Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung geändert wird
LGBLA_OB_20221227_132Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz, LGBl. Nr. 88/2015, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 100/2022, wird verordnet:
Die Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung, LGBl. Nr. 90/2015, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 59/2016, wird wie folgt geändert:
„(1) Bauwerke und Anlagen, die im öffentlichen Interesse für die Unterbringung der von Art. 2 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 93/2004, erfassten Personen sowie der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sachen benötigt werden, können im Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) und auf geeigneten sonstigen Flächen (§ 29 und § 30 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) errichtet und für diese Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden. Es dürfen auch bestehende Gebäude und Liegenschaften verwendet werden, nach deren Widmung das Wohnen überhaupt oder dieser Personen nicht zulässig wäre. Zur Unterbringung von landesgrundversorgt asylwerbenden Personen, vorübergehend Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten besteht ein Höchstumfang von 100 Personen je Unterbringungsstandort. Im Fall einer Massenfluchtbewegung gemäß Art. 8 Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 93/2004, kann der Höchstumfang von 100 Personen je Unterbringungsstandort auch überschritten werden.“
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Hattmannsdorfer
Landesrat
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