Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Verlängerung des Zeitraums für Freistellungen nach § 3a Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz
LGBLA_OB_20230131_11Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Verlängerung des Zeitraums für Freistellungen nach § 3a Oö. Gemeinde-UnfallfürsorgegesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 3a Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/1969, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2022, wird verordnet:
Der Zeitraum, in dem Freistellungen nach § 3a Oö. GUFG möglich sind, wird bis zum Ablauf des 30. April 2023 verlängert.
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Langer-Weninger
Landesrätin
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