Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der Wasserversorgung der Gemeinde Sipbachzell (Grundwasserschongebiets-verordnung Sipbachzell)
LGBLA_OB_20221227_134Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der Wasserversorgung der Gemeinde Sipbachzell (Grundwasserschongebiets-verordnung Sipbachzell)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:
Zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Sipbachzell wird das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet „Sipbachzell“, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 7.000 dargestellt. In den Anlagen 2/1 bis 2/3 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch Detailpläne im Maßstab 1 : 3.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Wasserschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
(1) Im Schongebiet sind folgende Maßnahmen verboten:
(2) Im Schongebiet hat die Bemessung der bedarfsgerechten Stickstoffdüngung sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht auf Basis eines dem Stand der Technik entsprechenden Düngeplans zu erfolgen.
(3) Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Betrieben mit landwirtschaftlicher Nutzfläche haben für die bewirtschafteten Ackerflächen im Schongebiet folgende Aufzeichnungen mit Angaben zu Kulturführung, Düngung und Pflanzenschutz zu führen:
(4) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 3 können für vergleichbare Schläge im Schongebiet zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Stickstoffs oder von Pflanzenschutzmitteln, des Anbaus, der Bewässerung bzw. der Ernte vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre ab Ablauf des Erntejahres aufzubewahren und auf Verlangen dem Wasserversorgungsunternehmen und der Behörde zu übermitteln. Entsprechende Aufzeichnungen, die auf Grund der Teilnahme an freiwilligen Förderprogrammen geführt werden, können verwendet werden.
(5) Bei Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung von Grundflächen, die im Schongebiet gelegen sind, sind die übernehmenden Vertragsparteien durch die übergebenden Vertragsparteien nachweislich darüber zu informieren,
Übertretungen des § 4 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG. 1959 bestraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Kaineder
Landesrat
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