Schwerpunkt auf einer theoretischen bzw. konzeptionellen Bearbeitung liegt, umfasst die Projektarbeit auch die Umsetzung in die Praxis sowie deren Darstellung.
(4) Hausarbeiten oder Fachprojekte können als Einzelarbeit oder als Gruppenarbeit durchgeführt werden. Erfolgt eine Gruppenarbeit, sind die jeweiligen Aufgaben der einzelnen Gruppenmitglieder nachvollziehbar darzustellen. Inhalte und die Art der Durchführung sind von den Auszubildenden in Absprache mit der zuständigen Lehrperson sowie den in der Einrichtung bzw. Organisation verantwortlichen Personen zu bestimmen.
(5) Sieht der Lehrplan eine Hausarbeit oder ein Fachprojekt vor, hat die mündliche Abschlussprüfung neben der Präsentation zumindest im gleichen Ausmaß Fragen zum fachlichen Umfeld zu enthalten.
(1) In der Diplom-Sozialbetreuung ist vor der gemäß § 54 Oö. Sozialberufegesetz eingerichteten Kommission eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit zu verfassen sowie frühestens drei und spätestens fünf Wochen nach der erfolgreichen Ablegung der Klausurarbeit eine ergänzende und vertiefende mündliche Prüfung abzulegen. Die mündliche Prüfung ist öffentlich abzuhalten.
(2) Die Klausurarbeit hat Themen aus dem jeweiligen Ausbildungsschwerpunkt einschließlich des fachlichen Umfelds zum Inhalt. Die Aufgabenstellung ist dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin schriftlich vorzulegen. Sie hat mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten, die in Teilaufgaben gegliedert sein können.
(3) Für die mündliche Diplomprüfung ist von der Ausbildungsstätte zumindest je auszubildender Person ein Themenschwerpunkt zu bilden. Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat zwei der Themenbereiche zu wählen, wobei zu gewährleisten ist, dass ihm oder ihr nicht bekannt ist, aus welchen Themenbereichen er oder sie gewählt hat. Von diesen beiden ausgewählten Themenbereichen hat sich die zu prüfende Person sodann für einen zu entscheiden - daraus erfolgen die entsprechenden Aufgabenstellungen. Die Schulleitung hat einen angemessenen Umfang der Themenschwerpunkte sicherzustellen.
(4) Die mündliche Diplomprüfung hat jedenfalls zu umfassen:
(5) Im Prüfungsgespräch haben sich die Prüfenden sowie der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin imstande ist, die Aufgabenstellungen vor dem Hintergrund des theoretischen Wissens kritisch zu erörtern, Handlungsoptionen zu nennen, Empfehlungen für konkrete Vorgangsweisen abzugeben und vor dem Hintergrund reflektierter Grundsätze zu begründen.
(1) Die einzelnen Leistungen im Rahmen der Prüfungen nach §§ 8 und 9 sind anhand eines Bewertungssystems mit den Noten „Sehr gut“, „Gut“, „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ zu beurteilen. Die jeweilige Beurteilung ist bei mündlichen Prüfungen durch eine schriftliche Darstellung des Prüfungsverlaufs zu erläutern.
(2) Die Gesamtbeurteilung des schriftlichen und mündlichen Teils der Abschlussprüfung hat mit „bestanden“, wenn keine der Noten „Nicht genügend“ ist und mit „Nicht bestanden“, wenn eine der Noten „Nicht genügend“ ist, „Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn beide Noten ein „Sehr gut“ sind oder wenn eine der beiden Noten ein „Sehr gut“ und die zweite ein „Gut“ ist, „Mit gutem Erfolg bestanden“, wenn beide Noten ein „Gut“ sind oder wenn eine der beiden Noten ein „Befriedigend“ und die zweite ein „Sehr gut“ ist, zu erfolgen.
(3) Die Abschlussprüfung nach §§ 8 und 9 darf zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind von der gemäß § 54 Oö. Sozialberufegesetz eingerichteten Kommission anzuberaumen und haben jeweils frühestens nach Ablauf von vier Wochen nach dem letzten Prüfungstermin stattzufinden. Im Fall einer Wiederholungsprüfung ist der nicht positive schriftliche und/oder mündliche Teil der Abschlussprüfung zu absolvieren.
(1) Über eine erfolgreiche Abschlussprüfung gemäß §§ 8 und 9 ist ein Zeugnis nach Maßgabe der Anlage 1 auszustellen. Darin ist auszusprechen, dass der oder die Auszubildende die gesamte Ausbildung mit Erfolg absolviert hat und zur Ausübung des entsprechenden Berufs sowie zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt ist. Bei Ausbildungen, in denen eine Abschlussprüfung zu absolvieren ist, ist zudem die Gesamtbeurteilung gemäß § 10 Abs. 2 anzuführen.
(2) In der Persönlichen Assistenz und in der Peer-Beratung ist die erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungen nach Maßgabe der Anlage 2 zu bestätigen.
(3) Zusätzlich zum Zeugnis nach Abs. 1 ist für erfolgreich absolvierte Ausbildungen ein Ausbildungsnachweis nach Maßgabe der Anlage 3 auszustellen. Darin sind die Beurteilungen von Ausbildungsteilen gemäß § 6 wiederzugeben.
(4) Wurde eine Abschlussprüfung nicht erfolgreich absolviert, kann über Verlangen des oder der Auszubildenden ein Ausbildungsnachweis nach Maßgabe der Anlage 3 ausgestellt werden.
