Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. ChG-Beitragsverordnung geändert wird
LGBLA_OB_20221227_123Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. ChG-Beitragsverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 20 Abs. 6 Oö. Chancengleichheitsgesetz, LGBl. Nr. 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2020, wird verordnet:
Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen nach dem Oö. ChG festgelegt werden (Oö. ChG-Beitragsverordnung), LGBl. Nr. 66/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 143/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 3 wird der Betrag „1.000“ durch den Betrag „1.200“ und der Betrag „1.500“ durch den Betrag „1.800“ ersetzt.
Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Werden auf Grund von Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 Leistungen der fähigkeitsorientierten Aktivität nicht in Anspruch genommen, so ist für den Zeitraum der Nichtinanspruchnahme kein Beitrag gemäß § 1 und § 5 Abs. 1 und 2 zu entrichten.“
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Für Leistungen, die vor dem 1. Jänner 2023 in Anspruch genommen wurden, ist § 1 Abs. 3 Oö. ChG-Beitragsverordnung in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 143/2021 anzuwenden.
(2) Artikel I Z 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Hattmannsdorfer
Landesrat
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