Die Ausbildung hat sicherzustellen, dass
(1) Der Arbeitsaufwand darf in der theoretischen Ausbildung 120 ECTS-Anrechnungspunkte und in der praktischen Ausbildung 45 ECTS-Anrechnungspunkte nicht unterschreiten.
(2) Die praktische Ausbildung, die überwiegend in genehmigten Einrichtungen zur sozialpädagogischen Betreuung (§ 9 Abs. 2, § 24 Oö. KJHG 2014) im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe absolviert werden muss, ist in mindestens zwei verschiedenen Einrichtungen zu absolvieren. Sie gliedert sich in ein Informationspraktikum, ein begleitendes Praktikum und ein Berufspraktikum.
(3) Das Informationspraktikum hat mindestens 140 Stunden zu umfassen und dient der Vermittlung erster Eindrücke des Tätigkeitsbereichs der Sozialpädagogik im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Überprüfung der beruflichen Motivation. Es ist von den Auszubildenden nach positivem Abschluss des Aufnahmeverfahrens, jedoch vor Beginn der theoretischen Ausbildung, zu absolvieren.
(4) Das begleitende Praktikum hat mindestens 300 Stunden zu umfassen und dient dazu, im sozialpädagogischen Handlungsfeld die sozialpädagogische Praxis auch durch eigenes Tun kennenzulernen.
(5) Das Berufspraktikum hat mindestens 760 Stunden zu umfassen und dient dazu, den Auszubildenden zu ermöglichen, durch zunehmende Übertragung von sozialpädagogischen Aufgabenstellungen sowie begleitende Reflexion und Supervision über einen längeren Zeitraum das theoretische Wissen in der Praxis zu nutzen und schrittweise an die folgende berufliche Tätigkeit im künftigen Berufsfeld herangeführt zu werden.
(1) Die im Rahmen eines Anrechnungsverfahrens vorgeschriebenen Ergänzungsausbildungen und Praktika sind im Sinn des Lehrplans einer bewilligten Bildungseinrichtung für den angestrebten Sozialberuf zu absolvieren.
(2) Gegenstand einer Prüfung kann ausschließlich der Inhalt der vorgeschriebenen Ergänzungsausbildung sein.
(1) Zur Berufsausübung in der Heimhilfe und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung sind vorbehaltlich der Absolvierung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung in der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, bei Absolvierung nachstehender Ergänzungsausbildung in einer bewilligten Bildungseinrichtung Personen berechtigt, die eine Berechtigung zur Berufsausübung Alltagsbegleitung besitzen.
(2) Die Ergänzungsausbildung gemäß Abs. 1 umfasst:
(1) Zur Berufsausübung als Fach-Sozialbetreuer bzw. Fach-Sozialbetreuerin Altenarbeit und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung sind bei Absolvierung nachstehender Ergänzungsausbildung in einer bewilligten Bildungseinrichtung berechtigt:
(2) Zur Berufsausübung als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin Altenarbeit und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung sind bei Absolvierung nachstehender Ergänzungsausbildung in einer bewilligten Bildungseinrichtung berechtigt:
(1) Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung Behindertenbegleitung sowie die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes besitzen, sind zur Berufsausübung als Fach-Sozialbetreuer bzw. Fach-Sozialbetreuerin Behindertenarbeit und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
(2) Zur Berufsausübung als Fach-Sozialbetreuer bzw. Fach-Sozialbetreuerin Behindertenarbeit und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung sind bei Absolvierung nachstehender Ergänzungsausbildung in einer bewilligten Bildungseinrichtung berechtigt:
(3) Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung Behindertenbegleitung sowie die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes besitzen, sind zur Berufsausübung als Diplom-Sozialbetreuer bzw. Diplom-Sozialbetreuerin Behindertenarbeit und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt.
(4) Zur Berufsausübung als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin Behindertenarbeit und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung sind bei Absolvierung nachstehender Ergänzungsausbildung in einer bewilligten Bildungseinrichtung berechtigt:
(1) Zur Berufsausübung als Fach-Sozialbetreuer bzw. Fach-Sozialbetreuerin Behindertenbegleitung und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung sind bei Absolvierung nachstehender Ergänzungsausbildung in einer bewilligten Bildungseinrichtung Personen berechtigt, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung Altenarbeit, in der Fach-Sozialbetreuung Behindertenarbeit oder in der Diplom-Sozialbetreuung Familienarbeit besitzen:
(2) Zur Berufsausübung als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin Behindertenbegleitung und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung sind bei Absolvierung nachstehender Ergänzungsausbildung in einer bewilligten Bildungseinrichtung Personen berechtigt, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung Altenarbeit, in der Diplom-Sozialbetreuung Behindertenarbeit oder in der Diplom-Sozialbetreuung Familienarbeit besitzen, mit folgender Ergänzungsausbildung:
Zur Berufsausübung als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin Familienarbeit und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung sind bei Absolvierung nachstehender Ergänzungsausbildung in einer bewilligten Bildungseinrichtung berechtigt,
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausbildung, Prüfung sowie die Anerkennung nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz (Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-Verordnung), LGBl. Nr. 70/2004, außer Kraft, sie ist jedoch weiterhin auf zu diesem Zeitpunkt bereits begonnene Ausbildungen anzuwenden.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Hattmannsdorfer
Landesrat
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